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Qualitätssicherung
Rechtsgrundlagen
Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung, Anlage I Nr. 22, in der derzeit geltenden Fassung
Kontakt
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Hyperbare Sauerstofftherapie bei diabetischem Fußsyndrom
- 30216 EBM Untersuchung auf Eignung und Feststellung der Druckkammertauglichkeit vor der ersten Druckkammersitzung für die hyperbare Sauerstofftherapie gemäß der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (Nr. 22 der Anlage I „Anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden“ der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung), einschl. Sachkosten.
- 30218 EBM Hyperbare Sauerstofftherapie gemäß der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (Nr. 22 der Anlage I „Anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden“ der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung), einschl. Sachkosten.
Wer kann die Leistung beantragen?
- Fachärztinnen und Fachärzte im Gebiet Innere Medizin
- Fachärztinnen und Fachärzte für Allgemeinmedizin
- Fachärztinnen und Fachärzte für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
- Fachärztinnen und Fachärzte für Anästhesiologie
- Fachärztinnen und Fachärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie
- Fachärztinnen und Fachärzte im Gebiet Chirurgie
Fachliche Anforderungen
- Fachärztin oder Facharzt einer der o. g. Fachrichtungen
mit gültigem „Druckkammerarzt“-Diplom der Gesellschaft für Tauch- und Überdruckmedizin e. V. oder mit gleichwertiger Qualifikation - Durchführung von mindestens einer Behandlungsfolge (Behandlung eines Patienten oder einer Patientin an zehn verschiedenen Terminen) der hyperbaren Sauerstofftherapie bei DFS unter Anleitung.
- Der anleitende Arzt oder die anleitende Ärztin muss über ein gültiges Diplom „Leitender Druckkammerarzt“ der Gesellschaft für Tauch- und Überdruckmedizin e.V. oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen.
Räumliche und apparative Voraussetzungen
- Das Druckkammersystem muss für die Anwendung des Problemwunden-Therapieschemas 240-90 geeignet sein und muss mindestens über drei Plätze in der Hauptkammer verfügen.
- Der ständige Sicht- und Sprechkontakt mit den Patientinnen und Patienten muss gewährleistet sein.
- Eine Überwachung der Körperfunktionen (EKG, Atmung, Pulsoxy-metrie) des Patienten oder der Patientin muss ständig gewährleistet sein. Im Notfall muss ein Arzt/eine Ärztin jederzeit in die Druckkammer eingeschleust werden können, um erste Hilfe oder eine notwendige medizinische Notfallbehandlung durchführen und ggf. den Patienten oder die Patientin hinaus begleiten zu können. Medizinisches Notfallinstrumentarium und -material muss im Bereich der Druckkammer vorgehalten werden.
- Die Druckkammern müssen auch bei Stromausfall sicher weiter betrieben werden können.
- Die Druckkammer und ihre Ausstattung müssen den Vorgaben der DIN EN 14931:2006 entsprechen.
- Die Druckkammeranlagen und ihr Betrieb müssen den Vorschriften des MPG und der MPBetreibV entsprechen.
Organisatorische Voraussetzungen
Die Durchführung der Leistung nach der GOP 30218 setzt folgende kontinuierliche personelle Mindestbesetzung im Bereich der Druckkammer für Druckkammer-Behandlungen von nicht-intensivbehandlungspflichtigen Patientinnen und Patienten voraus:
- Mindestens eine Fachärztin/ein Facharzt einer der o.g. Fachrichtungen jeweils mit dem o.g. Diplom oder mit gleichwertiger Qualifikation;
und
- ein Anästhesie-, OP- oder Intensivpflegender mit Zusatzausbildung der Gesellschaft für Tauch- und Überdruckmedizin e. V. für Assistenzpersonal in medizinischen Druckkammerzentren für hyperbare Sauerstoffbehandlung („Hyperbarmedizinische/r Assistent/in“) oder mit gleichwertiger Qualifikation;
und
- ein Schleusenwärter gemäß § 18 Absatz 1 Nr. 4 der Verordnung über Arbeiten in Druckluft (DruckLV) oder eine Person mit Diplom „Druckkammerbediener/in“ der Gesellschaft für Tauch- und Überdruckmedizin e. V. oder mit gleichwertiger Qualifikation.
- Mindestens ein Arzt und eine andere Person müssen druckkammertauglich sein und über aktuell gültige Bescheinigungen der Druckkammertauglichkeit verfügen, die in regelmäßigen Abständen von jeweils maximal 12 Monaten zu bescheinigen ist.
- Verfahrensanweisungen zum Vorgehen bei diabetologischen und anderen medizinischen Notfällen sowie bei technischen Störfällen sind vorzuhalten und in komprimierter Form im Bereich der Druckkammer gut sichtbar anzubringen. Das Personal ist diesbezüglich regelmäßig zu schulen.
- Zur Beurteilung der Notwendigkeit der Weiterbehandlung des Patienten ist dem überweisenden Facharzt oder seiner Vertretung gemäß § 17 Abs. 3 BMV-Ä nach jeder 10. Druckkammerbehand-lung ein entsprechender Arztbericht inklusive Fotodokumentation zu übermitteln.
- Sofern das Druckkammerzentrum die Anforderungen gemäß Abschnitt 30.2.2 Nr. 4 EBM nicht selbst erfüllt, ist der KV stattdessen nachzuweisen, dass für die Behandlung von Patienten mit diabetischem Fußsyndrom eine ständige Zusammenarbeit mit mind. einer qualifizierten Einrichtung gemäß den Anforderungen a.a.O. besteht.
Wichtig: Ärztinnen und Ärzte dürfen diese Leistung erst erbringen und abrechnen, nachdem hierfür durch die Kassenärztliche Vereinigung Berlin eine Genehmigung erteilt wurde. Ausschlaggebend ist dabei das Datum der Bescheiderteilung. Rückwirkende Genehmigungen sind nicht möglich.
Anträge / Formulare zur Genehmigung der Leistung:
Antrag auf Abrechnungsgenehmigung