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Verordnung
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Verordnungsberatung
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Aktuelles
Schutzimpfung gegen RSV:
Arexvy® und Abrysvo® keine Leistung der GKV. Weitere Informationen hier.
Schutzimpfung gegen Masern:
Leistungsumfang GKV ausgeweitet (15.03.2021)
Rechtsgrundlagen
bundesweit geltende Rechtsgrundlagen:
Schutzimpfungs-Richtlinie
Rechtsgrundlagen der KV Berlin:
Impfvereinbarungen
Weitere Informationen
Lieferengpässe
Handlungshinweise bei Lieferengpässen
PEI
RKI
STIKO-Empfehlungen
Aktuelles:
Der neue Pneumokokken-Impfstoff Apexxnar® kann ab sofort für GKV-Versicherte über den Sprechstundenbedarf bezogen werden. Die Anspruchsberechtigten sowie die Dokumentationsziffern sind in der Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) definiert.
In der bundesweit verbindlichen Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) wird der GKV-Leistungsumfang für präexpositionelle Impfungen definiert.
Die Impfvereinbarungen regeln in der Anlage 1 die Vergütung und die abzurechnenden Symbolnummern.
Verordnung von Impfstoffen
Die Verordnung von Impfstoffen des Sprechstundenbedarfs erfolgt für die GKV ausschließlich (auch im Einzelfall):
- auf einem Arzneiverordnungsblatt (Muster 16)
- ohne Namensnennung des Versicherten
- zu Lasten der AOK Nordost
- unter Kennzeichnung des Feldes Impfstoff mit dem Eintrag der Ziffer 8 und Sprechstundenbedarf mit dem Eintrag der Ziffer 9
Auf diesem Arzneiverordnungsblatt sind ausschließlich Impfstoffe zu verordnen.
Influenza-Impfstoffe
Bestellung Saison 2024/2025 (Stand 10.01.2024)
In unserer Sonderausgabe Verordnungs-News Nr. 01/2024 finden Sie aktuelle Informationen zu den Influenza-Impfstoffen für die Saison 2024/25.
Bestellung Saison 2023/2024 (Stand 20.02.2023)
Die Influenza-Impfstoffe für die nächste Saison können bis zum 28. Februar 2023 in der Apotheke Ihrer Wahl vorbestellt werden.
Seit Herbst 2022 können auch Apotheken Impfungen gegen Influenza anbieten. Zur Ermittlung der Bestellmenge können Sie vorab in Ihrem Umfeld klären, ob das neue Angebot Auswirkungen auf die Durchführung der Influenza-Impfungen in Ihrer Praxis haben könnte.
Darüber hinaus orientieren Sie sich bitte am Bedarf der letzten Saison, sofern sich hinsichtlich Zusammensetzung Ihres Patient:innenklientels, der Fallzahlen und der Praxisgröße keine Veränderungen ergeben haben.
Verordnungen für Influenza-Impfstoffe für GKV-Versicherte erfolgen ausschließlich (auch im Einzelfall):
- auf einem Muster 16-Formular (rosa Rezept)
- ohne Namensnennung der Versicherten/des Versicherten
- Kostenträger für alle gesetzlich Versicherten: AOK Nordost
- Felder 8 (Impfstoff) und 9 (Sprechstundenbedarf) ankreuzen
- Höchstmenge pro Rezept: 70 Impfdosen Influenza-Impfstoff – ggf. mehrere Rezeptformulare nutzen
- bitte vermerken: „Verordnung gültig bis 30.04.2024“ (dient der Apothekenabrechnung)
- Bestellung erfolgt produktbezogen unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebotes
Auf dem verwendeten Muster 16-Formular sind ausschließlich Impfstoffe zu verordnen.
Eine Übersicht der verfügbaren Impfstoffe finden Sie in den Verordnungs-News 01/2023.
Anspruch gemäß Schutzimpfungs-Richtlinie – Personen ab 60 Jahren
Es sind verschiedene Influenza-Impfstoffe zur Verabreichung für Erwachsene und Kinder ab einem Alter von sechs Monaten zugelassen. Erwachsene ab 60 Jahren haben laut der Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) nur noch Anspruch auf eine Impfung mit dem inaktivierten quadrivalenten Hochdosis-Influenza-Impfstoff (momentan nur Efluelda®) mit aktueller, von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) empfohlener Antigenkombination.
COVID-19-Schutzimpfung
Die COVID-19-Schutzimpfung ist seit dem 8. April 2023 Bestandteil der Regelversorgung. Der Übergang in die Regelversorgung, d.h. Aufnahme in die Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL), führt im Wesentlichen zu den gleichen Regelungen wie für andere Impfstoffe auch.
Die Zurverfügungstellung des Impfstoffes durch den Bund bleibt voraussichtlich bis zum Jahresende unverändert.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Seite der KBV.
Zugelassene Impfstoffe (Stand 08.05.2024)
Aktuell können nachfolgend aufgelistete COVID-19-Impfstoffe bestellt werden:
Omikron-angepasste COVID-19-Impfstoffe:
- Comirnaty® 30 Mikrogramm/Dosis Omicron XBB.1.5
- Comirnaty® 10 Mikrogramm/Dosis Omicron XBB.1.5 für 5- bis 11- Jährige (ab 1. August 2024 nicht mehr verfügbar)
- Comirnaty® 3 Mikrogramm/Dosis Omicron XBB.1.5 für Säuglinge und Kleinkinder (6 Monate bis 4 Jahre)
- Nuvavaxovid XBB.1.5
Auf der KBV-Webseite gibt es detaillierte Informationen zur Anlieferung, Lagerung und Haltbarkeit und zum zugelassenen Alter.
Das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) stellt eine Übersicht mit den von der EU und somit in Deutschland zugelassenen Impfstoffen sowie die Produktinformationen bereit.
Auf der Website des Robert Koch Institut (RKI) gibt es allgemeine Informationenzum Impfen sowie Faktenblätter, Aufklärungs-, Anamnese- und Einwilligungsbögen.
Vergütung
Weitere Informationen zur Vergütung und Abrechnung von COVID-19-Schutzimpfung.
Kodierung
Für die Kodierung von SARS-CoV-2 in der Abrechnung und auf Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen gelten seit dem 1. April 2021 zwei Kodes im Zusammenhang mit der Impfung gegen COVID-19:
- U11.9 für eine Impfung gegen COVID-19 und
- U12.9 für unerwünschte Nebenwirkungen im Zusammenhang mit der Corona-Schutzimpfung.
Wann welcher Schlüssel der richtige ist und welche Kodes in welchen Fällen zusätzlich anzugeben sind, steht in den Empfehlung der KBV. Darin gibt es auch Hinweise mit Beispielen zur Dokumentation von Impfreaktionen und POST-COVID-19-Zuständen.