LinkedInFacebookInstagramYoutube
Kontakt

Verordnungsberatung

030 / 31 003-999 (Service Center)


Aktuelles

Verordnungs-News

Schutzimpfung gegen RSV:
Arexvy® und Abrysvo® keine Leistung der GKV. Weitere Informationen hier.

Schutzimpfung gegen Masern:
Leistungsumfang GKV ausgeweitet (15.03.2021)


Rechtsgrundlagen

bundesweit geltende Rechtsgrundlagen:
Schutzimpfungs-Richtlinie

Rechtsgrundlagen der KV Berlin:
Impfvereinbarungen


Meningokokken B-Impfung für Säuglinge und Kinder in Schutzimpfungs-Richtlinie aufgenommen:
Da bisher keine Einigung zum ärztlichen Impfhonorar getroffen werden konnte, ist aktuell ein Bezug des Impfstoffs über den Sprechstundenbedarf und die Verimpfung zu Lasten der GKV nicht möglich.
Weitere Details zum Vorgehen (private Liquidation) erhalten Sie in den Verordnungs-News Nr. 04/2024.
Sofern eine Honorarvereinbarung getroffen wurde, wird die KV Berlin dazu informieren.

Der neue Pneumokokken-Impfstoff Prevenar 20® kann ab sofort für GKV-Versicherte über den Sprechstundenbedarf bezogen werden. Die Anspruchsberechtigten sowie die Dokumentationsziffern sind in der Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) definiert.

In der bundesweit verbindlichen Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) wird der GKV-Leistungsumfang für präexpositionelle Impfungen definiert.

Die Impfvereinbarungen regeln in der Anlage 1 die Vergütung und die abzurechnenden Symbolnummern.

Bezugsweg von Impfstoffen

Um Regressforderungen der Krankenkassen aufgrund falscher Bezugswege bei Impfstoffen zu vermeiden, hat die Verordnungsberatung der KV Berlin ein Flussdiagramm zur Orientierung entwickelt. Dieses zeigt auf, ob und wann ein Impfstoff über den Sprechstundenbedarf bezogen wird und unter welchen Voraussetzungen ein patient:innenindividuelles Kassenrezept auszustellen ist. Zudem können Sie dem Dokument entnehmen, wann die Impfleistung als Privatliquidation über GOÄ abzurechnen ist.

Flussdiagramm Bezugswege von Impfstoffe für GKV-Verischerte

Verordnung von Impfstoffen

Die Verordnung von Impfstoffen des Sprechstundenbedarfs erfolgt für die GKV ausschließlich (auch im Einzelfall):

  • auf einem Arzneiverordnungsblatt (Muster 16)
  • ohne Namensnennung des Versicherten
  • zu Lasten der AOK Nordost
  • unter Kennzeichnung des Feldes Impfstoff mit dem Eintrag der Ziffer 8 und Sprechstundenbedarf mit dem Eintrag der Ziffer 9

Auf diesem Arzneiverordnungsblatt sind ausschließlich Impfstoffe zu verordnen.

Influenza-Impfstoffe

Bestellung Saison 2024/2025 (Stand 10.01.2024)

Bestellung Saison 2023/2024 (Stand 20.02.2023)

COVID-19-Schutzimpfung

Die COVID-19-Schutzimpfung ist seit dem 8. April 2023 Bestandteil der Regelversorgung. Der Übergang in die Regelversorgung, d.h. Aufnahme in die Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL), führt im Wesentlichen zu den gleichen Regelungen wie für andere Impfstoffe auch. 

Die Zurverfügungstellung des Impfstoffes durch den Bund bleibt voraussichtlich bis zum Jahresende unverändert.

Weitere Informationen zu diesem Thema  finden Sie auf der Seite der KBV.

Zugelassene Impfstoffe (Stand 16.10.2024)

Kodierung

Abrechnung