Praxisinformationsdienst

Aktuelle Informationen aus Ihrer KV

Praxisinformationsdienst Nr. 06, 30.03.2022

Geflüchtete aus der Ukraine

    Kostenübernahme bei Geflüchteten ohne Registrierung weiterhin nicht geklärt

    Die KV Berlin möchte Sie darüber informieren, dass der Vertrag zwischen der KV Berlin und der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales (SenIAS) zur Kostenübernahme der medizinischen Behandlung von Kriegsgeflüchteten aus der Ukraine bis zum heutigen Tag (Stand: 13 Uhr) nicht unterzeichnet wurde. Der Vertrag soll insbesondere regeln, wer die Kosten übernimmt, wenn die Geflüchteten noch nicht registriert sind. Bei registrierten Geflüchteten greifen die seit 2016 geltenden Verträge. Hinweise zur Abrechnung und Verordnung finden Sie im nächsten Beitrag.

    Zur Problematik mit der SenIAS hat sich die KV Berlin in den vergangenen Tagen gegenüber den Medien geäußert. So auch am Montag: „Wir sind maßlos enttäuscht darüber, dass die zuständige Behörde nicht dazu beiträgt, dass die medizinische Versorgung der geflüchteten Menschen schnell und pragmatisch gelöst wird. Wir werden seit Tagen vertröstet und der Öffentlichkeit suggeriert man – so wie heute im Gesundheitsausschuss –, dass der Vertrag in Kürze unterzeichnet wird und darüber hinaus die Kosten rückwirkend zum 24. Februar übernommen werden. Hierzu haben wir bisher keine Bestätigung erhalten.“

    Seit zwei Wochen wartet die KV Berlin auf die Vertragsunterzeichnung, doch bisher werde man beinahe täglich vertröstet. „Da muss man sich mittlerweile leider fragen, was dem Berliner Senat wirklich wichtig ist: eine Abstimmungsrunde nach der anderen zu drehen oder schnelle Lösungen zu finden. Wir können froh sein, dass so viele Praxen Geflüchtete unentgeltlich behandeln, aber die Zeit drängt, denn es kommen immer mehr Menschen zu uns, die auch schwere Krankheiten haben. Die medikamentöse Behandlung kann lebensnotwendig und sehr kostenintensiv sein. Dafür brauchen die Praxen eine vertragliche Regelung, die eine Verordnung möglich macht.“

    Die KV Berlin kann aktuell nicht sagen, wann der Vertrag zur Kostenübernahme final vorliegt und ab wann in Berlin ambulante ärztliche und psychotherapeutische Leistungen für nicht registrierte Geflüchtete aus der Ukraine erbracht und abgerechnet werden können. Detaillierte Informationen folgen nach Vertragsabschluss.
     

    Geflüchte mit Bescheinigung des Sozialamts bzw. eGK: So gehen Praxen vor

    Als auftragsweise versorgte Personen nach § 264 Abs. 1 SGB V werden Kriegsgeflüchtete aus der Ukraine bei einer der vier Krankenkassen (AOK Nordost, Siemens-BKK, BKK VBU und DAK Gesundheit) angemeldet und erhalten eine elektronische Gesundheitskarte. Für diese Personen greifen die bestehenden Verträge.

    In der Praxis weisen Personen ihren Behandlungsanspruch mit einer eGK, einem Behandlungsschein oder einer Krankenkassenanmeldebescheinigung nach. Ein Muster der Bescheinigung finden Sie hier (Ansicht erst nach Anmeldung im Mitgliederbereich möglich.).

    So werden die Leistungen abgerechnet

    1. eGK vorhanden? Sämtliche Leistungen werden darüber erbracht und abgerechnet.
     

    2. Behandlungsschein oder Krankenkassenanmeldebescheinigung? Abrechnung im Ersatzverfahren mit folgenden Angaben:

    • Name, Vorname und Geburtsdatum (zu entnehmen dem vorläufigen Anspruchsnachweis oder Ausweisdokument)
    • Personengruppe-Kennzeichnung: 9
    • Zuständige Krankenkasse
    • Kostenträgerabrechnungsbereich: 08
    • Kostenträger: 
      • AOK Nordost: 72101, IK 109519005 
      • DAK Gesundheit: 02602, IK 109567992  
      • BKK VBU: 72421, IK 109723913 
      • Siemens-BKK: 61495, IK 108433248 

    Hinweis zur Versichertennummer: Ist die Versichertennummer  bekannt, kann sie mit angegeben werden. Ansonsten bleibt das Feld leer. Bei Bedarf kann die Nummer über eine auf dem Schreiben angegebene E-Mail-Adresse erfragt werden.

    Die erbrachten Leistungen werden gemäß der Abrechnungsordnung der KV Berlin im Rahmen der Quartalsabrechnung gegenüber der KV Berlin abgerechnet. Die Vergütung der erbrachten Leistungen richtet sich nach dem EBM und den im KV-Bereich Berlin geltenden Symbolnummern zum jeweils geltenden Wert.

     

    So werden Verordnungen
    ausgestellt

    Für Geflüchtete verordnungsfähige Arznei- und Hilfsmittel werden über das Muster 16 und Heilmittel über das Muster 13 mit folgenden Angaben verordnet:

    • Name, Vorname und Geburtsdatum
    • Personengruppe-Kennzeichnung: 9
    • Kostenträgerabrechnungsbereich: 08
    • Kostenträger:
      • AOK Nordost: 72101, IK 109519005 
      • DAK Gesundheit: 02602, IK 109567992  
      • BKK VBU: 72421, IK 109723913 
      • Siemens-BKK: 61495, IK 108433248 
    • Befreiung von der Zuzahlungspflicht vermerken

    Hinweise zu ukrainischen und polnischen Arzneimitteln

    Bei der Behandlung von Geflüchteten werden Praxen oft mit fremden Arzneimitteln konfrontiert. Übersichten mit gängigen ukrainisch/russischen und polnischen Arzneimitteln geben Informationen zu deren Wirkstoffen und Darreichungsformen. So können in der deutschen Verordnungssoftware geeignete Äquivalente identifiziert werden.

    Die Übersichten sind auch auf der Infoseite zu Arzneimitteln zu finden.
     

    Weitere Meldungen

    In eigener Sache

    Corona-Umfrage: Vielen Dank für Ihre Teilnahme – die Auswertung läuft!

    Anfang März hat die KV Berlin Sie dazu befragt, wie es Ihnen und Ihrem Praxispersonal in den letzten zwei Jahren ergangen ist. Die Rückmeldungen waren überwältigend – mehr als 1.600 Praxen haben sich an der Umfrage beteiligt! Ein erster Blick auf die Antworten zeigt, wie sehr Sie das Arbeiten unter Pandemiebedingungen umtreibt und ihren Praxisalltag bestimmt.

    Die KV Berlin befindet sich gerade in der Auswertung der repräsentativen Daten. Die Ergebnisse sollen zu einem Pressetermin Anfang April vorgestellt werden. Selbstverständlich werden auch Sie via PID über die Ergebnisse informiert.

    #2JahreCoronaBerlin – KV Berlin blickt zurück auf 2 Jahre Pandemie

    Am 1. März 2020 wurde der erste bestätigte Corona-Fall in Berlin gemeldet. Seitdem herrscht in vielen Praxen Ausnahmezustand. Mit einer Themenreihe auf Twitter hat die KV Berlin das Thema einen Monat lang in den Mittelpunkt gerückt und zwei Jahre Pandemiegeschehen in der Hauptstadt Revue passieren lassen. Entstanden sind dabei u. a. auch Videos mit zwei Ärzten und einem Kinder- und Jugendpsychiater, die die Herausforderungen im Praxisalltag durch die Pandemie aus ihrer ganz persönlichen Sicht schildern.   

    Die Videos finden Sie in der Mediathek oder auf dem Youtube-Kanal der KV Berlin. 
     

    Livestream „Cyberkriminalität“ – Mitschnitt in der Mediathek verfügbar

    Am 25. März haben viele von Ihnen die Onlineveranstaltung zum Thema Cyberkriminalität und dem Schutz vor Cyberattacken live mitverfolgt. Für alle, die nicht direkt teilnehmen konnten bzw. für alle, die sich die Vorträge noch einmal im Nachgang anschauen wollen, stellt die KV Berlin den Mitschnitt der Veranstaltung in der Mediathek im Mitgliederbereich bereit.

    So kommen Sie zur Mediathek im Mitgliederbereich:
    - Melden Sie sich im Mitgliederbereich der Website an: Anmelde-Link
    - Geben Sie Ihre BSNR oder LANR sowie das dazugehörige Passwort für den Login ein (Zugangsdaten wie für das Online-Portal).
    - Auf der Startseite des Mitgliederbereichs finden Sie links den Link zur Mediathek.

    Informationen zum Coronavirus

      Aufklärungsbogen für mRNA-Impfstoffe aktualisiert

      Das Robert Koch-Institut (RKI) hat am 22. März das Aufklärungsmerkblatt zur COVID-19-Impfung mit mRNA-Impfstoff aktualisiert. Zusätzlich werden weiterhin für alle COVID-19-Impfstoffe die Patienteninformationen in leichter Sprache sowie in zahlreichen übersetzten Sprachversionen, unter anderem auf Ukrainisch, zur Verfügung gestellt. Die Dokumente sind als Download auf der RKI-Website verfügbar:

      Leistungen nach Coronavirus-Testverordnung können bis zum 3o. Juni abgerechnet werden

      Die Coronavirus-Testverordnung (TestV), die Testungen für asymptomatische Personen regelt, wurde bis zum 30. Juni 2022 verlängert. Ursprünglich sollte die TestV nur bis zum 31. März 2022 gelten. Praxen können somit vorerst bis Ende Juni alle Leistungen nach TestV erbringen und monatlich über die Coronavirus-Abfrage im Online-Portal abrechnen. Weitere Hinweise zu den Testungen und der Abrechnung finden Sie hier.

      Nicht vergessen: Eine Absendung der Abrechnungsdaten ist nur noch möglich, wenn eine Steueridentifikationsnummer (Steuer-ID, 11 Stellen) bzw. Steuernummer (St.-Nr., 11 oder 12 Stellen) angegeben wird. Bitte halten Sie die Nummer für die Abrechnung bereit.

      Bitte beachten, der Text wurde aktualisiert: Die Änderung der Coronavirus-Testverordnung wurde nach Versand des PID am 30. März im Bundesanzeiger veröffentlicht und sieht eine Verlängerung bis zum 30 Juni 2022 vor. Laut Referentenentwurf war die Verlängerung nur bis zum 31. Mai 2022 vorgesehen.

      Long-COVID: Berliner Netzwerk

      Weitere Meldungen

      Aus der Gesundheitspolitik

      Infektionsschutz in Berlin: Das gilt für Praxen

      Auf Grundlage des geltenden Infektionsschutzgesetzes hat Berlin die Verordnung über Basismaßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 beschlossen. Die sogenannte „SARS-CoV-2-Basisschutzmaßnahmenverordnung“ löst die Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ab und geht mit vielen Lockerungen einher. Sie tritt voraussichtlich am 1 April in Kraft.

      Für Praxen wichtig: Die Maskenpflicht in Praxen, damit ist das Tragen von FFP2- oder vergleichbaren Masken gemeint, bleibt bestehen. Das gilt für alle Einrichtungen des Gesundheitswesens.

      Weitere Informationen in der Pressemitteilung des Senats.

      Aus der Vertreterversammlung

      Neuwahlen 2022: Terminierung und Wahlverzeichnisse

      Für die Praxis

      Influenza-Impfstoffe: Vorbestellfrist endet am 1. April 2022

      Bis zum 1. April können Influenza-Impfstoffe für die Saison 2022/2023 in der Apotheke Ihrer Wahl vorbestellt werden. Das Paul-Ehrlich-Institut ruft nach Prüfung der Vorbestellzahlen für den konventionellen Influenza-Impfstoff und den Hochdosis-Influenza-Impfstoff für die kommende Saison erneut zur Vorbestellung auf. 

      Informationen zu den notwendigen Angaben auf dem Muster-16-Formular und zum Anspruch für Personen ab dem vollendeten 60. Lebensjahr gemäß Schutzimpfungs-Richtlinie finden Sie hier

      Mit Ihrer rechtzeitigen Vorbestellung unterstützen Sie das Vorhaben, Engpässe in der Versorgung mit Influenza-Impfstoffen zu vermeiden.

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      Aktuelle Pressemitteilungen der KV Berlin

      28.03.2022

      KV Berlin: Noch immer gibt es keinen Vertrag mit dem Senat!

      Kostenübernahme der medizinischen Behandlung Geflüchteter

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      22.03.2022

      Bis heute ist medizinische Versorgung Geflüchteter nicht geregelt

      KV Berlin mahnt Berliner Senat

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