Verordnungs-News

Aktuelle Informationen aus Ihrer KV

Verordnungs-News Nr. 06, 30.06.2022

Arzneimittel

Dosiertropfer und Altersangabe neu für Otriven® Schnupfen 0,025 % Nasentropfen für Säuglinge

In der Vergangenheit wurde wiederholt über Anwendungsprobleme im Zusammenhang mit Otriven® gegen Schnupfen 0,025 % Nasentropfen berichtet. Darunter lagen Berichte vor, bei denen Säuglinge Symptome einer Xylometazolin-Überdosierung aufwiesen. Unabsichtliche Überdosierungen können auftreten, wenn pro Nasenloch nicht ein Tropfen, sondern eine nicht definierte Tropfenanzahl verabreicht wird, z. B. durch den bislang gebräuchlichen Pipettenapplikator. Im November 2020 wurde daher die Kontraindikation „für Säuglinge unter 1 Jahr“ temporär eingeführt.

Um derartige Überdosierungen bei Säuglingen zu vermeiden, beschränkte der Zulassungsinhaber im Jahr 2020 als Vorsichtsmaßnahme die Anwendung von Otriven® gegen Schnupfen 0,025 % auf Kinder im Alter von einem bis zwei Jahren und führte eine Kontraindikation für Kinder unter einem Jahr ein (Bulletin zur Arzneimittelsicherheit von BfArM und PEI aus 12/2020).

Der Hersteller hat zwischenzeitlich eine neue Applikationshilfe entwickelt, welche für die Anwendung bei Säuglingen besser geeignet ist. Der neue Dosiertropfer gibt bei Betätigung genau einen definierten Tropfen ab, wodurch das Risiko einer möglichen Fehlanwendung verringert werden soll. Das Produkt ist daher erneut für Säuglinge und Kleinkinder unter zwei Jahren zugelassen und steht bereits zur Verfügung. Die Fach- und Gebrauchsinformationen wurden aktualisiert.

Demnächst patientenindividuelle Verordnungen von Evusheld® im Rahmen der Regelversorgung zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung

Verordnungen von Evusheld® zur präventiven Anwendung zum Schutz vor COVID-19 werden wie folgt beschafft und abgerechnet:

  • zentral vom BMG beschaffte Einheiten von Evusheld® sind noch verfügbar 
  • die kostenlose Verteilung dieser Packungen erfolgt nach Ausstellung der Muster-16-Formulare (rosa Rezept) über Stern- und Satellitenapotheken
  • die entsprechende Vergütung erfolgt dann nach der Monoklonalen-Antikörper-Verordnung (GOP 88401, 88402, 88403)
  • nach Aufbrauchen der vom BMG beschafften Einheiten erfolgt die patientenindividuelle Verordnung zulasten der Gesetzlichen Krankenkassen – die Belieferung ist über jede Apotheke möglich
  • die vertragsärztliche Leistung wird in diesem Fall nach dem einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) abgerechnet, wobei die genaue Vergütung noch geklärt wird
  • Verordnungskosten für Evusheld® werden bei den Verordnungskosten der Praxis berücksichtigt und sind somit durchschnittswerterelevant
  • bei Prüfverfahren der Durchschnittswerteprüfung kann die Therapie mit Evusheld® als individuelle Praxisbesonderheit gegenüber der Prüfungsstelle angegeben werden

Imcivree® Lifestyle-Arzneimittel Ausschluss zur Verordnung mit Ausnahmetatbestand

Neue bundesweite Praxisbesonderheiten

Bei Einhaltung der zwischen GKV-Spitzenverband und dem jeweiligen pharmazeutischen Unternehmen vereinbarten Bedingungen werden die Verordnungskosten für Arikayce® (Wirkstoff: Amikacin liposomal), Fintepla® (Wirkstoff: Fenfluramin), Rinvoq® (Wirkstoff: Upadacitinib) und Rybrila (Wirkstoff: Glycopyrroniumbromid) im Rahmen einer Durchschnittswerteprüfung von den Verordnungskosten der Praxis abgezogen. 

Bitte beachten Sie, dass die Anerkennung von Rybrila als bundesweite Praxisbesonderheit als Erweiterung der bestehenden Anerkennung von Sialanar® erfolgt.

Auf der KV-Website sind die bestehenden bundesweiten Praxisbesonderheiten aufgeführt.

Impfstoffe

Impfen – Fachgebietsgrenzen seit 2020 aufgehoben

In letzter Zeit erhalten wir zu diesem Thema wieder vermehrt Anfragen.

Hinweis Ihrer KV Berlin: Sie sind unabhängig von Ihrem Fachgebiet berechtigt, Schutzimpfungen gemäß Schutzimpfungs-Richtlinie durchzuführen. Diese Veränderung ergab sich aus dem Masernschutzgesetz, das am 1. März 2020 in Kraft trat. Dadurch können beispielsweise Kinderärzt:innen auch Erwachsene impfen.
 

Anpassung in Schutzimpfungs-Richtlinie zur Impfdokumentation, FSME, HPV und Influenza

Heilmittel

Nagelspangenbehandlung ab Juli 2022 durch Podolog:innen abrechenbar

Die KV Berlin informierte in den Verordnungs-News Nr. 5 (Juni 2022) über die Verordnungsfähigkeit der Nagelspangenbehandlung ab 1. Juli 2022. Die Anpassungen der Rahmenverträge nach § 125 SGB V zwischen den Spitzenverbänden der Podolog:innen und dem GKV-Spitzenverband standen zu diesem Zeitpunkt jedoch noch aus.

Jetzt informierte der GKV-Spitzenverband in einer Gemeinsamen Pressemitteilung mit den Verbänden der Podolog:innen, dass sich die Vertragspartner auf den vertraglichen Rahmen und die Vergütung geeinigt haben. Der ergänzte Vertrag wurde am 13. Juni 2022 abschließend unterzeichnet. Damit können Podolog:innen rechtzeitig ab 1. Juli 2022 Nagelspangenbehandlungen für gesetzlich Versicherte auf Heilmittelverordnung durchführen und mit den Kostenträgern abrechnen. Die Materialkosten für die Nagelspangenbehandlung und die Nagelspange selbst werden durch die Podolog:innen über die vereinbarte Vergütung nach § 125 SGB V abgerechnet.

Hinweise zur Verordnung stellt auch die KBV in einer PraxisInfo bereit.

Sprechstundenbedarf

Silberhaltige Wundprodukte im Sprechstundenbedarf – Pilotphase wird verlängert

Die bis zum 30. Juni 2022 befristete Pilotphase zur Bestellung von silberhaltigen Wundprodukten wird bis zum 30. September 2022 verlängert.

Damit ist die Bestellung weiterhin unter den bekannten Bedingungen möglich (siehe hier).

Bitte beachten Sie, dass eine Substitution der angeforderten Produkte durch die AOK Nordost nicht stattfindet. Zu Ihrer Information können Sie eine Übersicht, mit häufig angewendeten silberhaltigen Wundprodukten, deren Abmessungen, Packungsgrößen und Preisen, unter der Rubrik Sprechstundenbedarf auf der Website der KV Berlin und im geschützten Mitgliederbereich einsehen. 

Über das weitere Verfahren ab Oktober 2022 hinaus informieren wir Sie zum gegeben Zeitpunkt.

Sonstiges

Was nach Auslaufen der Corona-Sonderregelungen bei veranlassten Leistungen gilt

Verlängerung der Verordnungsfähigkeit von Medizinprodukten (AM-RL, Anlage V)

Die nach der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnungsfähigen Medizinprodukte, inklusive medizinisch notwendiger Fälle sowie der jeweiligen zeitlichen Befristung für die Erstattung, sind in der Anlage V der AM-RL aufgeführt. Dies gilt auch für versicherte Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und versicherte Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Für folgende Produkte wurde die Verlängerung der Befristung der Verordnungsfähigkeit vorgenommen:

  • OPTYLURON NHS 1,0 %
  • OPTYLURON NHS 1,4 %
  • Pe-Ha-Visco (2,0 %)
  • polyvisc® 2,0 %
  • Purisole® SM verdünnt.