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Verordnungs-News Nr. 05, 24.05.2023 Sonderausgabe-Arzneimittelziele

Sonderausgabe: Arzneimittelziele

Seit 2020 werden Arzneimittelziele als Teil der Arzneimittelvereinbarung zwischen den Krankenkassenverbänden in Berlin und der KV Berlin vereinbart. Grund ist die Ablösung der Richtgrößenprüfung durch die Durchschnittswerteprüfung als statistische Prüfmethode durch den Beschluss des Landesschiedsamtes. 

Das Erreichen der Arzneimittelziele wirkt sich bei einer Durchschnittswerteprüfung bereits in der Vorabprüfung (bevor das Prüfverfahren eingeleitet wird) entlastend auf die Verordnungskosten der Praxis aus. Dabei werden bei Zielerreichung nicht nur die Verordnungskosten der quotierten Arzneimittel-Gruppe, sondern die Verordnungskosten des gesamten Zielfeldes herausgerechnet. 

Für die erste Durchschnittswerteprüfung im Jahr 2020 wurden, wie vertraglich vereinbart, in der Vorabprüfung die Verordnungskosten für die erreichten Ziele, sowie die regionalen und die vorabgemeldeten individuellen Praxisbesonderheiten berücksichtigt. Dadurch wurde die Durchschnittswerteprüfung im Arzneimittelbereich weiterhin nur für 37 Praxen eröffnet (zum Vergleich 2019: 37 und 2018: 35). Im Ergebnis wurden für 33 Praxen keine Maßnahme und drei Beratungen vor Regress festgesetzt (im Widerspruch: 2) und ein Feststellungsbescheid erstellt (siehe Verordnungs-News Nr. 11, November 2022). 
Mit der veränderten Prüfsystematik sind die vereinbarten Arzneimittelziele somit ein wichtiges Element, um die Verordnungskosten der Praxis bereits in der Vorabprüfung zu reduzieren. 

Arzneimittelziele sind für verschiedene Vergleichsgruppen vereinbart. Die Zuordnung zu einer Vergleichsgruppe/Arztgruppe erfolgt aufgrund der Honoraruntergruppe (HUG, siehe hier), die dem Honorarbescheid entnommen werden kann. .

In den hier hinterlegten Tabellen sind alle Arzneimittelziele für 2023 aufgelistet – getrennt nach Zielen mit Mindest- und Höchstwerten. Ziele mit Mindestwerten sind zu erreichen, indem mindestens der angegebene Anteil an verordneten DDD (Defined Daily Doses) im quotierten Bereich verordnet wird. Bei Höchstmengen ist höchstens der angegebene Anteil an verordneten DDD bzw. DDD/Fall im quotierten Bereich zu verordnen. Die Messung der Zielerreichung erfolgt LANR-bezogen. Bei der Durchschnittswerteprüfung werden dann alle erreichten Zielfelder einer Praxis berücksichtigt. 

Da die Durchschnittswerteprüfung pro Kalenderjahr durchgeführt wird, können bei Mindestwerten Verordnungen aus der quotierten Arzneimittel-Gruppe auch im Verlauf des Kalenderjahres zur Zielerreichung führen. Bei Höchstwerten können dementsprechend die Minderverordnungen aus der quotierten Arzneimittel-Gruppe zur Zielerreichung führen. 

Bitte beachten Sie: Die Berücksichtigung von bundesweiten oder regional vereinbarten Praxisbesonderheiten bleibt davon unberührt, ein doppelter Abzug erfolgt jedoch nicht.

Eine detaillierte Übersicht der Wirkstoffe, der Zielfelder und der quotierten Arzneimittel-Gruppe können Sie der Lesehilfe zur Arzneimittelvereinbarung 2023 entnehmen. 

Allgemeine Informationen zur Wirtschaftlichkeitsprüfung, zu den Durchschnittswerten und den Praxisbesonderheiten (bundesweit, regional vereinbart und individuell) finden Sie hier