Verordnungs-News

Aktuelle Informationen aus Ihrer KV

Verordnungs-News Nr. 6, 06.06.2023

Arzneimittel

Daridorexant - Nutzenbewertung nach §35a SGB V

Imcivree® Verordnung im Zulassungsgebiet nach Änderung der Anlage II der AM-RL

Änderung der Anlage III der AM-RL (Verordnungseinschränkungen und -ausschlüsse)

Anlagen der Arzneimittel-Richtlinie

Angabe der Dosierung auf Arzneimittelrezepten

Neue bundesweite Praxisbesonderheiten

Impfstoffe

Verordnung von StroVac®

Aufgrund vermehrter Anfragen möchte die KV Berlin über die Verordnungsmöglichkeit von StroVac® informieren.

StroVac® ist ein Impfstoff zur Therapie und Prophylaxe rezidivierender Harnweginfekte bakterieller Herkunft. Dieser Impfstoff ist nicht Bestandteil der Schutzimpfungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA). Die Verordnung darf somit nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse erfolgen; der Bezug als Impfstoff oder Sprechstundenbedarf ist ebenfalls nicht zulässig. Die gesamte Leistung (ärztliche Leistung/Impfung und der Impfstoff) ist privat zu liquidieren. Dem/der Versicherten bleibt es unbenommen, die Krankenkasse um Erstattung zu ersuchen.
 

Sprechstundenbedarf

Aktuelles: Die Bestell- und Genehmigungsplattform „eSSB“

Neu im SSB

Wirtschaftlichkeitsprüfung

Durchschnittswerte Arzneimittel für das Jahr 2021 verfügbar

Unter der Rubrik Wirtschaftlichkeitsprüfung auf der Website der KV Berlin sind ab sofort die Durchschnittswerte für die Verordnung von Arzneimitteln (einschließlich Verbandmitteln, Blutzuckerteststreifen sowie Trink- und Sondernahrung) für das Verordnungsjahr 2021 verfügbar (siehe hier). 

Bitte beachten Sie, dass diese Durchschnittswerte das Verschreibungsverhalten aller zugelassenen Berliner Ärzt:innen Ihrer Vergleichsgruppe in 2021 widerspiegeln. Vor allem die SARS-CoV-2 Pandemie beeinflusste in 2021 und 2022 die Anzahl an Behandlungen und auch an Verordnungen. Darüber hinaus könnten auch Lieferschwierigkeiten bei verschiedenen Arzneimitteln die Durchschnittswerte der darauffolgenden Jahre beeinflussen.

Sonstiges

Verlängerung der Verordnungsfähigkeit von Medizinprodukten (Anlage V AM-RL)

Die nach der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnungsfähigen Medizinprodukte, inklusive medizinisch notwendiger Fälle sowie der jeweiligen zeitlichen Befristung für die Erstattung, sind in der Anlage V der AM-RL aufgeführt. Dies gilt auch für versicherte Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und versicherte Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Für folgende Produkte wurde die Befristung der Verordnungsfähigkeit verlängert:

  •  Macrogol AbZ neu befristet bis zum 01. März 2024
  •  Nebusal® 7 % neu befristet bis zum 01. März 2024
  • TauroSept® neu befristet bis zum 26. Mai 2024
  • Roleca® Macrogol neu befristet bis zum 31. Dezember 2027
  • Macrogol dura® neu befristet bis zum 31. Dezember 2027