Verordnungs-News

Aktuelle Informationen aus Ihrer KV

Verordnungs-News Nr. 05, 01.06.2022

Arzneimittel

Tamoxifen Lieferengpass: Abgabe von Importen

Im März 2022 berichteten wir über den Lieferengpass bei tamoxifenhaltigen Arzneimitteln und die eingeleiteten Maßnahmen zur Versorgungssicherung.

Unter anderem wurde ein Import von 5 Millionen Tamoxifentabletten (20 mg) kurzfristig genehmigt und die verordnenden Praxen wurden gebeten, jeweils nur kleine Packungen (30 Stück) zu verordnen. Die empfohlene Verordnung und Abgabe von Kleinpackungen ist jedoch nun nicht mehr erforderlich, da sich die Versorgungslage mit tamoxifenhaltigen Arzneimitteln, laut Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), wieder stabilisiert hat. 

Um einen weiteren Engpass in der zweiten Jahreshälfte in der Versorgung zu vermeiden, hat das BfArM angeordnet, zunächst die importierten Tabletten durch die pharmazeutischen Großhändler in den Markt bringen zu lassen. Die Apotheken werden somit weiterhin importierte Ware abgeben. Bei der Verordnung großer Packungen (100 Stück) ist auch eine Bündelung aus kleinen importierten Packungen möglich. Die Anordnung des BfArM verliert ihre Wirksamkeit, wenn das BMG bekannt gibt, dass der Versorgungsmangel nicht mehr vorliegt.

Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Infoseite des BfArM.

Zinkverbindungen – Klarstellung in Anlage I (OTC-Übersicht) der Arzneimittel-Richtlinie

In derAnlage I (OTC-Übersicht) der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) sind die Ausnahmen aufgeführt, für die Verordnungen von apothekenpflichtigen Arzneimitteln zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung vorgenommen werden dürfen.

In Nummer 45 der Anlage I wurde nun klargestellt, dass die ausnahmsweise Verordnungsfähigkeit von Zinkverbindungen als Monopräparate neben dem durch eine Haemodialysebehandlung bedingten Zinkmangel jetzt auch bei weiteren Dialyseverfahren, wie der Peritonealdialyse oder der Hämofiltration, gegeben ist. Im Sinne einer Vereinheitlichung hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Regelung in Nummer 45 entsprechend angepasst: der Begriff „Haemodialysebehandlung“ wurde durch das Wort „Dialysebehandlung“ ersetzt. Die Gründe der G-BA Entscheidung finden Sie hier

Der Beschluss ist am 4. Mai 2022 in Kraft getreten. 

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