Arzneimittel
Versorgung der Patient:innen mit Lagevrio® und Paxlovid® beschleunigt
Seit dem 5. April können sich Apotheken mit jeweils maximal zwei Therapieeinheiten (entspricht zwei Packungen) der oral anzuwendenden COVID-19-Arzneimttel Lagevrio® (Molnupiravir) und Paxlovid® (Nirmatrelvir/Ritonavir), die vom Bundesgesundheitsministeriums für Gesundheit (BMG) beschafft wurden, bevorraten. Dies geht aus der Allgemeinverfügung des BMG vom 4. April 2022 hervor.
Die Therapie soll so früh wie möglich nach einer bestätigten SARS-CoV-2-Infektion begonnen werden. Mit der jetzigen Anpassung kann die Versorgung von Patient:innen noch schneller erfolgen.
Ärztliche Verordnungen dieser Arzneimittel auf Muster-16-Formularen (rosa Rezept) zulasten des Bundesamtes für Soziale Sicherung (BAS) mit dem IK 103609999 müssen auch weiterhin innerhalb von fünf Werktagen nach Ausstellung eingelöst werden. Dafür erfolgt auf dem Rezept die Angabe „gültig bis“.
Die Apotheke übergibt das zuzahlungsfreie Arzneimittel, inkl. Patienteninformation, unverzüglich den Patient:innen. Auf Wunsch der Patient:innen hat die Abgabe durch Boten der Apotheke zu erfolgen, die das Arzneimittel so bald als möglich auszuliefern haben.
Die Allgemeinverfügung tritt durch Aufhebung oder spätestens am 25. November 2022 außer Kraft.
Neue Ausschlüsse – Anlage II (Lifestyle-Arzneimittel) der AM-RL
Lifestyle-Arzneimittel sind nach Definition des § 34 Abs.1 Sozialgesetzbuch Fünf (SGB V) Arzneimittel, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht. Damit sind sie von der Versorgung nach § 31 SGB V ausgeschlossen. Dies sind insbesondere Arzneimittel, die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, der Anreizung sowie Steigerung der sexuellen Potenz, zur Raucherentwöhnung, zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits, zur Regulierung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses dienen. Da es sich dabei um Arzneimittel handelt, deren Einsatz im Wesentlichen durch die private Lebensführung bedingt ist, sind Verbraucher:innen für deren Finanzierung selbst verantwortlich.
In der Anlage II der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) werden die von der Versorgung zulasten der GKV ausgeschlossenen Wirkstoffe und Lifestyle-Arzneimittel konkretisiert. Mit dem am 6. April 2022 in Kraft getretenen G-BA-Beschluss sind folgende Fertigarzneimittel ergänzt worden:
Abmagerungsmittel (zentral wirkend)
- Arzneimittel mit Fucus vesiculosus: Cefamagar® und Formoline A Figurtropfen
Sexuelle Dysfunktion
- Arzneimittel mit Turnera diffusa: libiLoges®
Steigerung des sexuellen Verlangens
- Arzneimittel mit Turnera diffusa Kombinationen: LIBOMAX®
Nikotinabhängigkeit
- Arzneimittel mit Cytisin: ASMOKEN®
Eigenhändige Unterschrift und verpflichtende Dosierungsangaben auf Rezepten
Aus aktuellem Anlass möchten wir auf die gesetzliche Verpflichtung zur eigenhändigen und persönlichen Unterschrift auf den Vordrucken zur Verordnung oder Veranlassung von Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung hinweisen. Die Vordrucke sind vollständig, sorgfältig und leserlich auszufüllen, von den Vertragsärzt:innen mit dem Vertragsarztstempel zu versehen und persönlich zu unterzeichnen. Die Unterschrift darf nicht mittels roter Farbe erfolgen. Laut Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) muss die Verschreibung die eigenhändige Unterschrift der verschreibenden Person enthalten, bei Verschreibungen in elektronischer Form, ist auch die qualifizierte elektronische Signatur zulässig.
Erläuterungen dazu finden Sie hier:
- Vordruckvereinbarung bei der KBV (unter Allgemeines Punkt 5)
- AMVV (§ 2 Abs. 1)
- Arzneimittel-Richtlinie (§ 11 Abs.1)
Verpflichtende Angabe zum Dosierungsschema auf Rezepten
Bitte beachten Sie, dass die Dosierung bei Verordnungen von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln seit der 18. Änderung der AMVV im November 2020 anzugeben ist. Dazu muss hinter dem verordneten Produkt am Ende der Verordnungszeile entweder die Angabe einer Dosierung mit den einrahmenden Zeichen »…« (zum Beispiel »0-0-1«) erfolgen oder mittels »Dj« (= ja, es liegt eine schriftliche Dosierungsanweisung vor) darauf hingewiesen werden, dass ein Medikationsplan oder eine schriftliche Dosierungsanweisung vorliegt. Dazu wurde bereits ausführlich in unserer Verordnungs-News-Ausgabe Nr. 13/2021 informiert.
Impfstoffe
Vorbestellung von Influenza-Impfstoffen 2022/2023 ist weiterhin möglich
Das Paul-Ehrlich-Instituts (PEI) hat daraufhin gewiesen, dass eine Diskrepanz zwischen der Anzahl der vorbestellten Impfstoffdosen und dem vom Paul-Ehrlich-Instituts (PEI) ermittelten Bedarf an Influenza-Impfstoffen für die kommende Saison 2022/2023 besteht. Die Abweichung gelte sowohl für konventionelle als auch für Hochdosis-Influenza-Impfstoffe. Dies könnte laut PEI schlimmstenfalls zu Einschränkungen der Impfstoffverfügbarkeit führen.
Aus diesem Grund haben verschieden Anbieter von Influenza-Impfstoffen die Vorbestellfrist bis zum 30. April 2022 verlängert oder mitgeteilt, dass zeitnah eingehende Bestellungen noch berücksichtigt werden.
Bitte rezeptieren Sie die benötigten Influenza-Impfstoffe auf Muster-16-Formularen (rosa Rezept) und geben sie diese in der Apotheke ihrer Wahl ab. Über die notwendigen Angaben auf dem Rezept und den Anspruch für Personen ab dem vollendeten 60. Lebensjahr gemäß Schutzimpfungs-Richtlinie haben wir bereits informiert (siehe hier).
Mit Ihrer rechtzeitigen Vorbestellung der Influenza-Impfstoffe für die nächste Saison können Sie zu einer ausreichenden Verfügbarkeit betragen.
Impfstoffverordnungen für Kriegsgeflüchtete aus der Ukraine vertraglich geregelt
Wie in den Verordnungs-News Nr. 3/2022 nachzulesen, war die Versorgung mit Impfstoffen für die Kriegsgeflüchteten aus der Ukraine (ohne Betreuungsbescheinigung oder eGK) nicht abschließend geklärt, da noch kein Vertrag zwischen dem Berliner Apothekerverein und dem Land Berlin vorlag.
Inzwischen wurde der Vertrag beidseitig unterzeichnet und sieht für die Impfstoffverordnungen Folgendes vor:
- Die Verordnung von Impfstoffen im Sprechstundenbedarf erfolgt auf Muster-16-Formularen.
- Die Verordnungen sind mit dem Vermerk „Sprechstundenbedarf“ im Namensfeld zu versehen, als Kostenträger ist „KV Berlin Asyl“, als Kostenträgerkennung 72900 angegeben.
Hinweis: Dies gilt nicht für Verordnungen von COVID-19-Impfstoffen - hier ist der Kostenträger das BAS (siehe hier).
Grundsätzliches:
Für den Sprechstundenbedarf der Kriegsgeflüchteten aus der Ukraine ohne Betreuungsbescheinigung oder eGK, setzt die KV Berlin 5,64 Euro je Fall/Quartal zu.
In der Beschaffung gilt Folgendes:
- Der nicht apothekenpflichtige Sprechstundenbedarf wird Ihrerseits bei einem Leistungserbringer Ihrer Wahl selbst erworben.
- Den apothekenpflichtigen, aber nicht rezeptpflichtigen, Sprechstundenbedarf erwerben Sie bitte in einer Apotheke Ihrer Wahl.
- Den rezeptpflichtigen Sprechstundenbedarf erwerben Sie ebenfalls in der Apotheke Ihrer Wahl. Erstellen Sie dafür bitte ein Privatrezept und geben, zur besseren Zuordnung, in das Namensfeld „Sprechstundenbedarf“ ein.
Zudem enthält der Vertrag weitere verordnungsrelevante Bestimmungen:
- Kriegsgeflüchtete aus der Ukraine (ohne Betreuungsbescheinigung oder eGK) sind sowohl von der Zuzahlung, als auch von der Übernahme etwaiger Mehrkosten befreit
Soweit von Rettungsstellen sonstige Privatrezept-Formulare ausgestellt werden, ist dies ebenfalls ausnahmsweise zulässig, sofern der Empfänger dem im Vertrag geregelten Personenkreis angehört.
Sprechstundenbedarf
Elektronische Bestellung des Sprechstundenbedarfes für das 2. und 3. Quartal 2022
Seit Anfang April 2022 kann der apothekenpflichtigem (APO) und nichtapothekenpflichtigem (NAPO) Sprechstundenbedarf (SSB) für das 2. und 3. Quartal 2022 angefordert werden. Bitte beachten Sie, dass eine rückwirkende Bestellung, z. B. für das 1. Quartal nicht mehr möglich ist.
Die Anforderung erfolgt seit Jahresanfang ausschließlich elektronisch über das Online-Portal der KV Berlin. Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Anmeldung im Online-Portal und zur Bestellung finden Sie im KV-Blatt Nr. 01/2022, ab Seite 52.
Stellen Sie bitte sicher, dass alle notwendigen Angaben bei der Bestellung getätigt werden damit die AOK Ihre Bestellung bearbeiten und genehmigen kann. Auf mögliche Ursachen der Nachbearbeitung durch die AOK Nordost, haben wir ebenfalls im KV-Blatt 01/2022 hingewiesen.
Aufgrund vermehrter Anfragen zur Rückmeldung der AOK Nordost, haben wir Ihnen einige Hinweise zusammengestellt:
Sobald die AOK Nordost die APO oder NAPO-Bestellungen bearbeitet und elektronisch zur KV Berlin gesendet hat, erfolgt eine Information (siehe unten) an die von Ihnen angegebene E-Mail-Adresse und die Bestellung wird im Online-Portal als grüne Bestellzeile anzeigt.
Durch Anklicken des i (siehe Pfeil) am Ende der Zeile, gelangen Sie in die Detailansicht (siehe unten). Beim APO-SSB können Sie nun die Rückmeldung der AOK Nordost als PDF herunterladen, ausdrucken, unterschreiben und abgestempelt dann in der angegebenen Apotheke einlösen.
Die Detailansicht des NAPO-SSB zeigt Ihnen die beauftragten Lieferanten der NAPO-Artikel (siehe unten). Eine Bestätigung der Lieferung der NAPO-Artikel per Fax an die AOK Nordost, ist seit letztem Jahr nicht mehr nötig.
Bei fehlenden oder falsch gelieferten NAPO-Artikeln wenden Sie sich bitte an die Ansprechpartner der AOK-Nordost.
Bei unklaren Ablehnungsgründen, Mengenkürzungen oder der Suche nach Alternativen bei „Außer Handel“-Artikeln, kontaktieren Sie bitte die KV Berlin unter verordnung@kvberlin.de.
Hilfsmittel
Hilfs- und Pflegehilfsmittel: Neue GKV-Richtlinie zur Empfehlung durch Pflegefachkräfte
Pflegefachkräfte dürfen jetzt bestimmte Hilfs- und Pflegehilfsmittel für Pflegebedürftige empfehlen, die diese ohne zusätzliche ärztliche Verordnung bei ihrer Krankenkasse beantragen können. Zum 1. Januar 2022 sind die neuen Richtlinien des GKV-Spitzenverbands zur Empfehlung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln durch Pflegefachkräfte in Kraft getreten. Weitere Informationen hierzu finden Sie hier.