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Verordnung
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Aktuelles
Rechtsgrundlagen
bundesweit geltende Rechtsgrundlagen:
Hilfsmittel-Richtlinie des G-BA
Hilfsmittel sind sächliche Mittel oder technische Produkte. Für sie gibt es keine Richtgrößen und damit auch keine Budgetierung. Das Wirtschaftlichkeitsgebot gilt jedoch auch für Hilfsmittel.
Hilfsmittel, wie zum Beispiel Seh- und Hörhilfen, sollen den Erfolg einer Krankenbehandlung sichern, einer drohenden Behinderung vorbeugen oder eine Behinderung ausgleichen. Für die Verordnung gilt die Hilfsmittel-Richtlinie.
Verordnung von saugenden Inkontinenzhilfen
Die Verordnung von saugenden Inkontinenzhilfen zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung kommt in Betracht, wenn der Einsatz im Einzelfall medizinisch erforderlich und indiziert ist und die Patient:innen in die Lage versetzt, Grundbedürfnisse des täglichen Lebens zu befriedigen und Teilhabe zu erreichen.
Die gängigen Inkontinenzhilfsmittel sind im GKV-Hilfsmittelverzeichnis in der Produktgruppe 15 (Inkontinenzhilfen) unter Anwendungsort 25 (Harn-/Verdauungsorgane) gelistet.
Als aufsaugende Inkontinenzhilfen kommen
- anatomisch geformte Vorlagen oder Rechteckvorlagen (15.25.30) sowie
- nicht wiederverwendbare Inkontinenzwindelhosen bzw. -unterhosen (15.25.31) und
- wiederverwendbare Inkontinenzwindelhosen bzw. -unterhosen (15.25.32)
in Betracht. Im weiteren Sinne zählen hierzu auch die
- Analtampons zur Anwendung bei Stuhlinkontinenz (15.25.17) sowie
- Vaginaltampons (15.25.21.2) zur Unterstützung der weiblichen Beckenbodenmuskulatur bei Harninkontinenz (parallel zur Verwendung von Inkontinenzvorlagen).
Unter den Krankenpflegeartikeln (Produktgruppe 19) sind auch die saugenden Bettschutzeinlagen (19.40.05) aufgeführt.
Die entsprechenden Produkte finden Sie, wenn Sie in der Untergruppe, bspw. 30 (Saugende Inkontinenzvorlagen), weiter in die jeweilige gewünschte Produktart vertiefen. Im Unterordner Produktart wird unter „Indikation“ jeweils auch die Indikation zur Verordnung angegeben (hier: „Schädigung der Harnkontinenz und /oder Stuhlkontinenz mit unwillkürlichen Harn- und Stuhlabgängen.“).
Das Vorliegen einer mindestens mittelgradigen Harn- und/oder Stuhlinkontinenz ist, laut Fortschreibung der Produktgruppe 15-Inkontinenzhilfen im Hilfsmittelverzeichnis keine Voraussetzung mehr, für einen Versorgungsanspruch. Insbesondere im Bereich der aufsaugenden Inkontinenzversorgung ist gemäß Punkt 1 „Definition der Produktgruppe“ die Stückzahl der benötigten Inkontinenzprodukte nicht allein auf Basis der individuellen Ausscheidungsmenge und des technisch maximal möglichen Aufsaugvermögens zu errechnen. Neben der individuellen, bedarfsbezogenen Inkontinenzversorgung sind sowohl die hygienischen Anforderungen als auch die pflegerische Situation zu beachten.
Die Notwendigkeit einer Inkontinenzversorgung sollte in regelmäßigen Abständen ärztlicherseits geprüft werden, da sich durch Veränderungen in der Behandlung von Begleiterkrankungen und/oder hinzukommender Indikationen auch die Bedarfe an der Inkontinenzversorgung ändern können.
Wie auf allen Hilfsmittelverordnungen sind die Diagnose und im Falle von Inkontinenzhilfen auch der Schweregrad der Inkontinenz anzugeben. Wichtig sind auch die genaue Hilfsmittelbezeichnung, die benötigte Größe, Stückzahl, Saugstärke und eventuell der Versorgungszeitraum. Viele Krankenkassen haben sogenannte Inkontinenzpauschalen eingeführt und Versorgungsverträge mit verschiedenen Anbietern geschlossen.
Hilfsmittelverordnungen sind nicht durchschnittswerterelevant, können jedoch im Rahmen von Einzelfallprüfanträgen seitens der Krankenkassen einer Wirtschaftlichkeitsprüfung durch die Prüfungsstelle unterzogen werden.
Neu ab 01.01.2022: Hilfsmittel zur häuslichen Pflege auch ohne ärztliche Verordnung
Zum 1. Januar 2022 sind auf Grundlage des Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetzes (GVWG) neue Richtlinien des GKV-Spitzenverbands (GKV-SV) zur Empfehlung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln durch Pflegefachkräfte in Kraft getreten.
Pflegefachkräfte dürfen nun bestimmte Pflegehilfsmittel der Produktgruppen 50 bis 54 oder auch doppelfunktionale Hilfs- bzw. Pflegehilfsmittel für Pflegebedürftige empfehlen, und diese ohne zusätzliche ärztliche Verordnung für den Pflegebedürftigen bei der Krankenkasse beantragen. In den Richtlinien ist festgelegt, welche fachlichen Anforderungen die Pflegefachkräfte erfüllen müssen und welche Hilfs- und Pflegehilfsmittel sie in welchen Fällen empfehlen dürfen.
Die Voraussetzungen sind:
- die Pflegefachkräfte betreuen die Betroffenen selbst
- die Pflegebedürftigen benötigen die Hilfsmittel im häuslichen Umfeld
Für die Versorgung in vollstationären Pflegeeinrichtungen ist weiterhin die Einrichtung selbst verantwortlich.
Die empfohlenen Hilfs- und Pflegehilfsmittel müssen:
- zur Erleichterung der Pflege oder
- zur Linderung der Beschwerden beitragen oder
- dem Pflegebedürftigen eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen.
Nicht alle im Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelverzeichnis aufgeführten Produkte, dienen dieser Zielsetzung. Die Hilfs- und Pflegehilfsmittel, die Pflegefachkräfte empfehlen können, sind im Anhang II der neuen Richtlinie aufgelistet. Dazu zählen beispielsweise Produkte wie Duschhilfen, Toilettenstühle, Pflegebetten oder Lagerungsrollen.
Pflegekräfte nutzen zur Empfehlung der Leistung das dafür vorgesehene Formular in Anhang I zur Richtlinie. Dieses leiten die Patient:innen an einen Hilfsmittel-Leistungserbringer weiter, der hiermit innerhalb von zwei Wochen ab Ausstellung einen Leistungsantrag bei der Kranken- beziehungsweise Pflegekasse stellt.
Bei der Entscheidung über eine Empfehlung müssen Pflegekräfte das Wirtschaftlichkeitsgebot beachten – die Krankenkassen prüfen die Wirtschaftlichkeit der empfohlenen Hilfsmittelversorgung.
Die neuen Richtlinien wurden auf der Internetseite des GKV-Spitzenverbandes veröffentlicht und sind hier abrufbar.