Arzneimittel
COVID-19-Arzneimittel
Ambulant erfolgen können derzeit die monoklonale Antikörpertherapie sowie auch die Behandlung von COVID-19-Risikopatient:innen mit den oral anwendbaren antiviralen Medikamenten.
Mit einer möglichst frühen Verabreichung sollen schwere Verläufe und Krankenhauseinweisungen verhindert werden.
Aktuelle Informationen zu den oralen antiviralen Arzneimitteln Lagevrio® und Paxlovid® finden Sie in den Praxisinformationen der KV Berlin und hier bei der KBV.
Für das Arzneimittel Evusheld®, welches zentral durch das Bundesgesundheitsministerium (BMG) beschafft wurde, wurde jetzt vom BMG mitgeteilt, dass die Charge „CAAG“ anstelle des angegebenen Verfalldatum „Juli 2022“ durch das konkretere Datum 18. August 2022 ersetzt wird. Dies entspricht einer Haltbarkeit gemäß der Zulassung von 18 Monaten ab Herstellungsdatum. Die zuständige Bundesoberbehörde hat nach Prüfung des Sachverhalts dieser Verlängerung zugestimmt. Für eine Anwendung über den 18. August 2022 hinaus liegen dagegen derzeit keine geeigneten Daten zur Stabilität vor.
Aktueller Hinweis: Bei Anwendungen außerhalb der Zulassungen (off-label-use) verbleibt die berufsrechtliche Verantwortung beim Verordnenden, auch wenn dazu Privatverordnungen ausgestellt werden.
Wunschverordnungen für den Urlaub
Aus aktuellem Anlass informieren wir an dieser Stelle zum Umgang mit Anfragen von Patient:innen und Eltern zur präventiven Verordnung von Arznei- und Hilfsmitteln usw. für den Urlaub.
Gesetzlich Versicherte haben den Anspruch auf die Behandlung von Krankheiten und weitere Leistungen. Präventive Maßnahmen sind im Sozialgesetzbuch genau bestimmt. Die vorsorgliche Verordnung von z. B. Fiebersäften für Kinder oder auch Kompressionsstrümpfen für eine Flugreise gehören nicht in den Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung. Eine Verordnung auf einem Muster 16 ist nicht zulässig und birgt zudem die Gefahr eines Regresses.
Eingeschränkte Verfügbarkeit Paracetamol- und Ibuprofen-haltiger Fiebersäfte für Kinder - im Einzelfall Abgabe als Rezeptur
Der aktuelle Versorgungsengpass für Paracetamol-haltige Fiebersäfte wird nach Auskunft des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) voraussichtlich bis Herbst andauern.
Durch die Unterversorgung im Bereich der Paracetamol-haltigen Fiebersäfte kam es in der Folge zu einer vermehrten Nutzung von alternativen Darreichungsformen (Zäpfchen) und Wirkstoffen (Ibuprofen) wodurch es bei diesen Produkten ebenfalls zu einer Unterversorgung kam.
Für die Verordnung von Fiebersäften wurden nun vereinbart, dass als Kompensationsmaßnahme auf die Fertigung von individuellen Rezepturarzneimitteln auf ärztliche Verschreibung in Apotheken zurückgegriffen werden kann. Dies soll ausschließlich im Einzelfall zur Anwendung kommen, wenn der Krankheitszustand des Kindes eine Behandlung mit den in Rede stehenden Wirkstoffen erfordert.
Bitte beachten Sie die vereinbarten Voraussetzungen:
- Der Fiebersaft wurde vom behandelnden Arzt / von der behandelnden Ärztin verschrieben.
- Bei Nichtverfügbarkeit des verordneten Arzneimittels in der Apotheke erfolgt die Rücksprache zu medikamentösen Alternativen mit dem behandelnden Arzt/der behandelnden Ärztin.
- Im Falle, dass die Gabe von Paracetamol- oder Ibuprofen-haltigen Fiebersäften medizinisch erforderlich ist und mehrere Arzneimittel auf einem Rezept verordnet sind, ist ein neues Rezept über eine Rezeptur auszustellen.
Es wird daher empfohlen, im Zeitraum der eingeschränkten Verfügbarkeit bei der Verordnung eines Paracetamol- oder Ibuprofen-haltigen Fiebersaftes jeweils ein separates Rezept auszustellen. Dieses kann bei nicht Verfügbarkeit von der Apotheke mit einem Vermerk zur ersatzweisen Herstellung einer Rezeptur nach Rücksprache mit dem behandelnden Arzt/ der behandelnden Ärztin versehen werden.
- Der GKV-Spitzenverband wird die Krankenkassen informieren und dringend empfehlen, dass in dem Zeitraum der eingeschränkten Verfügbarkeit den Apotheken die Rezepturen von den Krankenkassen erstattet werden.
- Die ärztlichen Verschreibungen sollen im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung gesondert berücksichtigt werden.
Die komplette Information finden Sie auf der Internetseite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM).
Neues T-Rezept
Aufgrund der Änderung des § 3a Abs. 2 AMVV wird ab dem 8. August 2022 ein entsprechend angepasstes T-Rezept vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) ausgegeben. Ärztliche Personen sind danach nicht mehr verpflichtet, die Gebrauchsinformation des verschriebenen Fertigarzneimittels der Patientin oder dem Patienten vor Beginn der medikamentösen Behandlung auszuhändigen.
Wichtig: Alle bisher ausgegebenen T-Rezepte behalten ihre Gültigkeit und sollten zunächst aufgebraucht werden. Dies reduziert Kosten für die Steuerzahler:innen, spart Papier und schützt die Umwelt. Keinesfalls sollten T-Rezepte an das BfArM zurückgesandt werden.
Ein Muster des neues T-Rezepts können Sie hier ansehen.
Neue bundesweite Praxisbesonderheiten
Bei Einhaltung der zwischen GKV-Spitzenverband und dem jeweiligen pharmazeutischen Unternehmen vereinbarten Bedingungen werden die Verordnungskosten für Inrebic® (Wirkstoff: Fedratinib) im Rahmen einer Durchschnittswerteprüfung von den Verordnungskosten der Praxis abgezogen.
Auf der Website der KV Berlin sind die bestehenden bundesweiten Praxisbesonderheiten aufgeführt.
Impfstoffe
Impfung gegen Affenpocken mit Imvanex®/Jynneos®
Seit dem 13.07.2022 impfen auch HIV-Schwerpunktpraxen in Berlin, mit dem in Deutschland noch nicht für die Affenpocken, zugelassenen Impfstoffen Imvanex®/Jynneos®. Der Kostenträger des Impfstoffes ist die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit, Pflege und Gleichstellung (SenWPGP) in Berlin.
Vorausgegangen war dem ein Vertrag zwischen der SenWPGP und der KV Berlin. Die entsprechenden Praxen haben eine Anfrage zum Beitritt des Vertrages erhalten. Die Informationen zur Bestellung der Impfstoffe sowie die Abrechnungsmodalitäten wurden den impfenden Praxen direkt übersendet.
Zudem wurden in der ersten Tranche 500 Impfdosen und in der zweiten 7000 Impfdosen ausgeliefert.
Nachfolgend können Sie die Fachinformationen zu den Impfstoffen sowie die Impfempfehlung der STIKO abrufen.
- Produktinformation zu Imvanex®
- Fachinformation zu Jynneos®/Imvanex®
- Impfempfehlung der STIKO über das RKI
Bei Fragen zum Impfstoff und den Bestellmodalitäten wenden Sie sich gern an das Team in der Verordnungsberatung unter verordnung@kv.berlin.de.
Sprechstundenbedarf
Hinweise zur Bestellung medizinischer Gase im Sprechstundenbedarf
Medizinische Gase zur Verwendung in der Sprechstunde bestellen Sie direkt beim Lieferanten Ihrer Wahl. Die zugehörigen Informationen und die vertragliche Regelung finden Sie hier.
Hinweise zu Fehlerquellen beim Bestellvorgang:
- Ausstellungsdatum des Rezepts muss vor dem Lieferdatum liegen
- Lieferdatum muss für die Abrechnung korrekt angegeben werden
- Änderungen müssen kenntlich gemacht und von der Ärzt:in gegengezeichnet werden
Bei Fragen wenden Sie sich gern an das Team der Verordnungsberatung unter verordnung@kvberlin.de.
Wirtschaftlichkeitsprüfung
Durchschnittswerteprüfung „Arzneimittel 2020“ gestartet
Die Prüfungsstelle hat bekannt gegeben, dass für 37 Praxen im Arzneimittelbereich Verfahren zur Durchschnittswerteprüfung für das Verordnungsjahr 2020 eröffnet wurden. Das bedeutet, dass die betreffenden Praxen von der Prüfungsstelle schriftlich um Stellungnahme gebeten werden. Sie haben mit dieser Stellungnahme die Möglichkeit Praxisbesonderheiten, die in der Vorabprüfung durch die Prüfungsstelle nicht oder nur begrenzt ermittelt wurden, zu erläutern. Sofern Ihnen eine Einhaltung der Frist zur Stellungnahme nicht möglich ist, wenden Sie sich für eine schriftliche Fristverlängerung bitte an die Prüfungsstelle. Weitere Informationen zur Stellungnahme haben die betroffenen Praxen in einer schriftlichen Information der KV Berlin erhalten.
Bei Fragen zur Durchschnittswerteprüfung, Einzelfallprüfanträgen, Widersprüchen und Sitzungen des Beschwerdeausschusses wenden Sie sich gern an die Verordnungsberatung der KV Berlin unter verordnung@kv.berlin.de.
Regressanträge bei zulassungsüberschreitender Dosierung
Auch im Rahmen des in der Zulassung aufgeführten Dosierungsschemas sind off-label-use-Verordnungen ein Anlass zur Antragsstellung auf Regress für Gesetzliche Krankenkassen. Als Grund wird die zulassungsüberschreitende Dosierung laut Fachinformation angegeben.
Durch die Angabe des Dosierungsschemas auf den Rezepten ist die ärztlicherseits vorgegebene Einnahmefrequenz ersichtlich.
Im November 2020 informierten wir Sie über die 18. Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung. Seit dem 1. November 2020 sind Ärzt:innen verpflichtet, auf einem Arzneimittelrezept das Dosierungsschema anzugeben oder eine Kennzeichnung vorzunehmen, die bestätigt, dass den Patient:innen ein Medikationsplan bzw. Dosierungsanleitung übergeben wurde.
Beispiel für ein Dosierungsschema:
- Name des Arzneimittels 5mg 60 Stück N2 >> 1-0-1 <<
Alternativ kann weiterhin auch die Kennzeichnung zum ausgehändigten Medikationsplan genutzt werden.
Beispiel für Kennzeichnung einer Übergabe des Medikationsplanes/Dosierungsanleitung:
- Name des Arzneimittels 60mg 98 Stück N3 >> Dj <<
Das Kürzel „Dj“ bedeutet in diesem Zusammenhang „Dosierung ja“
Die zulassungsgerechte Dosierung kann über den Fachinfoservice aufgerufen werden. Den Login über Ihr DocCheck finden Sie hier.
Sollte aus medizinischen Gründen ein Abweichen vom Dosierungsschema notwendig sein, befände sich die Verordnung ebenso im sogenannten off-label-use, wie bei der Verordnung außerhalb der zugelassenen Indikation. Zum Umgang mit off-label-use-Verordnungen können Sie sich hier informieren.
Sonstiges
Telefonische Krankschreibung bei leichten Atemwegserkrankungen ab sofort wieder möglich
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat mitgeteilt, dass die zeitlich befristete Corona-Sonderregelung, wonach Patient:innen mit einer leichten Erkrankung der oberen Atemwege auch nach telefonischer Anamnese eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) erhalten können, wieder aktiviert wurde. Bis zum 30. November 2022 können Versicherte, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, telefonisch bis zu 7 Tage krankgeschrieben werden. Ärzt:innen müssen sich dabei persönlich vom Zustand der Patient:innnen durch eine eingehende telefonische Befragung überzeugen. Eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung kann telefonisch für weitere 7 Kalendertage ausgestellt werden.
Alle aktuell geltenden befristeten Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie finden Sie auf der Website des G-BA.
Streichung von Medizinprodukten – Anlage V der AM-RL
Die nach der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnungsfähigen Medizinprodukte, inklusive medizinisch notwendiger Fälle sowie der jeweiligen zeitlichen Befristung für die Erstattung, sind in der Anlage V der AM-RL aufgeführt. Dies gilt auch für versicherte Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und versicherte Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Für folgende Produkte wurde die Streichung aus der Anlage V vorgenommen:
- Macrogol-ratiopharm®
- Macrogol-ratiopharm flüssig Orange®
- Oculentis BSS