Verordnungs-News

Aktuelle Informationen aus Ihrer KV

Verordnungs-News Nr. 08, 29.09.2022

Arzneimittel

Febuxostat – Anpassung Anlage III (Verordnungseinschränkungen und -ausschlüsse) der Arzneimittel-Richtlinie

Febuxostat-haltige Arzneimittel dürfen zur Behandlung der chronischen Hyperurikämie, die zu Gichtanfällen führen kann, künftig nur noch in bestimmten Ausnahmefällen verordnet werden. Eine entsprechende Einschränkung hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am 18. August 2022 beschlossen. Nach derzeitiger Studienlage ist die Vermeidung von Komplikationen bei erhöhtem Harnsäurespiegel mit Allopurinol ebenso zweckmäßig, aber kostengünstiger zu erreichen. Ein Kostenvergleich (Stand 1. Juni 2022) ergab, dass die Jahrestherapiekosten von Febuxostat deutlich über denen von Allopurinol liegen.

Eingesetzt werden kann Febuxostat aber auch künftig bei Patientinnen oder Patienten

  • mit Unverträglichkeit oder hohem Risiko für Unverträglichkeit gegenüber Allopurinol oder
  • bei denen ein Therapieversuch mit patientenindividuell optimierter Therapie mit Allopurinol erfolglos geblieben ist.

Mit Beschluss vom 18. August 2022 trat die Verordnungseinschränkung laut Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger zum 8. November 2022 in Kraft. Die tragenden Gründe finden Sie hier

Warnhinweis zur Verordnung von Pregabalin®

Heilmittel

Klarstellung zur Verordnung von Nagelspangenbehandlung

Die Nagelspangenverordnung, als Leistung über Podolog:innen, ist nach Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschuss seit dem 01. Juli 2022 über die Heilmittel-Richtlinie geregelt.

Eine genaue Regelung, ob für jeden betroffenen Zeh eine Verordnung erfolgen muss oder diese pro Fuß erfolgen soll, ging draus nicht klar hervor.

Die Klarstellung hat nun die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) über ihre angepasste Praxisinformation vom 14. September 2022 zur Verfügung gestellt. Darin heißt es: Für jeden zu behandelnden Nagel ist jeweils eine Verordnung auszustellen. Eine Nagelspangenbehandlung bezieht sich auf einen betroffenen Nagel.

Impfstoffe

Angepasste COVID-19-Impfstoffe verfügbar

Zu den angepassten Impfstoffen und deren Liefermodalitäten hat die KV Berlin eine Praxisnachricht Pra-xisNews veröffentlicht. Diese finden Sie hier.

Schutzimpfung gegen Affenpocken

Mit Beschluss vom 18. August 2022 trat die Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) für die Impfung gegen Affenpocken nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger zum 1. Oktober 2022 in Kraft. Grund war dafür die STIKO-Empfehlung vom 30. Juni 2022

Die Vergütung ist zum Zeitpunkt der Newslettererstellung noch nicht abschließend geklärt. Dies hat die KV Berlin veranlasst, den Kooperationsvertrag mit dem Berliner Senat bis zum 31. Dezember 2022 zu verlängern, um die Impfungen weiterhin sicherzustellen. Die KV Berlin ermöglicht über diesen Vertrag bereits seit Juli 2022 die Impfungen über bestimmte Schwerpunktpraxen. 

Laut SI-RL können zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung, im Rahmen der Indikationsimpfung, folgende Personengruppen gegen Affenpocken geimpft werden:

  • Personen mit erhöhtem Expositions- und Infektionsrisiko; Männer ≥18 Jahre, die Sex mit Män-nern haben (MSM) und dabei häufig die Partner wechseln.

Zudem kommt die Impfung für bestimmte Berufsgruppen in Frage. Dabei hat sich der Gemeinsame Bundesausschuss auf 

  • Personal in Speziallaboratorien, das gezielte Tätigkeiten mit infektiösen Laborproben, die Affenpockenmaterial enthalten, ausübt und nach individueller Risikobewertung durch den Sicherheitsbeauftragten als infektionsgefährdet eingestuft wird,

 festgelegt. 

Das Impfschema wird mit zwei Impfungen im Abstand von mindestens 28 Tagen angegeben. Bei Personen, die in der Vergangenheit gegen Pocken geimpft worden sind, ist eine Impfstoffdosis ausreichend. 

Wie das Epidemiologische Bulletin 25/26 2022 ausführt, betrifft diese Impfempfehlung einen für diese Indikation bisher nicht zugelassenen Impfstoff, der gegenwärtig über einen Sonderverteilungsweg zugänglich gemacht wird. Der Impfstoff ist derzeit weiterhin nur eingeschränkt verfügbar.

Die Dokumentationsnummern der SI-RL lauten sowohl für die Indikationsimpfung als auch für die berufliche Indikation:

  • 89134A (erste Dosen eines Impfzyklus, bzw. unvollständige Impfserie)
  • 89134B (letzte Dosis eines Impfzyklus nach Fachinformation oder abgeschlossene Impfung).

Informationen zum Impfstoff Imvanex®/Jyneos® finden Sie beim Paul-Ehrlich-Institut (PEI) auf der Liste der Impfstoffe gegen Pocken.
 

Sprechstundenbedarf

Neuerung in der Sprechstundenbedarfsvereinbarung ab Oktober 2022

Bestellung von Tetanus-Immunglobulin (Tetagam® P)

Informationen zur Bestellung von Sprechstundenbedarf

Wirtschaftlichkeitsprüfung

Durchschnittswerteprüfung „Heilmittel 2020“ gestartet

Die Anschreiben zur Heilmitteldurchschnittswerteprüfung für das Jahr 2020 wurden von der Prüfungsstelle an die betreffenden Praxen versendet. Darin werden die betreffenden Praxen von der Prüfungsstelle schriftlich um Stellungnahme gebeten. Sie haben mit dieser die Möglichkeit Praxisbesonderheiten, die in der Vorabprüfung durch die Prüfungsstelle nicht oder nur begrenzt ermittelt wurden, geltend zu machen. Sofern Ihnen die Einhaltung der Frist zur Stellungnahme nicht möglich ist, wenden Sie sich für eine Fristverlängerung bitte schriftlich an die Prüfungsstelle. 

Darüber hinaus werden die betroffenen Praxen in den nächsten Tagen ein Informationsschreiben der Verordnungsberatung erhalten, indem Hinweise und Beratungsangebote beschrieben werden.

Sonstiges

Verlängerung der Verordnungsfähigkeit von Medizinprodukten (AM-RL, Anlage V)

Die nach der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnungsfähigen Medizinprodukte, inklusive medizinisch notwendiger Fälle sowie der jeweiligen zeitlichen Befristung für die Erstattung, sind in der Anlage Vder AM-RL aufgeführt. Dies gilt auch für versicherte Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und versicherte Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Für folgendes Produkt wurde die Verlängerung der Befristung der Verordnungsfähigkeit vorgenommen:

  • MucoClear® 6 % neu befristet bis zum 26. Mai 2024 
  • Alcon BSS® neu befristet bis zum 08. Oktober 2023 
     

Verordnungen für genehmigungsfreie Krankenfahrten