Arzneimittel
Paxlovid® – verlängerte Haltbarkeit und Verordnungshinweise
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte hat mitgeteilt, dass die Haltbarkeitsdauer von Paxlovid®-Filmtabletten von zwölf auf 18 Monate verlängert wurde. Grund ist die neu in der EU zugelassene Haltbarkeitsdauer. Packungen oder Blister mit einem aufgedruckten Verfalldatum von November 2022 bis Mai 2023 können noch sechs Monate über das aufgedruckte Verfalldatum hinaus verwendet werden. Voraussetzung ist, dass die erforderlichen Lagerbedingungen von „Nicht über 25 °C lagern“ und „Nicht im Kühlschrank lagern oder einfrieren“ eingehalten werden.
Aufgedrucktes Verfalldatum | Aktualisiertes Verfalldatum |
November 2022 | Mai 2023 |
Dezember 2022 | Juni 2023 |
Januar 2023 | Juli 2023 |
Februar 2023 | August 2023 |
März 2023 | September 2023 |
April 2023 | Oktober 2023 |
Mai 2023 | November 2023 |
Bitte beachten Sie, bei Packungen oder Blistern mit einem aufgedruckten Verfalldatum ab Juni 2023 ist die Verlängerung der Haltbarkeit bereits berücksichtigt und das aufgedruckte Verfalldatum korrekt.
Bevorratung durch Hausärzt:innen und hausärztlich tätige Ärzt:innen
Seit August 2022 können Hausärzt:innen und hausärztlich tätige Ärzt:innen (bis auf hausärztlich tätige Kinder- und Jugendmediziner:innen) bis zu fünf Packungen Paxlovid® pro Arztpraxis vorrätig halten. Dafür werden Muster-16-Formulare mit der PZN 18268938 ohne Versichertenbezug zu Lasten des BAS (IK 103609999) ausgestellt und in der Apotheke abgeholt. Nach Abgabe einer Packung Paxlovid® kann dann eine neue Packung in der Apotheke bezogen werden.
Patientenindividuelle Verordnungen von Paxlovid® durch Ärzt:innen
Unabhängig von der oben beschriebenen Bevorratung sind patientenindividuelle Verordnungen von Paxlovid® durch Haus- und Fachärzt:innen möglich. Für fachärztlich tätige Vertragsärzt:innen sowie Kinder- und Jugendärzt:innen bleibt dies der alleinige Beschaffungs- und Versorgungsweg. Dafür werden Muster-16-Formulare mit der PZN 17977087 zu Lasten des BAS (IK 103609999) ausgestellt. Die Apotheke liefert das Arzneimittel direkt an die Patient:innen oder die Abholung des Arzneimittels erfolgt durch diese selbst in der Apotheke.
Crinohermal fem® – Ergänzung Anlage II (Lifestyle Arzneimittel) der AM-RL
Lifestylearzneimittel sind nach Definition des § 34 Abs. 1 SGB V Arzneimittel, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht. Damit sind sie von der Versorgung nach § 31 SGB V ausgeschlossen. Dies sind insbesondere Arzneimittel, die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, der Anreizung sowie Steigerung der sexuellen Potenz, zur Raucherentwöhnung, zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits, zur Regulierung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses dienen. Da es sich dabei um Arzneimittel handelt, deren Einsatz im Wesentlichen durch die private Lebensführung bedingt ist, sind Verbraucher:innen für deren Finanzierung selbst verantwortlich.
In der Anlage II der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) werden die von der Versorgung zulasten der GKV ausgeschlossenen Wirkstoffe und Lifestyle-Arzneimittel konkretisiert. Der am 11. Oktober 2022 in Kraft getretene G-BA-Beschluss ist mit dem folgenden Fertigarzneimittel ergänzt worden:
Verbesserung des Haarwuchses
- Arzneimittel mit Flupredniden-21-acetat; Estradiol: Crinohermal fem®
Die Gründe der G-BA Entscheidung finden Sie hier.
Stimulantien – Erweiterung Anlage III (Verordnungseinschränkungen und -ausschlüsse) der AM-RL
Nach Anlage III, Nummer 44 der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) sind Stimulantien von der Versorgung zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen ausgeschlossen. Eine Ausnahme besteht unter anderem bei Erwachsenen ab einem Alter von 18 Jahren mit Hyperkinetischer Störung bzw. Aufmerksamkeitsdefizit/Hyperaktivitätsstörung (ADS/ADHS), sofern die Erkrankung bereits im Kindesalter bestand, im Rahmen einer therapeutischen Gesamtstrategie, wenn sich andere Maßnahmen allein als unzureichend erwiesen haben.
Die Arzneimittel dürfen nur von Spezialist:innen für Verhaltensstörungen verordnet und unter deren Aufsicht angewendet werden. In therapeutisch begründeten Fällen können bei fortgesetzter Behandlung Verordnungen für Erwachsene auch von Spezialist:innen für Verhaltensstörungen bei Kindern und Jugendlichen vorgenommen werden.
Mit der aktuellen Anpassung können Stimulantien nun auch bei Erwachsenen mit ADS/ADHS jenseits des vollendeten 21. Lebensjahres, bei Fortführung einer bereits aufgenommenen Behandlung in therapeutisch begründeten Fällen, durch Spezialist:innen für Verhaltensstörungen bei Kindern und Jugendlichen verordnet werden.
Der Beschluss ist zum 7. Oktober 2022 in Kraft getreten. Die tragenden Gründe finden Sie hier.
Bundesweite Praxisbesonderheiten – Ablauf und Neuheiten
Ablauf bei Zytiga®, Esbriet® und Revestive®
Für Zytiga® (Wirkstoff: Abirateronacetat), Esbriet® (Wirkstoff Pirfenidon) und Revestive® (Wirkstoff Teduglutid) ist die vereinbarte bundesweite Praxisbesonderheit ausgelaufen. Grund ist der Ablauf des Unterlagen- und Patentschutzes. Damit gilt nur noch der Erstattungsbetrag gemäß § 130b Abs. 8a SGB V für alle Arzneimittel mit dem gleichen Wirkstoff fort. Dieser Preis kann unterschritten werden.
Fazit: Verordnungen von Zytiga®, Esbriet® und Revestive® können im Rahmen der Durchschnittswerteprüfung nicht mehr als bundesweite Praxisbesonderheit, mit einem Abzug der vollständigen Verordnungskosten ab dem ersten Fall, berücksichtigt werden. Die Verordnungskosten können jedoch als individuelle Praxisbesonderheit gemeldet werden (vorab oder im Prüfverfahren, Details siehe Praxisleitfaden). Mit der Meldung kann die Prüfungsstelle die Mehrkosten gegenüber dem Vergleichsgruppendurchschnitt beim Prüfverfahren berücksichtigen.
Neuaufnahme bei Bimzelx® und Aimovig®
Bei Einhaltung der zwischen GKV-Spitzenverband und dem jeweiligen pharmazeutischen Unternehmen vereinbarten Bedingungen werden die Verordnungskosten für Bimzelx® (Wirkstoff: Bimekizumab) und Aimovig® (Wirkstoff: Erenumab) im Rahmen einer Durchschnittswerteprüfung, ab dem ersten Fall, von den Verordnungskosten der Praxis abgezogen.
Für Bimzelx® wurde die bundesweite Praxisbesonderheit ab dem 15. September 2022 erstmalig vereinbart. Bei Aimovig® wurde die bundesweite Praxisbesonderheiten um „Erwachsene mit mindestens 4 Migränetagen pro Monat, die für keinen der genannten Wirkstoffe zur Migräneprophylaxe geeignet sind. Die Nichteignung ist zu dokumentieren.“ ergänzt (gültig für Verordnungen ab dem 1. April 2022).
Auf der Internetseite der KV Berlin sind die bestehenden bundesweiten Praxisbesonderheiten aufgeführt.
Umschreibungen von Privat- in Kassenrezepte nicht zulässig
Verordnungen dürfen von Vertragsärzt:innen nur ausgestellt werden, wenn diese sich persönlich vom Krankheitszustand der Patient:innen überzeugt haben oder wenn ihnen der Zustand aus der laufenden Behandlung bekannt ist (§ 15 Bundesmantelvertrag-Ärzte).
Umschreibungen von Privatrezepten aus der Notfallversorgung im Krankenhaus, nachträglich in Kassenrezepte, sind nicht zulässig. Die Erstattung der in der Notversorgung erstellten Privatrezepte erfolgt im Antragsverfahren der Patient:innen mit ihrer Krankenkasse. Dazu sind das Privatrezept sowie die Apothekenquittung einzureichen.
Beim Ausstellen von Kassenrezepten ist das aktuelle Datum anzugeben. Rückdatierungen von Rezepten sind nicht zulässig.
Ebenso sind Arzneimittel oder andere Leistungen nicht nachträglich auf einem Kassenrezept zu verordnen, z. B. weil Patient:innen sich die Arzneimittel o.ä. schon in der Apotheke besorgten.
Dies gilt auch für Anfragen aus Apotheken, die aus Abrechnungsgründen, ein neues Rezept erwünschen.
Heilmittel
Ab 1. Januar 2023 Ergänzung der Diagnoseliste zum langfristigen Heilmittelbedarf
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seinem Beschluss vom 15. September 2022 die Liste jener Erkrankungen ergänzt, bei denen er davon ausgeht, dass Patient:innen langfristig Heilmittel brauchen. In die sogenannte Diagnoseliste (Anlage 2) für einen langfristigen Heilmittelbedarf wurden unter anderem weitere neuromuskuläre Erkrankungen sowie Mehrfachamputationen an Armen und Beinen aufgenommen. Mit der Ergänzung der Diagnoseliste erweitert sich ab 1. Januar 2023 der Kreis der gesetzlich Versicherten, bei denen ein langfristiger Heilmittelbedarf von vornherein als genehmigt gilt.
Heilmittel – beispielsweise Physio- und Ergotherapie – können dann wiederholt für jeweils zwölf Wochen verordnet werden. Unnötige Arztbesuche und eine Unterbrechung der fortlaufend benötigten Heilmitteltherapie werden mit der Anerkennung des langfristigen Bedarfs vermieden. Zudem werden Kosten der verordneten Heilmittel nicht mit in das Verordnungsvolumen gezählt. Diese Kosten werden nicht in das Durchschnittswertevolumen Ihrer Praxis eingerechnet.
Der Beschluss ist zum 01. Januar 2023 einen Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft getretten.
Ergänzende Möglichkeiten zur Anerkennung von Diagnosen als langfristigen Heilmittelbedarf
Versicherte mit dauerhaften funktionellen oder strukturellen Schädigungen, auf die keine der gelisteten Diagnosen zutrifft, können bei ihrer Krankenkasse die Genehmigung eines langfristigen Heilmittelbedarfs im Einzelfall beantragen. Der G-BA stellt in seiner Patienteninformation hierfür Informationen und ein Antragsformular zur Verfügung.
Telemedizinische Ergotherapie seit 1. Oktober 2022 möglich
Die Erbringung telemedizinischer ergotherapeutischer Leistungen war nach Beendigung der Corona-Sonderregelungen zu Ende März 2022 nicht mehr zulässig, da sich der GKV-SV und die Verbände der Ergotherapie nicht vertraglich einigen konnten und das Schiedsamt angerufen wurde.
An der ärztlichen Verordnungsweise der Ergotherapie ändert sich aufgrund der nun geschlossenen Vereinbarung nichts. Die Entscheidung über die alternative Behandlung per Bildschirm findet zwischen den Patient:innen und Therapeut:innen statt.
Lediglich der Leistungsort wurde durch die Einbeziehung telemedizinischer Möglichkeiten erweitert. Grundlage sind nach den Maßgaben im Sozialgesetzbuch Fünf (SGB V) die Heilmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschuss und die Rahmenverträge nach § 125 SGB V.
Soweit Heilmittel als telemedizinische Leistung erbracht werden können, erfordert dies eine in zeitlicher Hinsicht synchrone Kommunikation zwischen Patient:innen und Therapeut:innen. Anstelle des unmittelbar persönlichen Kontaktes, bei dem sich die Patient:innen und Therapeut:innen persönlich begegnen, kommunizieren diese bei telemedizinischer Durchführung einer Heilmitteltherapie mittelbar persönlich miteinander.
Grundsätze und Begrenzungen
- Erbringung von Heilmitteln über unmittelbar persönlichen Kontakt hat weiterhin Vorrang
- telemedizinische Leistungserbringung ist jedoch möglich
- telemedizinische Leistungen sind zwingend in Echtzeit (per Bildschirm) zu erbringen
- telefonische Behandlung in Einzelfällen möglich (Beratungsfokus)
- Patient:innen entscheiden gemeinsam mit den Therapeut:innen, ob die verordnete Leistung im Einzelfall als telemedizinische Behandlung erbracht wird
- Befunderhebung/Erstkontakt weiterhin in Präsenz
- Wechsel zur Heilmittelbehandlung im unmittelbar persönlichen Kontakt jederzeit möglich
- Asynchron stattfindende Behandlungsformen z. B. aufgezeichnete Videos oder die Vermittlung von Eigenübungsprogrammen über eine digitale Gesundheitsanwendung sind nicht zulässig (dürfen nur ergänzend genutzt werden)
Besonderheiten
- Maßnahmen der Physiotherapie
- Anteil an verordneten Einheiten Allgemeine Krankengymnastik (KG)
- Einzelbehandlung kann bis zur Hälfte der verordneten Behandlungseinheiten als telemedizinische Leistung erbracht werden
- Anteil an verordneten Einheiten Allgemeine Krankengymnastik (KG)
- Allgemeine Krankengymnastik (KG)
- Gruppenbehandlung
- kann bis zur Hälfte der verordneten Behandlungseinheiten als telemedizinische Leistung erbracht werden
- Krankengymnastik zur Behandlung schwerer Erkrankungen der Atmungsorgane (KG Muko)
- kann bis zur Hälfte der verordneten Behandlungseinheiten als telemedizinische Leistung erbracht werden
- KG-ZNS-Kinder nach Bobath
- Behandlungseinheiten können bis zu drei Mal als telemedizinische Leistung erbracht werden, dies gilt insbesondere für die Anleitung der Bezugspersonen
- KG-ZNS-Erwachsene nach Bobath
- Von den verordneten Behandlungseinheiten können bis zu drei Behandlungseinheiten als telemedizinische Leistung erbracht werden, dies gilt insbesondere für die Anleitung der Bezugspersonen
- Gruppenbehandlung
- Manuelle Therapie
- Verordnete Behandlungseinheiten können einmal als telemedizinische Leistung erbracht werden
- Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie
- Leistungen können telemedizinisch erbracht werden:
- wenn Patient:innen in der Lage sind aktiv am Therapieprozess teilzunehmen
- und in Gesamtbetrachtung vorliegender funktioneller und strukturellen Schädigungen zur Durchführung und Mitwirkung an einer Therapie in telemedizinischer Form in der Lage sind
- und über ausreichende Medienkompetenz verfügen
- Leistungen können telemedizinisch erbracht werden:
Weitere Hinweise
- Neue Positionsnummern für entsprechende Leistungen
- Preise analog zu bisherigen Leistungen
- Menge auf 30 Prozent aller Behandlungen je Quartal begrenzt
- Videotherapie nicht bei thermischen Anwendungen, temporären ergotherapeutischen Schienen und verordneten Hausbesuchen
- Erbringung als Videotherapie nur im Einverständnis mit Patient:innen
- ärztlicher Ausschluss im Feld „ggf. Therapieziele/weitere med. Befunde und Hinweise“ möglich
- Die Bestätigung der Behandlung per Video erfolgt:
- von Patient:innen auf digitalem Weg oder per Fax nach der Therapie (z. B. auch per E-Mail)
oder - als Nachweis per PDF-Export aus der Software heraus, sofern der Videodienstanbieter diese Funktion anbietet
oder - per Patientenunterschrift auf der Verordnungsrückseite mit Kennzeichnung „TM“ nachträglich beim nächstmöglichen Präsenztermin
- von Patient:innen auf digitalem Weg oder per Fax nach der Therapie (z. B. auch per E-Mail)
Ergänzendes finden Sie auch auf der Informationsseite: Heilmittel auch per Video der Kassenärztlichen Bundesvereinigung.
Sonstige veranlasste Leistungen
Außerklinische Intensivpflege – Verordnungen ab 31. Oktober 2023
Leistungen für die außerklinische, also ambulante, Intensivpflege werden derzeit im Rahmen der häuslichen Krankenpflege nach HKP-Richtlinie verordnet und erbracht. Diese sind für Patient:innen mit besonders hohem Bedarf an medizinischer Behandlungspflege, bei denen die ständige Anwesenheit und ein intensiver Einsatz einer geeigneten Pflegefachkraft zur individuellen Kontrolle erforderlich ist, vorgesehen.
Die außerklinischen Intensivpflegeleistungen wurden aus der HKP-RL herausgelöst und in einer neuen Außerklinischen Intensivpflege-Richtlinie (AKI-RL) geregelt. Die neuen Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) werden jedoch erst für Verordnungen ab dem 31. Oktober 2023 relevant.
Da sich aus der AKI-RL noch umzusetzende Vorgaben ergeben, sind die Leistungen daraus erst ab dem 31. Oktober 2023 verordnungsfähig. Bis dahin gilt eine Übergangsregelung aus §1 der HKP-RL.
Verordnungen von Leistungen der außerklinischen Intensivpflege erfolgen daher bis zum 30. Oktober 2023 nach der alten HKP-RL (siehe auch Pressemitteilung des G-BA vom 20. Oktober 2022).
Inhalt der AKI-RL
Die AKI-RL listet die verordnungsfähigen Therapieleistungen auf und konkretisiert die dabei geltenden Voraussetzungen sowie die Zusammenarbeit der betreuenden Berufsgruppen. Ziel ist eine individuelle und bedarfsgerechtere Versorgung von betroffenen Patient:innen und die Vorbeugung von Qualitäts‐ und Versorgungsmängeln. Fehlanreize und Missbrauch gilt es zu verhindern.
Die Gesetzliche Grundlage ist das Intensivpflege‐ und Rehabilitationsstärkungsgesetz /GKV-IPReG vom 23. Oktober 2020.
Übergangsregelung bis 30. Oktober 2023
Verordnungen sind bis zum 30. Oktober 2023 noch nach den Regelungen der HKP-RL möglich, diese verlieren erst ab dem 31. Oktober 2023 ihre Gültigkeit (Übergangsregelung).
Zielsetzungen der neuen AKI-RL
Ziel ist es die Therapie zu optimieren und die medizinische Versorgung zu verbessern. Zudem soll das Potenzial zur Reduzierung der Beatmungszeit bis hin zur vollständigen Entwöhnung von der Beatmung ausgeschöpft werden. Dazu sind Verordnungen für ärztliche Erhebung notwendig, die an bestimmte ärztliche Qualifikationen geknüpft sind.
Eine der wichtigsten Neuerungen ist die sogenannte Potenzialerhebung zur Entwöhnung vom Beatmungsgerät. Dazu haben wir bereits am 29. September 2022 Praxis-News veröffentlicht, die sich vor allem mit den notwendigen Qualifikationen der Ärzt:innen beschäftigt, die diese Potenzialerhebung durchführen.
Um die Verordnungen auszustellen sind Kompetenzen im Umgang mit beatmeten oder trachealkanülierten Patient:innen erforderlich. Fachärzt:innen, die verordnen dürfen, haben diese Kompetenzen bereits im Rahmen ihrer Ausbildung und Tätigkeit erworben.
Hausärzt:innen benötigen eine Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung. Im Antrag ist zu bestätigen, dass die Voraussetzungen erfüllt werden oder beabsichtigt ist, sich die Kompetenzen innerhalb von sechs Monaten anzueignen.
In der Praxis-News ist eine E-Mai-Adresse zur Rückmeldung für die Berliner Arztpraxen angegeben, um KV-intern das Interesse an der Durchführung von Potenzialerhebungen zu eruieren. Dies dient zur Sicherung der Versorgung und der Planung eventuell notwendiger Weiter- und Fortbildungen. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung plant zudem eine CME‐zertifizierte Onlinefortbildung.
Zur Potenzialerhebung berechtigt sind:
- Fachärzt:innen mit Zusatzbezeichnung Intensivmedizin,
- Fachärzt:innen für Innere Medizin und Pneumologie,
- Fachärzt:innen für Anästhesiologie mit mindestens 6‐monatiger einschlägiger Tätigkeit in einer spezialisierten Beatmungsentwöhnungs‐Einheit,
- Fachärzt:innen für Innere Medizin, Chirurgie, Neurochirurgie, Neurologie oder Kinder‐ und Jugendmedizin mit mindestens 12‐monatiger einschlägiger Tätigkeit in einer Beatmungsentwöhnungseinheit
- weitere Fachärzt:innen mit mindestens 18‐monatiger einschlägiger Tätigkeit in einer spezialisierten Beatmungsentwöhnungs‐Einheit.
Zur Erhebung des Potenzials zur Entfernung der Trachealkanüle bei nicht beatmeten Patient:innen sind auch Fachärzt:innen mit mindestens 18‐monatiger einschlägiger Tätigkeit in einer stationären Einheit der neurologisch‐neurochirurgischen Frührehabilitation berechtigt.
Zur Verordnung berechtigt sind:
- Fachärzt:innen mit Zusatzbezeichnung Intensivmedizin,
- Fachärzt:innen für Innere Medizin und Pneumologie,
- Fachärzt:innen für Anästhesiologie,
- Fachärzt:innen für Neurologie,
- Fachärzt:innen für Kinder‐ und Jugendmedizin,
- Hausärzt:innen, wenn sie über Kompetenzen im Umgang mit beatmeten oder trachealkanülierten Versicherten verfügen.
Bei Patient:innen, die weder beatmungspflichtig noch trachealkanüliert sind, erfolgt die Verordnung durch Fachärzt:innen, die auf die außerklinische Intensivpflege auslösende Erkrankung spezialisiert sind.
Für die Verordnung wird gerade ein neues Formular entwickelt, auf dem auch die Ergebnisse der Potenzialerhebung erfasst werden (wir informieren Sie).
Entlassung aus dem Krankenhaus
Die außerklinische Intensivpflege ist zudem Teil des Entlassmanagements im Krankenhaus. Eine Verordnung ist, wie bei anderen verordnungsfähigen oder veranlassten Leistungen, bis zu sieben Kalendertagen durch das Krankenhaus möglich. Bei Patient:innen, die beatmet werden oder eine Trachealkanüle haben, muss bereits im Krankenhaus geprüft werden, ob das Potenzial für eine Entwöhnung oder Entfernung der Kanüle besteht. Der G-BA hat für diese Patient:innengruppe Regelungen zur Überleitung in die außerklinische Intensivpflege getroffen. Diese sehen ein strukturiertes gemeinsames Vorgehen von Krankenhaus, Krankenkasse, Patient:innen beziehungsweise den Familien und Leistungserbringern vor.
Änderung des Leistungsverzeichnisses HKP ab 31. Oktober 2023
Im Leistungsverzeichnis der HKP-RL entfällt ab diesem Zeitpunkt die „spezielle Krankenbeobachtung“ (Nummer 24). Die Leistung „Beatmungsgerät, Bedienung und Überwachung“ (Nummer 8) wird in der Spalte „Bemerkungen" ergänzt.
Über den 31. Oktober 2023 hinaus besteht bei Patient:innen weiterhin im Rahmen der HKP ein Anspruch auf einen punktuellen Unterstützungsbedarf im Umgang mit dem Beatmungsgerät. Die Voraussetzung hierfür ist, dass die Patient:innen keinen Anspruch auf AKI haben.
Krankenhausbegleitungs-Richtlinie (KHB-RL) ab 1. November 2022
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat für Menschen mit Behinderung, die aus medizinisch notwendigen Gründen eine Krankenhausbegleitung benötigen, die Krankenhausbegleitungs-Richtlinie (KHB-RL) beschlossen. Die Begleitpersonen haben im Falle eines Verdienstausfalles Anspruch auf Krankengeld bei ihrer eigenen Krankenkasse.
Anspruch auf Begleitung besteht, wenn:
- ohne eine Begleitperson die notwendige Krankenhausbehandlung verweigert wird, insbesondere bei fehlender Kooperations- und Mitwirkungsfähigkeit,
- nur mithilfe einer Begleitperson den Anweisungen des Krankenhauspersonals gefolgt werden kann, aufgrund von geistiger Behinderung oder fehlender sprachlicher Verständigungsmöglichkeiten,
- die Begleitperson in das therapeutische Konzept im Krankenhaus eingebunden werden muss.
Als Begleitperson kommen laut Gesetz nahe Angehörige oder ein naher Angehöriger in Frage z. B.:
- Eltern
- Geschwister
- Lebenspartner:in
- Person aus dem engsten persönlichem Umfeld
Für die Ausstellung der Bescheinigung sind alle vertragsärztlichen, vertragszahnärztlichen und vertragspsychotherapeutischen Versorgenden berechtigt.
Bei Einweisung ins Krankenhaus wird auf Seite des Formulars 2b (nur für Krankenhausärzt:innen bestimmt) unter der Rubrik „Fragestellung/ Hinweise“, das Kriterium eingetragen, dass für die Mitaufnahme einer Begleitperson führend ist. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband haben sich bereits über eine Anpassung der Vordruckerläuterung zu Muster 2 verständigt. Die Hinweise zur Bescheinigung werden um ein medizinisches Kriterium ergänzt. Außerdem ist es möglich im Falle eines nicht planbaren stationären Aufenthaltes für die Patient:innen eine formlose Bescheinigung über die medizinische Notwendigkeit einer Begleitperson auszustellen. Dadurch wird die Begleitung bei einer stationären Notaufnahme sichergestellt. Die Bescheinigung kann für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren ausgestellt werden und muss Angaben zu mindestens einem Kriterium oder einer vergleichbaren Schädigung oder Beeinträchtigung enthalten.
Die abschießende Feststellung und Entscheidung über die medizinische Notwendigkeit der Mitaufnahme einer Begleitperson trifft das Krankenhaus und berücksichtigt dabei die ausgestellte Bescheinigung. Die Begleitperson bekommt von dem Krankenhaus die erforderlichen Bescheinigungen für den Arbeitgeber und die Krankenkasse. Die Bescheinigung für den Arbeitgeber enthält Angaben über den voraussichtlichen zeitlichen Umfang des Begleitungsbedarfs. Die Bescheinigung für die Krankenkasse beinhaltet Angaben zur behandlungsbedürftigen Person und den medizinischen Kriterien, aus denen sich der notwendige Begleitungsbedarf ergibt und die Anwesenheitstage.
Rehabilitationssport und Funktionstraining – Anpassung Muster 56
Aufgrund von Änderungen der Rahmenvereinbarung Rehabilitationssport und Funktionstraining der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) werden zum 1. Januar 2023 Änderungen am Verordnungsformular Nr. 56 vorgenommen. Der Fokus der Aktualisierung liegt auf dem Rehabilitationssport für Menschen mit chronischen Herzerkrankungen und Herzinsuffizienz (Herzsport) und der Liste der Erkrankungen, bei denen Rehabilitationssport verordnet werden kann.
Das neue Formular 56 im Detail:
- Anpassung der Verordnungssoftware bis Anfang Januar 2023
- Neues Muster 56 ab 1. Januar 2023 verbindlich
- Stichtagsregelung – alte Muster dürfen nicht aufgebraucht werden
Bitte bestellen Sie die neuen Muster 56! Dies kann unter anderem beim Paul Albrechts Verlag erfolgen (Details siehe hier).
Sonstiges
Onlineseminare für neue Ärzt:innen im November und Dezember 2022
Für Ärzt:innen, deren Teilnahmebeginn an der vertragsärztlichen Versorgung noch nicht allzu lange zurückliegt oder kurz bevorsteht, bieten wir zwei thematisch geteilte Informationsveranstaltungen zu den vielfältigen und teils komplexen Regelungen rund um die Verordnung, sowie zum Thema der elektronischen Bestellung des Sprechstundenbedarfs (SSB) an.
Seminar I (22. November 2022 von 18-20 Uhr) umfasst die Themen:
- Arzneimittel
- Impfstoffe
- Sprechstundenbedarf
- Wirtschaftlichkeitsprüfung
Zur Anmeldung
Seminar II (24. November 2022 von 18-20 Uhr) umfasst die Themen:
- Heilmittel
- Hilfsmittel
- sonstigen Leistungen
- Wirtschaftlichkeitsprüfung
Zur Anmeldung
Seminar III (14. Dezember 2022 von 16-17 Uhr) umfasst die SSB-Themen:
- elektronisches Bestellverfahren, inkl. Live-Vorführung
- anforderungsfähige Artikel
- Tipps und Tricks
Für dieses Seminar können Sie und auch Ihr Praxispersonal sich hier anmelden.