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29.09.2022

Neue Richtlinie zur außerklinischen Intensivpflege

Außerklinische Intensivpflege

Der Text gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Über ggf. weitere Neuigkeiten zum Thema wird an anderer Stelle informiert.


Weitere Informationen

KBV-PraxisNachricht
 

 

Ab 2023 kann die außerklinische Intensivpflege nach den neuen Regelungen gemäß der AKI-RL verordnet werden. Für die Durchführung der sog. Potenzialerhebung startet die KV Berlin eine Abfrage.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat eine neue Richtlinie über die Verordnung von außerklinischer Intensivpflege (AKI-RL) beschlossen. Ab 1. Januar 2023 kann die außerklinische Intensivpflege nach den neuen Regelungen gemäß AKI-RL verordnet werden. Sie bestimmt u. a., in welchen Fällen diese Leistungen ärztlich verordnet werden dürfen und welche Qualifikation die verordnenden Ärzt:innen nachweisen müssen. Eine wesentliche Neuerung stellt die sogenannte Potenzialerhebung dar, welche bei beatmungspflichtigen Patient:innen Voraussetzung für die Verordnung von außerklinischer Intensivpflege sein wird.

Qualifikation zur Potenzialerhebung

Berechtigt sind Fachärzt:innen mit der Zusatzbezeichnung Intensivmedizin sowie Fachärzt:innen für Innere Medizin und Pneumologie. Weiterhin qualifiziert sind zudem Fachärzt:innen

  • für Anästhesiologie mit mindestens 6‐monatiger einschlägiger Tätigkeit in der prolongierten Beatmungsentwöhnung auf einer auf die Beatmungsentwöhnung von langzeitbeatmeten Versicherten spezialisierten Beatmungsentwöhnungs‐Einheit,
  • für Innere Medizin, Chirurgie, Neurochirurgie, Neurologie oder Kinder‐ und Jugendmedizin mit mindestens 12‐monatiger einschlägiger Tätigkeit in einer spezialisierten Beatmungsentwöhnungs‐Einheit,
  • weitere Fachärzt:innen mit mindestens 18‐monatiger einschlägiger Tätigkeit in einer spezialisierten Beatmungsentwöhnungs‐Einheit

oder

  • für die Erhebung des Potenzials zur Entfernung der Trachealkanüle bei nicht beatmeten Versicherten auch Fachärzt:innen mit mindestens 18‐monatiger einschlägiger Tätigkeit in einer stationären Einheit der neurologisch‐neurochirurgischen Frührehabilitation.

Die Befugnis zur Potenzialerhebung bedarf einer Genehmigung durch die KV Berlin. 

Abfrage der KV Berlin unter potentiellen Leistungserbringer:innen für die Durchführung von Potenzialerhebungen

Da es sich um eine neue Leistung im Rahmen der ambulanten Versorgung handelt, möchte die KV Berlin im Vorfeld ermitteln, wie viele potentielle Leistungserbringer:innen bereit wären, diese Potenzialerhebungen im Rahmen ihrer Niederlassung durchzuführen – eine angemessene Vergütung vorausgesetzt. 

Wenn Sie zu den Fachärzt:innen gehören, die im Zusammenhang mit einer einschlägigen Tätigkeit qualifiziert sind und Interesse an der Durchführung von Potenzialerhebungen haben, senden Sie uns bitte unverbindlich eine E-Mail an . Diese sollte Ihren Namen und Ihre LANR enthalten. 

Qualifikation zur Verordnung

Berechtigt sind Vertragsärzt:innen mit einer Qualifikation zur Potenzialerhebung sowie Fachärzt:innen:

  • mit der Zusatzbezeichnung Intensivmedizin,
  • für Innere Medizin und Pneumologie,
  • für Anästhesiologie,
  • Fachärzt:innen für Neurologie,
  • für Kinder‐ und Jugendmedizin,
  • Hausärzt:innen, wenn sie über Kompetenzen im Umgang mit beatmeten oder trachealkanülierten Versicherten verfügen.

Die Befugnis zur Verordnung für Hausärzt:innen bedarf der Genehmigung durch die KV Berlin. Beim Antrag ist zu bestätigen, dass die Voraussetzungen nachweislich erfüllt werden oder es wird die Absicht erklärt, sich die Kompetenzen innerhalb von sechs Monaten anzueignen und nachzuweisen. Hierfür sind regelmäßige Fortbildungsveranstaltungen vorgesehen.

Bei Versicherten, die weder beatmungspflichtig noch trachealkanüliert sind, erfolgt die Verordnung durch Fachärzt:innen, die auf die außerklinische Intensivpflege auslösende Erkrankung spezialisiert sind.

Weitere ausführliche Informationen in der KBV-PraxisNachricht vom 24. März 2022.