Verordnungs-News

Aktuelle Informationen aus Ihrer KV

Verordnungs-News Nr. 12, 22.12.2022

Arzneimittel

RS-Virus legt Kinderarztpraxen und Kliniken lahm: Synagis® zur RSV-Prophylaxe

Das RS-Virus breitet sich deutschlandweit aus und führt zu einer angespannten Situation in Kinderarztpraxen, Kinderkliniken und deren Intensivstationen. Aufgrund der aktuell mehr als angespannten Lage möchten wir über die Voraussetzungen zur medikamentösen RSV-Prophylaxe mit Synagis® informieren.

Das Respiratorische Synzytial-Virus (RSV) ist ein weltweit verbreiteter Erreger von akuten Erkrankungen der oberen und unteren Atemwege in jedem Lebensalter und einer der bedeutendsten Erreger von Atemwegsinfektionen bei Säuglingen, insbesondere Frühgeborenen und Kleinkindern.

Bei älteren Säuglingen und Kleinkindern ist eine RSV-Infektion die häufigste Ursache von Erkrankungen des unteren Respirationstraktes und von damit verbundenen Krankenhauseinweisungen. Eine RSV-Infektion kann das Symptomspektrum von einer einfachen Atemwegsinfektion bis zu einer schweren beatmungspflichtigen Erkrankung der unteren Atemwege zeigen oder auch asymptomatisch verlaufen. 

RSV-Infektionen treten zyklisch auf. In Mitteleuropa ist die Inzidenz von November bis April am höchsten (RSV-Saison). 

Impfstoffe gegen eine RSV-Infektion befinden sich in der Entwicklung. Bislang ist jedoch noch kein Impfstoff zur aktiven Immunisierung zugelassen, jedoch ist die passive Immunisierung mit Palivizumab (Synagis®) als RSV-Prophylaxe möglich. 

Die Anwendung von Synagis® erfolgt als Arzneimittel, sodass keine Abrechnung als Impfung erfolgen kann.

Synagis® kann zulassungsgerecht (Zulassung EMA) zur Prävention, der durch das RSV hervorgerufenen schweren Erkrankungen der unteren Atemwege, die Krankenhausaufenthalte erforderlich machen, bei Kindern mit hohem Risiko für RSV-Erkrankungen patientenindividuell zu Lasten der GKV verordnet werden (kein Sprechstundenbedarf!)

Voraussetzungen für die patientenindividuelle Verordnung sind:

  • Kinder, die in der 35. Schwangerschaftswoche oder früher geboren wurden und zu Beginn der RSV-Saison jünger als sechs Monate sind
  • Kinder unter 2 Jahren, die innerhalb der letzten sechs Monate wegen bronchopulmonaler Dysplasie behandelt wurden
  • Kinder unter 2 Jahren mit hämodynamisch signifikanten angeborenen Herzfehlern. 

Bitte beachten Sie, dass sowohl in den Therapiehinweisen des G-BA (ab Seite 89) als auch in der Fachinformation die Palivizumabgabe auf fünf Dosen beschränkt wird (da keine Daten für weitere Dosen vorliegen).

Falls die höheren Kosten Ihre Praxis außergewöhnlich belasten (Stichwort Durchschnittswerteprüfung) können diese bei der Prüfungsstelle in Berlin als individuelle Praxisbesonderheit gemeldet werden. 

Bei Anerkennung in der Durchschnittswerteprüfung durch die Prüfungsstelle würden die Kosten ab dem Vergleichsgruppendurchschnitt abgezogen werden. 

Bei Fragen dazu wenden Sie sich bitte an .

Anpassungen in Anlage I (OTC-Übersicht) der Arzneimittel-Richtlinie

Nachtrag: Stimulantien – Erweiterung Anlage III (Verordnungseinschränkungen und -ausschlüsse) der AM-RL

Aufgrund vermehrte Nachfragen informieren wir Sie über die Verordnung von Stimulantien durch Hausärzt:innen.

In den Verordnungs-News Nr. 10/2022 haben wir Sie darüber informiert, dass diese nun auch bei Erwachsenen mit ADS/ADHS jenseits des vollendeten 21. Lebensjahres, bei Fortführung einer bereits aufgenommenen Behandlung in therapeutisch begründeten Fällen, durch Spezialist:innen für Verhaltensstörungen bei Kindern und Jugendlichen verordnet werden können.

Bitte beachten Sie, dass weiterhin die Folgeverordnung (in Ausnahmefällen) durch Hausärzt:innen vorgenommen werden kann, wenn gewährleistet ist, dass die Aufsicht durch einen Spezialisten für Verhaltensstörungen erfolgt (siehe Nr. 44 der Anlage III Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL).
 

Mittel gegen Skabies – Welche Verordnungen sind zu Kassenlasten möglich?

Anthelminthika – Welche Verordnungen sind zu Kassenlasten möglich?

Auf unserer Arzneimittelinformationsseite unter dem Punkt Anthelmintika finden Sie einen Überblick über die rezeptfreien (apothekenpflichtigen) und rezeptpflichtigen Arzneimittel. Bei gleicher Indikation sind rezeptfreie Alternativen vorzuziehen (gemäß § 12 Arzneimittel-Richtlinie), da die Behandlung einer Erkrankung medizinisch notwendig, zweckmäßig und ausreichend sein soll. In diesen Fällen kann die Verordnung eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels unwirtschaftlich sein.

Rezeptfreie Arzneimittel sind bei Kindern bis 12 und Jugendlichen mit Entwicklungsstörungen bis 18 Jahren Kassenleistung. Ausnahmen für Kinder ab 12 Jahren und Erwachsene werden durch die Anlage I der Arzneimittel-Richtlinie definiert.

Läusemittel – Welche Verordnungen sind zu Kassenlasten möglich?

Heilmittel

Diagnoseliste für langfristigen Heilmittel- und besonderen Verordnungsbedarf erweitert

Klarstellung zur 12-wöchigen Verordnung bei langfristigen Heilmittel- und besonderem Verordnungsbedarf

Impfungen

Schutzimpfungs-Richtlinie – Ausnahmen der 18. Lebensjahr-Regelung

Schutzimpfungen aus der Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) des Gemeinsamen Bundesauschusses (G-BA) können grundsätzlich bis zum 18. Lebensjahr nachgeholt werden § 11 (2): „Der Anspruch umfasst auch die Nachholung von Impfungen und die Vervollständigung des Impfschutzes, bei Jugendlichen spätestens bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, soweit sich aus der Anlage 1 der SI-RL nichts anderes ergibt.“

Ausnahmen sind hierbei:

  • Haemophilus influenzae Typ b (Hib): Abweichend von § 11 Absatz 2 Nachholimpfung nur bis zum Alter von 4 Jahren.
  • Pneumokokken: Abweichend von § 11 Absatz 2 Nachholimpfung nur bis zum Alter von 24 Monaten.
     

Sprechstundenbedarf

Anforderung von Sprechstundenbedarf

Versäumte Einlösung des apothekenpflichtigen Sprechstundenbedarfs

Aufgrund vermehrter Anfragen informieren wir Sie über das Vorgehen bei nicht fristgerechter Einlösung der genehmigten apothekenpflichtigen SSB-Bestellung. 

Sollten Sie das ausgedruckte PDF nicht fristgerecht innerhalb von vier Wochen ab Genehmigung der AOK Nordost in der Apotheke eingelöst haben, setzen Sie sich bitte mit der AOK Nordost telefonisch in Verbindung.

Die Servicenummer der AOK Nordost lautet:  0800 / 265080-50122.
 

Wirtschaftlichkeitsprüfung

Nachträgliche Erstellung von Rezepten unzulässig

In letzter Zeit mehren sich Anfragen von Berliner Arztpraxen, die über Anliegen von Patient:innen zur nachträglichen Verordnung von Leistungen aus dem GKV-System berichten.

Speziell geht es um Beratungen von Apotheken, wenn beispielsweise im Akutfall Arzneimittel gekauft wurden. Apotheken berieten die Kund:innen zu einer nachträglichen Ausstellung von Kassenrezepten. Mit diesem Wunsch traten die Patient:innen oder deren Angehörige dann an die Arztpraxen heran. 

WICHTIG: Eine nachträgliche Verordnung ist unzulässig. 

Die Unzulässigkeit ergibt sich aus § 15 Abs. 2 Bundesmantelvertrag Ärzte: „Verordnungen dürfen vom Vertragsarzt nur ausgestellt werden, wenn er sich persönlich von dem Krankheitszustand des Patienten überzeugt hat oder wenn ihm der Zustand aus der laufenden Behandlung bekannt ist. Hiervon darf nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden“

Dies bedeutet, dass in den oben genannten Fällen keine Verordnungen ausgestellt werden dürfen.
Wir haben den Berliner Apothekerverein gebeten, seine Mitglieder diesbezüglich zu informieren.

Verordnung auf grünem Rezept

Protonenpumpenhemmer

Unzureichende Vergütung von Krankenbeförderungen führt zu Versorgungsengpass

Sonstige veranlasste Leistungen

Stimmprothesen aus Hilfsmittelverzeichnis gestrichen

DiGA – neue GOP zur Verlaufskontrolle und Auswertung

Ab Januar 2023 können Hausärzt:innen, Internist:innen ohne Schwerpunkt oder mit den Schwerpunkten Endokrinologie, Gastroenterologie und Kardiologie die GOP 01473 zur Verlaufskontrolle und Auswertung der App „zanadio“ bei der Behandlung weiblicher Adipositas-Patientinnen ab 18 Jahren abrechnen. Die Zusatzpauschale ist, in Höhe von etwa 7,35 Euro (64 Punkte), einmal im Behandlungsfall abrechenbar. Sie wird zunächst für zwei Jahre extrabudgetär vergütet.

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Internetseite zu DiGA und unter KV-App-Radar vom Zentralinstitut in der kassenärztlichen Versorgung in Deutschland (Zi).