Arzneimittel
Nirsevimab ─ RSV-Prophylaxe
In den Verordnungs-News März 2024 informierten wir über das Inkrafttreten der Therapiehinweise (Anlage IV der Arzneimittel-Richtlinie) des neuen Wirkstoffes Nirsevimab (Beyfortus®).
Seit Juli 2024 empfiehlt die Ständige Impfkommission (STIKO) im Epidemiologischen Bulletin 26/2024 eine Prophylaxe mit dem monoklonalen Antikörper Nirsevimab für alle Neugeborenen und Säuglinge zum Schutz vor schweren Atemwegsinfektionen durch das Respiratorische Synzytial-Virus (RSV).
In den Therapiehinweisen des Gemeinsamen Bundesauschusses wird eine Verordnung nur für Kinder mit hohem Risiko für schwere Infektionsverläufe im Alter von ≤12 Lebensmonaten als wirtschaftlich betrachtet. Die genauen Indikationen sind in der Anlage IV, ab Seite 94 zu finden.
Da es sich bei Nirsevimab nicht um eine klassische Impfung gemäß §20i SGB V handelt, sondern um eine passive Immunisierung, kann ein Leistungsanspruch nicht durch die Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) geregelt werden. Im Gegensatz zu Schutzimpfungen, welche das Immunsystem zur Bildung von Antikörpern anregen, ist Nirsevimab eine passive Immunisierung.
Für die Aufnahme in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung ist laut G-BA eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) notwendig. Ein Referentenentwurf des BMG liegt dazu bereits vor.
Eine STIKO-Empfehlung zu den in den Verordnungs-News Oktober 2023 thematisierten Impfstoffen zur RSV-Prophylaxe liegt aktuell nicht vor. Aus diesem Grund gilt weiterhin, dass nur die in der Anlage 1 der SI-RL befindlichen Impfungen zu Kassenlasten verimpft werden dürfen. Aktuell sind Impfungen gegen RSV nicht Bestandteil der SI-RL.
Die Verordnung der entsprechenden Impfstoffe sowie die Impfleistung sind privat zu liquidieren. Eventuelle Satzungsleistungen einzelner Krankenkassen sollten individuell erfragt werden.
Geplanter Wegfall der Vorabgenehmigung für Cannabis für bestimmte Facharztgruppen
Bei der Erstverordnung von Cannabis muss zurzeit noch die Genehmigung der Krankenkasse beantragt werden.
Bei Folgeverordnungen ist die Genehmigung nur bei einem Produktwechsel zu beantragen. Der Gemeinsame Bundesauschuss (G-BA) hat nun Ausnahmen für bestimmte Facharztgruppen festgelegt, für die dieser Genehmigungsvorbehalt bei der Krankenkasse entfallen soll.
Im Beschluss sind insgesamt 16 Facharzt- und Schwerpunktbezeichnungen sowie 5 Zusatzbezeichnungen, darunter Palliativmedizin und spezielle Schmerztherapie gelistet:
- Facharzt- und Schwerpunktbezeichnungen
- Fachärztin/Facharzt für Allgemeinmedizin
- Fachärztin/Facharzt für Anästhesiologie
- Fachärztin/Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit Schwerpunkt Gynäkologische Onkologie
- Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin
- Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Angiologie
- Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie
- Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Gastroenterologie
- Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie
- Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Infektiologie
- Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie
- Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Nephrologie
- Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Pneumologie
- Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie
- Fachärztin/Facharzt für Neurologie
- Fachärztin/Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin
- Fachärztin/Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie
- Zusatzbezeichnungen
- Geriatrie
- Medikamentöse Tumortherapie
- Palliativmedizin
- Schlafmedizin
- Spezielle Schmerztherapie
Bei den genannten Facharztgruppen, geht der G-BA davon aus, dass diese die Voraussetzungen für eine Cannabisverordnung abschließend einschätzen können.
Bitte beachten Sie: Eine freiwillige Vorlage zur Genehmigung auch für die genannten Facharztgruppen besteht jedoch weiterhin und stellt zudem sicher, dass bei einer vorliegenden Genehmigung keine Regressanträge seitens der Krankenkassen gestellt werden können, sofern sich die Verordnung innerhalb der Genehmigung bewegt.
Der Beschluss tritt erst nach Nichtbeanstandung seitens des Bundesministerium für Gesundheit und der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Wir informieren Sie!
Weitere Informationen zur Verordnung von Cannabis finden Sie unter § 4a der Arzneimittel-Richtlinie.
E-Rezepte für Heimbewohner:innen ─ Direkt von der Arztpraxis an die Apotheke
Die KV Berlin hat zum Thema E-Rezeptübertragung direkt zwischen Arztpraxis und Apotheken für Pflegeheimbewohnende einen Lösungsweg geschaffen.
Dazu hat die KV Berlin eine Einverständniserklärung entwickelt, welche Sie hier herunterladen und Ihren Patient:innen aushändigen können. Mit dem Ausfüllen der Einverständniserklärung üben die Patient:innen ihr Apothekenwahlrecht aus, sodass kein Verstoß gegen das Zuweisungsverbot besteht.
Seit längerem besteht für öffentliche Apotheken für die Versorgung von Bewohnern von Heimen im Sinne des § 1 des Heimgesetzes mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten die Verpflichtung, mit dem Träger des Heims einen schriftlichen Vertrag zu schließen, der von der zuständigen Behörde genehmigt werden muss (§ 12a ApoG). Aus diesem Grund sollte in der Einverständniserklärung die bereits vorhandene heimversorgende Apotheke angegeben werden.
Nach dem Ausfüllen der Einverständniserklärung kann die digitale Übermittlung des E-Rezeptes per KIM (dies gewährleistet die sichere Übermittlung von Sozialdaten innerhalb der TI) vorgenommen werden.
Bitte bewahren Sie die Einverständniserklärung im Original gut auf und übermitteln einen Scan per KIM an die betreffende Apotheke.
Die Einverständniserklärung kann jederzeit teilweise oder ganz widerrufen werden.
Die juristische Prüfung innerhalb der KV Berlin ergab, dass dadurch nicht gegen die gesetzliche Bestimmung der freien Apothekenwahl nach § 31 Abs. 1 Satz 5 ff. SGB V verstoßen wird, da die Heimbewohnenden diese mit ihrer Einverständniserklärung erwirken.
Im Übrigen zeigt auch die Möglichkeit des Versicherten, sich gegenüber seiner Krankenkasse freiwillig zur Inanspruchnahme ausgewählter Apotheken, zum Beispiel in vereinbarten Versorgungsformen (vgl. § 129 Abs. 5 SGB V) und in der (integrierten) Besonderen Versorgung (vgl. §§140a ff. SGB V) zu verpflichten, keinen Verstoß gegen die freie Apothekenwahl. Ähnlich verhält es sich bei einer bewussten Entscheidung von Heimbewohnenden für eine von ihnen gewählte Apotheke entsprechend § 12a ApoG. Auch hier wird eine freiwillige Entscheidung in freier Willensbildung getroffen.
Die KV Berlin hofft, Ihnen, Ihren Patient:innen und Heimen damit eine Arbeitserleichterung zu ermöglichen.
Ersatzverordnungen
Der Anspruch für Versicherte auf Ersatzverordnungen ist in § 31 Absatz 3 Satz 7 SGB V geregelt:
„Muss für ein Arzneimittel auf Grund eines Arzneimittelrückrufs oder einer von der zuständigen Behörde bekannt gemachten Einschränkung der Verwendbarkeit erneut ein Arzneimittel verordnet werden, so ist die erneute Verordnung zuzahlungsfrei. Eine bereits geleistete Zuzahlung für die erneute Verordnung ist dem Versicherten auf Antrag von der Krankenkasse zu erstatten.“
Somit gilt eine Ersatzverordnung nur, wenn ein bereits abgegebenes Arzneimittel aufgrund eines Arzneimittelrückrufes oder einer sonstigen Einschränkung nicht mehr eingenommen werden darf und eine erneute Verordnung erforderlich ist.
Patient:innen müssen für Ersatzverordnungen keine erneute Zuzahlung leisten. Bereits geleistete Zuzahlungen werden auf Antrag von der Krankenkasse zurückerstattet.
Bitte beachten Sie:
- auf der Ersatzverordnung darf nur das betroffene Arzneimittel verordnet werden
- Hinweis „Ersatzverordnung gem. § 31 Abs. 3 Satz 7 SGB V“ wird auf dem Rezept vermerkt
- Ersatzverordnungen gelten im Falle einer Wirtschaftlichkeitsprüfung als Praxisbesonderheit nach §106b Absatz 1b SGB V:
„Muss für ein Arzneimittel auf Grund eines Arzneimittelrückrufs oder einer von der zuständigen Behörde bekannt gemachten Einschränkung der Verwendbarkeit erneut ein Arzneimittel verordnet werden, ist die erneute Verordnung des Arzneimittels oder eines vergleichbaren Arzneimittels bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 106 als Praxisbesonderheit zu berücksichtigen.“
Verlängerung der Verordnungsfähigkeit von Medizinprodukten (Anlage V AM-RL)
Die nach der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnungsfähigen Medizinprodukte, inklusive der medizinisch notwendigen Fälle, sowie der jeweiligen zeitlichen Befristung für die Erstattung, sind in der Anlage V der AM-RL aufgeführt.
Die Bestimmungen der Anlage V AM-RL gelten auch für versicherte Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und für versicherte Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
Für folgende Medizinprodukte der Anlage V AM-RL wurde die Befristung der Verordnungsfähigkeit verlängert bzw. geändert:
- NaCl 0,9% Braun, neu befristet bis zum 31. Dezember 2028
- Aqua B. Braun, neu befristet bis zum 31. Dezember 2028
- Ringer B. Braun, neu befristet bis zum 31. Dezember 2028
- Dk-line®, neu befristet bis zum 31. Dezember 2028
- Okta-line™, neu befristet bis zum 31. Dezember 2028
- BSS™ STERILE SPÜLLÖSUNG (Alcon), neu befristet bis zum 31. Dezember 2028
- BSS PLUS™ (Alcon), neu befristet bis zum 31. Dezember 2028
- ProVisc™, neu befristet bis zum 31. Dezember 2028
- VISCOAT™, neu befristet bis zum 31. Dezember 2027
- DuoVisc™, neu befristet bis zum 31. Dezember 2027
- VISMED®, neu befristet bis zum 26. September 2024
- belAir® NaCl 0,9 %, neu befristet bis zum 20. November 2027
- Kochsalz 6 % Inhalat Pädia®, neu befristet bis zum 31. Dezember 2028
- Hedrin® Once Liquid Gel, neu befristet bis zum 31. Dezember 2028
- Dimet®20, neu befristet bis zum 31. Dezember 2028
- Freka-Clyss®, neu befristet bis zum 31. Dezember 2027
- mosquito® med LäuseShampoo 10®, neu befristet bis zum 31. Dezember 2028
DocCheck-Zugang ─ Informationsbeschaffung
An dieser Stelle möchte die KV Berlin auf die Möglichkeiten der Informationsbeschaffung über einen kostenlosen DocCheck-Zugang hinweisen:
- Unter https://www.fachinfo.de/ haben Sie die Möglichkeit die Fachinformationen (offizielle Zulassungsdokumente) von Fertigarzneimitteln einzusehen. Jede Abweichung von den Angaben in der Fachinformation eines Fertigarzneimittels stellt einen Off-Label-Use dar und kann zu einer Einzelfallprüfung führen.
- Unter https://dacnrf.pharmazeutische-zeitung.de/ können Ärzt:innen die Zusammensetzung von NRF-Rezepturen (standardisierte Rezepturvorschriften) einsehen. Anhand der Zusammensetzung kann geprüft werden, ob vergleichbare oder geeignete Fertigarzneimittel zur Verfügung stehen.
- Unter https://www.rote-liste.de/ finden Sie detaillierte Informationen zu Arzneimitteln sowie zu ausgewählten Medizinprodukten in Deutschland. Die Einträge erfolgen auf freiwilliger Basis durch die pharmazeutischen Unternehmen.
Impfstoffe
Übersicht über Impfungen der Schutzimpfungs-Richtlinie mit ausschließlicher Privatliquidation
Privat verordnet und abgerechnet werden müssen derzeit einige Impfungen in Berlin, obwohl diese in der Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) verankert sind. Grund dafür sind fehlende Impfvereinbarungen mit dem konsentierten Honorar.
Dazu gehören:
- Impfstoffe gegen das Denguefieber und die Impfleistung
- Meningokokken B-Impfstoffe für die NEU in die SI-RL aufgenommene Kinderindikation bis zum vollendeten vierten Lebensjahr und die Impfleistung
- Bitte beachten Sie dabei, dass nur für die NICHT in der SI-RL genannten Indikationen die Satzungsimpfvereinbarungen greifen -> die SI-RL hat Vorrang vor dem AOK-Vertrag.
- Dazu können beispielsweise Kinder unter 5 Jahren gehören, die so nicht in der SI-RL benannt sind.
Kinder 2 bis 10 Jahre Zwei Dosen zu je 0,5 ml
Mindestens 1 Monat
Basierend auf offiziellen Empfehlungen sollte bei Personen mit fortbestehendem Risiko einer Exposition gegenüber Meningokokken-Erkrankungen eine Auffrischimpfung in Betracht gezogen werden
Jugendliche (ab 11 Jahren) und Erwachsene
Affenpockenimpfstoffe und die Impfleistung
Schutzimpfungs-Richtlinie ─ Impfungen aufgrund beruflicher Indikation
Durch das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) traten Anfang 2020 Änderungen der Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) in Kraft, die verschiedene berufliche Impfungen zur Kassenleistung machten.
Mit diesem Artikel möchte die KV Berlin Ihr Wissen zur Durchführung und Abrechnung beruflich bedingter Impfungen auffrischen.
Alle beruflichen Indikationsimpfungen, die in der Anlage 1 SI-RL aufgeführt sind, sind damit zulasten der GKV zu erbringen. Die Impfstoffe dafür sind über den Sprechstundenbedarf zu beziehen – analog aller Impfungen der SI-RL. Beruflich bedingte Impfungen können vom Arbeitgeber oder den niedergelassenen Ärzt:innen durchgeführt werden. Es gibt keine Vorrangigkeit bei der Wahl.
Beispiele:
FSME
- Indikationsimpfung: zulasten der GKV bei Personen, die in vom RKI identifizierten FSME-Risikogebieten leben oder sich dort häufig aufhalten
- Berufliche Indikation: Personen, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit gefährdet sind
- ACHTUNG bei Reisen:
- Impfung zulasten der GKV bei beruflich oder ausbildungsbedingten Auslandsaufenthalten (§ 11 (3) SI-RL)
- Nicht GKV-Leistung sind Impfungen für private Urlaubsreisen. (Satzungsleistungen einzelner Krankenkassen können hier freiwillige Kostenübernahmen regeln.)
Affenpocken:
- Indikationsimpfung für Personen mit erhöhtem Kontakt- und Infektionsrisiko
- Männer ≥ 18 Jahre, die Sex mit Männern haben (MSM) und dabei häufig die Partner wechseln
- Berufliche Indikation: Personal in Speziallaboratorien, das gezielte Tätigkeiten mit infektiösen Laborproben ausübt, die Affenpockenmaterial enthalten, und das nach individueller Risikobewertung durch den Sicherheitsbeauftragten als infektionsgefährdet eingestuft wird.
- ACHTUNG bei Reisen:
- Berufliche Reiseindikationen werden hier nicht benannt und sind somit keine GKV-Leistung
Bitte beachten Sie: kein Bezug der Impfstoffe gegen Affenpocken über den SSB möglich, sowie keine Abrechnung der ärztlichen Leistung per eGK → es fehlt weiterhin eine entsprechende Impfvereinbarung über das ärztliche Honorar → Privatverordnung und GOÄ → Erstattung durch die Krankenkasse.
COVID-19-Impfstoffe – Angepasster Impfstoff bestellbar
Die neuen variantenangepassten COVID-19-Impfstoffe JN.1 von Biontech/Pfizer sind ab 6. August 2024 erstmalig bestellbar, wie die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) mitteilt.
Bestell- und Lieferprozess
- weiterhin bewährter Ablauf
- ab 6. August 2024 (12 Uhr)
- für Kalenderwoche 33 (12. bis 16. August 2024) bestellbar
- die Bestellung wird weiterhin wöchentlich möglich sein
- Impfstoffnamen auf dem Rezept angeben, z. B. beim Vakzin für ab 12-Jährige „Comirnaty 30 Mikrogramm/Dosis JN.1“
- Kostenträger ist weiterhin das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) mit dem IK 103609999
- Keine Unterscheidung bei Bestellung zwischen GKV- und Privatpatient:innen
Folgende Impfstoffe werden zentral vom Bund zur Verfügung gestellt:
- Comirnaty® JN.1 für Erwachsene und Kinder ab 12 Jahren 30 μg/Dosis Injektionsdispersion (graue Kappe, 6 Dosen pro Vial)
- Comirnaty® JN.1 für Kinder (5 bis 11 Jahre) 10 μg/Dosis Injektionsdispersion (blaue Kappe, 6 Dosen pro Vial)
- Comirnaty® JN.1 für Kinder (6 Monate bis 4 Jahre) 3 μg/Dosis Konzentrat zur Herstellung einer Injektionsdispersion (gelbe Kappe, 3 Dosen pro Vial, ist zu verdünnen)
Lagerung und Haltbarkeit
Es gelten die gleichen Vorgaben wie für die bisherigen COVID-19-Impfstoffe von BioNTech/Pfizer. Das Impfzubehör (Spritzen, Kanülen, ggf. NaCl-Lösung) bestellen Sie bitte wie bei anderen Impfstoffen auch als Praxisbedarf über ihre Apotheke.
Abrechnung und Dokumentation
- Symbolnummer 88345 und dementsprechendes Suffix (Standardimpfung bzw. Indikationsimpfung: A/ B/ R; berufliche Indikation: V/ W/ X) für Comirnaty JN.1
- die Ziffer kann erst abgerechnet werden, wenn sie in die Impfvereinbarung aufgenommen wurde
- bis zur Aufnahme in die Impfvereinbarung ist die Impfleistung über GOÄ abzurechnen
- wöchentliche Dokumentation seit 1. Juli 2024 nicht mehr erforderlich.
- Dokumentation erfolgt wie bei anderen Impfungen in Patient:innenenakte und Impfausweis
Entsorgung alter Impfstoffe
- der besser schützende Impfstoff sollte eingesetzt werden
- in Arztpraxen vorhandene Vials der XBB.1.5-Impfstoffe bitte fachgerecht entsorgen
COVID-19-Impfstoffe – Haltbarkeit
Comirnaty XBB.1.5 für Kinder von 5 bis 11 Jahren
Für 5- bis 11-jährige Kinder waren nur noch Chargen des Impfstoffs Comirnaty XBB.1.5 mit Haltbarkeit bis 31. Juli 2024 verfügbar. Das ZEPAI informierte, dass eine weitere Tranche des Impfstoffs Comirnaty XBB.1.5 für Kinder von 5 bis 11 Jahren mit dem Verfalldatum 31. August zur Verfügung steht. Damit soll die Versorgung dieser Altersgruppe über den 31. Juli hinaus bis zur Auslieferung des an JN.1 angepassten Impfstoffs am 12. August sichergestellt werden.
Nuvaxovid XBB.1.5
Der proteinbasierte COVID-19-Impfstoff Nuvaxovid XBB.1.5 des pharmazeutischen Unternehmers Novavax erreicht zum 31. August 2024 das Ende der Haltbarkeitsdauer und wird somit ab dem 1. September nicht mehr zur Verfügung stehen. Eventuell noch vorhandene Impfdosen entsorgen Sie bitte fachgerecht.
Heilmittel
Neue Preise für Ergotherapie seit 1. Juni 2024
Seit dem 1. Juni 2024 gelten neue Preise für Maßnahmen der Ergotherapie. Darüber hat der GKV-Spitzenverband informiert.
Nach Angaben des Deutschen Verbandes Ergotherapie (DVE) wurde mit diesen Vergütungserhöhungen eine Angleichung der Minutenpreise vollzogen. Die Veränderungen reichen von 5,35 Prozent für Hirnleistungstraining bis zu 16,77 Prozent für die motorisch-funktionelle Behandlung. Insgesamt wurde die Vergütung um 14,01 Prozent angehoben.
Die neuen Preise gelten für Behandlungen, die seit dem 1. Juni 2024 erbracht werden.
Hier der Link zur Vergütungsvereinbarung.
Anwendung in den zugelassenen Verordnungssystemen
Auf Grund der kurzfristigen Veröffentlichung der sogenannten Preisstammdaten durch den GKV-Spitzenverband am 3. Juni 2024, kann die Verarbeitung und Anzeige der neuen Preise in den Verordnungssystemen nur verzögert erfolgen.
Wirtschaftlichkeitsprüfung
Durchschnittswerte Heilmittel für das Jahr 2022 verfügbar
Unter der Rubrik Wirtschaftlichkeitsprüfung auf der Website der KV Berlin sind ab sofort die Durchschnittswerte für die Verordnung von Heilmitteln für das Verordnungsjahr 2022 verfügbar.
Bitte beachten Sie, dass diese Durchschnittswerte das Verschreibungsverhalten aller zugelassenen Berliner Ärzt:innen Ihrer Vergleichsgruppe in 2022 widerspiegeln. Im Jahr 2022 hat sich vor allem die SARS-CoV-2-Pandemie auf die Zahl der Behandlungen und Verordnungen ausgewirkt. Darüber hinaus könnten auch die Preiserhöhungen im Heilmittelbereich die Durchschnittswerte der darauffolgenden Jahre beeinflussen.
Sonstiges
Häusliche Krankenpflege – Blankoverordnung seit 1. Juli möglich
Die Blankoverordnung ermöglicht es Ärzt:innen, häusliche Krankenpflege (HKP) zu verordnen, bei der die Pflegekraft den Umfang für ausgewählte Maßnahmen selbst bestimmt. Hintergrund der Neuregelung ist die Erweiterung der Befugnisse von Pflegefachkräften. Im Rahmen der Blankoverordnung sind Pflegefachkräfte ermächtigt, innerhalb des von den behandelnden Ärzt:innen vorgegebenen Verordnungsrahmens (§ 37 Abs. 8 SGB V) eigenständig über die Häufigkeit und Dauer der verordneten Maßnahme zu entscheiden. Dies betrifft z. B. die akute Wundversorgung oder die Kompressionsbehandlung. Die Einzelheiten hat der Gemeinsame Bundesausschuss in der Häuslichen Krankenpflege-Richtlinie (HKP-RL) festgelegt.
Das erforderliche Formular 12 wurde entsprechend angepasst. Relevant sind insbesondere die neu hinzugekommenen Ankreuzfelder. Die wesentlichen Änderungen des Formulars sowie weitere Informationen wurden von der KBV zusammengefasst. Ein Ansichtsexemplar und die Erläuterungen zum Formblatt finden Sie hier.
Seit dem 1. Juli ist ausschließlich die Verwendung des neuen Formulars 12 zulässig. Die neue Formularversion ist mit „(7.2024)“ gekennzeichnet. Alte Versionen dürfen ab dem dritten Quartal nicht mehr verwendet werden.
Bereits ausgestellte Verordnungen behalten ihre Gültigkeit. Die Anbieter von Praxisverwaltungssystemen (PVS) wurden durch die KBV informiert. Die neue Vordruckversion sollte seit Juli in der Software hinterlegt sein.
Sofern die Patientin oder der Patient der Praxis bekannt ist, ist die Ausstellung von Folgeverordnungen häuslicher Krankenpflege in der Videosprechstunde und in Ausnahmefällen auch nach telefonischem Kontakt möglich.
Für die Erstverordnung gilt weiterhin die vorherige persönliche Untersuchung in der Praxis oder bei einem Hausbesuch.
Update ─ Außerklinische Intensivpflege (AKI)
In den Verordnungs-News August 2023 informierte die KV Berlin bereits darüber, dass bis Ende 2024 AKI auch dann ärztlich verordnet werden darf, wenn ausnahmsweise keine Potenzialerhebung vorliegt.
An dieser Stelle möchte die KV Berlin darauf hinweisen, dass diese Potenzialerhebungen bis spätestens Ende 2024 nachgeholt werden müssen.
Darüber hinaus hat die KBV ein Video zur Verordnung von AKI veröffentlicht. Dieses finden Sie hier.
Neue Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA)
Eine neue DiGA wurde in das DiGA-Verzeichnis des BfArM aufgenommen:
- Kranus Lutera:
- dauerhaft aufgenommene DiGA
- App basierte Anwendung
- für Männer ab 18 Jahren, die an einer Blasenentleerungsstörung, Lower Urinary Tract Symptoms (LUTS), leiden
- seit 1. Juli 2024 kann die GOP 01478 mit 64 Punkten (7,64 Euro) einmal im Krankheitsfall für die Verlaufskontrolle und Auswertung durch folgende Arztgruppen abgerechnet werden:
- Hausärzt:innen
- Internisten ohne Schwerpunkt
- Internisten mit Schwerpunkt Nephrologie
- Vertragsärzt:innen mit Genehmigung für Blutreinigungsverfahren/Dialyse
- Neurologen
- Urologen
Nähere Informationen zu den DiGAs und die Vergütung finde Sie auf unserer Website.
Seminare der Verordnungsberatung
Seminar Arzneimittelziele
Zur Unterstützung bei der Zielerreichung bieten wir eine Informationsveranstaltung über die Arzneimittelziele, die mit der Arzneimittelvereinbarung für dieses Jahr vereinbart wurden an.
Seminar Zielwerte der Arzneimittelvereinbarung 2024
Datum: 16.10.2024
Uhrzeit: 16.00-17.00 Uhr
Zur Anmeldung
Die Informationsveranstaltung findet als Online-Meeting über den Videokonferenzdienst Zoom statt.
Es werden keine Fortbildungspunkte oder Teilnahmezertifikate vergeben. Die Veranstaltung ist für Mitglieder der KV Berlin kostenfrei.
Es wird ausreichend Zeit für Ihre Fragen eingeplant.