Arzneimittel
Veränderungen in der Anlage I OTC (Anlage I AM-RL)
Zur Verordnungsfähigkeit rezeptfreien Calciumverbindungen und Vitamin D regelt die Anlage I der AM-RL die zulässigen Ausnahmen. Dabei ist unter anderem die zwingende Notwendigkeit als Begleitmedikation bei „Bisphosphonat-Behandlung gemäß Angabe in der jeweiligen Fachinformation bei zwingender Notwendigkeit“ geregelt.
Der G-BA stellt mit seinem Änderungsbeschluss klar, dass eine Verordnungsfähigkeit als Begleitmedikation auch bei der Behandlung mit
- den Antikörpern Denosumab und Romosozumab sowie
- Parathormonrezeptor(PTHR1) - Agonisten wie Teriparatid und Abaloparatid
besteht, die begleitende Einnahme laut Fach- oder Gebrauchsinformation des Hauptarzneimittels vorausgesetzt.
Dieser Beschluss ist am 20. Januar 2024 in Kraft getreten.
Veränderungen in der Anlage V Medizinprodukte (Anlage V AM-RL)
Die nach der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnungsfähigen Medizinprodukte, inklusive medizinisch notwendiger Fälle sowie der jeweiligen zeitlichen Befristung für die Erstattung, sind in der Anlage V der AM-RL aufgeführt. Dies gilt auch für versicherte Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und versicherte Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Für folgende Produkte wurden Änderungen zur Verordnungsfähigkeit vorgenommen:
- ParkoLax® gestrichen zum 19. September 2023
- Ampuwa® Spüllösung Aufnahme Hinweis in der Spalte „Medizinisch notwendige Fälle“: „(gilt nur für das Behältnis Plastikschraubflasche)“
- Macrogol TAD® neu befristet bis zum 26. Mai 2024
- PARI NaCl Inhalationslösung: neu befristet bis zum 31. Dezember 2028
Neu: Anlage XIIa – Kombinationen von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen § 35a SGB V
Die Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesauschusses wurde um eine weitere Anlage erweitert.
In der neuen Anlage XIIa werden alle Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen, die aufgrund der arzneimittelrechtlichen Zulassung in einer Kombinationstherapie mit dem bewerteten Arzneimittel für das zu bewertende Anwendungsgebiet eingesetzt werden können, gelistet.
Ausnahmen bestehen nur, sofern der G-BA nach § 35a Absatz 1d Satz 1 SGB V feststellt, dass die Kombination einen mindestens beträchtlichen Zusatznutzen erwarten lässt.
Die Anlage XIIa mit den ersten benannten Kombinationsarzneimitteln finden Sie hier.
Paxlovid: Keine Bevorratung mehr in der Praxis
Die Thematik zur Bevorratung von Paxlovid® wurde in den Verordnungs-News April 2023 bereits thematisiert. Aus aktuellem Anlass möchten wir an dieser Stelle noch einmal darauf hinweisen, dass eine Bevorratung mit Paxlovid® in Praxen und die Direktabgabe durch hausärztlich tätige Ärzt:innen direkt an Patient:innen aktuell nicht mehr empfohlen wird und ab dem 01. Januar 2024 nicht mehr möglich ist.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Impfstoffe
Apexxnar®– neuer Impfstoff gegen Pneumokokken
Am 28. September 2023 erfolgte die Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) bezüglich des 20-valenten Pneumokokkenimpfstoffes Apexxnar® für Personen ab 60 Jahren sowie zur Indikationsimpfung von Risikogruppen gegen Pneumokokken, anstelle des 23-valenten Polysacharidimpfstoffes (Pneumovax 23).
Der G-BA hat spätestens zwei Monate nach Veröffentlichung der STIKO-Empfehlung eine Entscheidung zur Aufnahme in die Schutzimpfungs-Richtlinie zu treffen. Die Frist von zwei Monaten beginnt mit Veröffentlichung der wissenschaftlichen Begründung der STIKO im Epidemiologischen Bulletin und läuft somit Ende November 2023 ab.
Die Aufnahme in die Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) begründet die Leistungspflicht der Impfung in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).
Mit besonderer Begründung kann der G-BA hierbei von einer Empfehlung der STIKO abweichen.
Ein Bezug über den Sprechstundenbedarf und die Verimpfung des Konjugat Impfstoff Apexxnar® zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung ist derzeit noch nicht möglich. Eventuelle Satzungsleistungen einzelner Krankenkassen sollten individuell erfragt werden. Mit der Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie wird der Polysaccharidimpfstoff nicht mehr zu Lasten der GKV verimpft werden können. Daher sollte Pneumovax 23 nur noch in kleinen Mengen bezogen werden, um größere Verwürfe zu vermeiden. Auch eine Abrechnung der ärztlichen Leistung ist aufgrund der fehlenden Abrechnungsziffer nicht möglich.
Update Respiratorische-Synzytial-Virus (RSV)
Impfung
Seit Mitte 2023 sind zwei RSV-Impfstoffe in Deutschland zugelassen:
- Arexvy® ist indiziert zur aktiven Immunisierung
- von Erwachsenen im Alter von 60 Jahren und älter,
- zur Prävention
von durch das Respiratorische-Synzytial-Virus verursachten Erkrankungen der unteren Atemwege.
- Abrysvo® wird angewendet
- zum passiven Schutz von Säuglingen ab der Geburt bis zum Alter von 6 Monaten vor Erkrankungen der unteren Atemwege, die durch das Respiratorische Synzytial-Virus (RSV) verursacht werden, nach Immunisierung der Mütter während der Schwangerschaft
- sowie zur aktiven Immunisierung von Personen ab einem Alter von 60 Jahren zur Prävention von durch RSV verursachten Erkrankungen der unteren Atemwege.
Aufgrund vermehrter Anfragen weisen wir darauf hin, dass nur die in der Anlage 1 der Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) befindlichen Impfungen zu Kassenlasten verimpft werden dürfen.
Aktuell sind Impfungen gegen das Respiratorische Synzytial-Virus (RSV) nicht Bestandteil der SI-RL.
Die Verordnung der oben genannten Impfstoffe sowie die Impfleistung sind privat zu liquidieren.
Eventuelle Satzungsleistungen einzelner Krankenkassen sollten individuell erfragt werden.
Prophylaxe
In den Verordnungs-News Dezember 2022 hatten wir bereits zur passiven Immunisierung mit Synagis® (Palivizumab) informiert. Seit letztem Monat ist ebenfalls Beyfortus® (Nirsevimab) zur Präexpositionsprophylaxe vorhanden.
Beyfortus® ist indiziert zur Prävention von Respiratorischen Synzytial-Virus(RSV)-Erkrankungen der unteren Atemwege bei Neugeborenen, Säuglingen und Kleinkindern während ihrer ersten RSV-Saison.
Der G-BA hat ein Verfahren zur Anpassung der Anlage IV (Therapiehinweise) zur wirtschaftlichen Verordnungsweise eingeleitet.
Dieser Beschluss tritt erst nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Die Techniker Krankenkasse (TK) hat die KV Berlin dahingehend informiert, dass die RSV-Prophylaxe als Satzungsleistung unter folgenden Bedingungen erstattet wird:
- Prophylaxe gegen das Respiratory Syncytial Virus (RSV-Prophylaxe) über die gesetzliche Regelleistung hinaus für Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensmonats mit hohem Risiko für schwere Infektionsverläufe.
Dies umfasst Kinder,
- die wegen bronchopulmonaler Dysplasie begleitende therapeutische Maßnahmen in Form von zusätzlichem Sauerstoff, Steroiden, Bronchodilatatoren oder Diuretika innerhalb der letzten sechs Monate benötigten,
- mit hämodynamisch relevanten Herzfehlern (zum Beispiel relevante Links-Rechts und Rechts-Links-Shunt-Vitien und Patientinnen und Patienten mit pulmonaler Hypertonie oder pulmonalve-nöser Stauung) oder
- mit schwerer Immunsuppression oder schwerem angeborenen Immundefekt.
Zudem sind Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensmonats umfasst,
- die als Frühgeborene bis zur vollendeten 29. Schwangerschaftswoche (28 (+6)) geboren wurden oder
- die als Frühgeborene ab der vollendeten 29. Schwangerschaftswoche (29 (+0)) bis zur vollende-ten 35. Schwangerschaftswoche (34 (+6)) geboren wurden, sofern mindestens zwei weitere Risikofaktoren vorliegen (z. B. schwere neurologische Erkrankung, Vorhandensein von Geschwistern im Kindergarten- oder Schulalter oder Entlassung aus der Neonatologie zwischen Oktober und Dezember).
Die Verordnung erfolgt dabei patient:innenindividuell auf Muster 16.
Die Satzungsleistung der TK ist bis zum Inkrafttreten der Anpassung der Anlage IV der Arzneimittelrichtlinie (AM-RL) wirksam.
Eventuelle Satzungsleistungen anderer Krankenkassen sollten individuell erfragt werden.
Sprechstundenbedarf
„eSSB“ benötigt Anpassung – Nutzung des elektronischen Bestellformulars wieder möglich
Aufgrund der Anwendungsschwierigkeiten innerhalb der eSSB-Plattform, wurde der Zugang vorübergehend ausgesetzt. Bis zur neuen Freischaltung steht Ihnen die Möglichkeit zur Bestellung über das bewährte elektronische Bestellformular im Online-Portal zur Verfügung.
Am 5. Oktober startete der eSSB-Webshop zur Bestellung von Sprechstundenbedarf im Online-Portal der KV Berlin. Aufgrund einiger technischer Herausforderungen haben wir in enger Abstimmung mit unserem Partner, der HMM Deutschland GmbH, beschlossen, bis zum Neustart zum bekannten elektronischen Bestellformular zurückzukehren
(siehe Informationsschreiben von HMM Deutschland GmbH vom 12. Oktober 2023).
Diese Entscheidung wurde getroffen, um die Versorgungssicherheit in Ihren Praxen zu gewährleisten.
Praxen, die bereits über „eSSB“ Sprechstundenbedarf bestellt hatten, wurden separat kontaktiert.
Sie finden die entsprechenden Bestellformulare für den Sprechstundenbedarf weiterhin im Online-Portal der KV Berlin unter dem Reiter Meldungen/Anträge an die KV – Sprechstundenbedarf.
Sobald es Neuigkeiten und Updates zur eSSB-Bestell- und Genehmigungsplattform gibt, werden wir Sie umgehend informieren.
Abschließend möchten wir uns aufrichtig für die Unannehmlichkeiten entschuldigen und bedanken uns für Ihr Verständnis und Ihre Geduld.
Weitere Informationen zur Bestellung des SSB hier.
Sonstiges
Außerklinische Intensivpflege – Übergangsreglung endet am 31. Oktober 2023
In den Verordnungs-News Oktober 2022 informierten wir Sie über die Übergangsreglung nach §1a der Häuslichen Krankenpflege-Richtlinie (HKP-RL) zur Verordnung von außerklinischen Intensivpflege (AKI).
Mit Beendigung der Reglung dürfen Verordnungen für AKI ab dem 31. Oktober 2023 nicht mehr nach den Reglungen der HKP-RL ausgestellt werden.
Die Verordnung von AKI erfolgt ab diesem Zeitpunkt nur noch nach der AKI-RL unter der Verwendung der Formulare 62 A, B und C.
Diese Formulare können Sie (nach Anmeldung im Mitgliederbereich) über unsere Webseite beziehen.
Die Verordnung zur Potenzialanalyse ist hiervon nicht betroffen.
Weitere Informationen zur AKI finden Sie hier.
Wichtige Ergänzungen zu nicht formstabilen Wundprodukten (Anlage Va AM-RL)
Die Anlage Va der AM-RL wurde insbesondere in Teil 3 angepasst, der sich mit Verbandmitteln und sonstigen Produkten zur Wundbehandlung befasst.
Es werden neue Sätze in Teil 3 eingefügt, die besagen, dass neben den bereits aufgeführten Produktgruppen auch weitere Produkte als sonstige Produkte zur Wundbehandlung betrachtet werden können, wenn sie nicht zu den aufgeführten Produktgruppen gehören oder ähnliche Eigenschaften aufweisen. Die Liste der Produkte ist nicht abschließend.
Eine neue Zeile in der Tabelle der Produktgruppen wird hinzugefügt, die „Nicht formstabile Zubereitungen" beschreibt.
Diese umfassen halbfeste bis flüssige Zubereitungen zur Wundbehandlung,wie
- Gele,
- Cremes,
- Salben,
- Lösungen,
- flüssige Emulsionen und
- Suspensionen.
Hintergrund der Entscheidung ist, dass halbfeste bis flüssige Zubereitungen zur Wundbehandlung nicht der Definition eines Verbandmittels nach § 31 Absatz 1a SGB V entsprechen, da sie die Funktion der Abdeckung oberflächengeschädigter Körperteile nicht ausreichend erfüllen.
Künftig sind halbfeste bis flüssige Zubereitungen nur noch dann erstattungsfähig, wenn sie einen entsprechenden Nutzennachweis durch den G-BA erhalten haben.
Der G-BA bietet den Herstellern zukünftig Beratung bei Aufnahmeanträgen an. Mehr dazu finden Sie hier.
Verordnungsseminare für Ärzt:innen im November 2023
Für Ärzt:innen bieten wir folgende Online-Informationsveranstaltungen zu den vielfältigen und teils komplexen Regelungen rund um die Verordnung an:
Seminar zur Verordnung von Arzneimitteln
am 7. November 2023 von 18.00-19.30 Uhr umfasst die Themen:
- Arzneimittel
- Impfstoffe
- Sprechstundenbedarf (eSSB)
- Wirtschaftlichkeitsprüfung
Seminar zur Verordnung von Hilfsmitteln und veranlasste Leistungen
am 14. November 2023 von 18.00-19.30 Uhr umfasst die Themen:
- Hilfsmittel
- Krankentransporte
- Soziotherapie
- DiGA
- Rehabilitation /Rehabilitationssport
- Häusliche Krankenpflege
- Außerklinische Intensivpflege (AKI)
- SAPV
Seminar zur Verordnung von Heilmitteln
am 21. November 2023 18.00-19.30 Uhr umfasst die Themen:
- Heilmittel
- Wirtschaftlichkeitsprüfung
- Neuerungen
Die Teilnahme an den Seminaren ist kostenfrei. Fortbildungspunkte oder Teilnahmezertifikate werden nicht vergeben.