Arzneimittel
Wegovy® (Semaglutid) zur Gewichtsregulierung
Über Ozempic® mit dem Wirkstoff Semaglutid informierten wir Sie bereits in den Verordnungsnews März 2023 und April 2023.
Seit Juli 2023 ist in Deutschland, neben Saxenda® (Liraglutid), mit Wegovy®, ein zweiter Glucagon-like-Peptid-1-(GLP-1) Rezeptoragonist mit der Zulassung zur Gewichtregulierung von Jugendlichen ab 12 Jahren und Erwachsenen auf dem Markt.
Hierbei ist zu beachten, dass nach § 34 Absatz 1 des SGB V Arzneimittel von der Versorgung ausgeschlossen sind „bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht. Ausgeschlossen sind insbesondere Arzneimittel, die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, der Anreizung sowie Steigerung der sexuellen Potenz, zur Raucherentwöhnung, zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits, zur Regulierung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses dienen.“
Somit gelten Wegovy® und Saxenda® als Lifestyle-Arzneimittel (Anlage II der Arzneimittel-Richtlinie) und sind von der Verordnung zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen (GKV) ausgeschlossen.
Die Verordnung erfolgt bei entsprechender Indikation auf Privatrezept und die Kosten werden von den Patient:innen getragen.
Teststreifen: wirtschaftliche Mengen und Auswahl
Harn- und Blutteststreifen sind, ähnlich wie Nahrung (Trink,- enteral und parenteral), gesetzlich den Arzneimitteln (§ 31 SGB V) gleichgestellt und werden entsprechend der Verordnung auf dem Muster 16 den Verordnungskosten der Berliner Arztpraxen bei der Durchschnittswerteprüfung zugeordnet.
Teststreifen (Urin und Blut) können, sofern medizinisch notwendig, in der erforderlichen Menge zu Lasten der GKV verordnet werden. Dabei ist das Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten.
Für nicht-insulinbedürftige Typ-2-Diabetiker:innen hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in der (Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie) verbindliche Regelungen zur Verordnung von Harn- und Blutzucker-Teststreifen getroffen. Diese sind nur noch bei instabiler Stoffwechsellage verordnungsfähig (bis zu 50 Teststreifen je Behandlungssituation). Instabile Stoffwechsellagen können bei interkurrenten Erkrankungen, Ersteinstellung auf oder Therapieumstellung bei oralen Antidiabetika mit hohem Hypoglykämierisiko gegeben sein. Bitte dokumentieren Sie Ihre Therapieentscheidung in der Patientenakte.
Die Tabelle enthält Hinweise zur wirtschaftlichen Verordnungsmenge.
Die Mengenangaben dienen der Orientierung und können im Einzelfall abweichen.
Behandlungssituation | Hinweis zur wirtschaftlichen Verordnungsweise |
---|---|
Intensivierte Insulintherapie (ICT) / Insulinpumpentherapie (CSII) | 400 – 500 Blutzuckerteststreifen pro Quartal |
Konventionelle Insulintherapie | In der Regel bis zu 100 Teststreifen pro Quartal (max. 200 Blutzuckerteststreifen bei med. Notwendigkeit) Tagesprofil 1x pro Woche |
Typ-2-Diabetes, nicht insulinpflichtig | Verordnungsausschluss gemäß Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie, Ausnahme: instabile Stoffwechsellage z. B. bei interkurrenten Erkrankungen, Ersteinstellung auf oder Therapieumstellung bei oralen Antidiabetika mit hohem Hypoglykämierisiko, grundsätzlich je Behandlungssituation maximal bis zu 50 Teststreifen |
Gestationsdiabetes, diätetisch eingestellt | 50 – 250 Blutzuckerteststreifen pro Quartal |
Gestationsdiabetes, insulinpflichtig | 700 Blutzuckerteststreifen pro Quartal |
Paxlovid®: Entsorgung von Packungen nach Erreichen des Verfallsdatums
Packungen des Arzneimittels Paxlovid® können nach Erreichen des Verfalldatums dezentral in Apotheken entsorgt werden. Rücksendungen an den pharmazeutischen Großhandel sind nicht vorgesehen.
Detaillierte Informationen zu den entsprechenden Chargen finden Sie auch auf der Website des BfArM.
Substitutionsmöglichkeit für Apotheken – ALBVVG in Kraft getreten
In den Verordnungsnews Juli 2023 hatten wir bereits über die Verlängerung der Austauschmöglichkeiten von Arzneimitteln in den Apotheken bis zum Inkrafttreten des ALBVVG informiert.
Das Gesetzes zur Bekämpfung von Lieferengpässen bei patentfreien Arzneimitteln und zur Verbesserung der Versorgung mit Kinderarzneimitteln (ALBVVG) ist mittlerweile in Kraft getreten. Dadurch wurden die Austauschbestimmungen in den Apotheken angepasst.
Apotheken dürfen bei Nichtverfügbarkeit eines Arzneimittels bzw. Wirkstoffes ohne Rücksprache mit den verordnenden Ärzt:innen von der ärztlichen Verordnung abweichen, sofern hierdurch die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird. Abweichungen sind möglich im Hinblick auf:
- die Packungsgröße, auch mit einer Überschreitung der nach der Packungsgrößenverordnung maßgeblichen Messzahl,
- die Packungsanzahl,
- die Abgabe von Teilmengen aus der Packung eines Fertigarzneimittels, soweit die verordnete Packungsgröße nicht lieferbar ist und
- die Wirkstärke, sofern keine pharmazeutischen Bedenken bestehen.
Neue bundesweite Praxisbesonderheiten
Bei Einhaltung der zwischen GKV-Spitzenverband und dem jeweiligen pharmazeutischen Unternehmen vereinbarten Bedingungen werden die Verordnungskosten für Kimmtrak® (Wirkstoff: Tebentafusp) im Rahmen einer Durchschnittswerteprüfung von den Verordnungskosten der Praxis abgezogen.
Auf der Website der KV Berlin sind die bestehenden bundesweiten Praxisbesonderheiten aufgeführt.
Impfstoffe
Imvanex®: Einzelimpfstoff gegen Affenpocken
Seit Juli 2022 können zugelassene HIV-Schwerpunktpraxen gemäß dem zwischen der KV Berlin und der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege (SenWGP) geschlossenen Vertrag die Impfung gegen Affenpocken gegenüber der KV Berlin abrechnen. Der Mehrdosen-Impfstoff Imvanex® bzw. Jynneos® wird dafür durch den Senat zur Verfügung gestellt. Für Imvanex® liegt mittlerweile die europäische Zulassung zur Anwendung als Pocken- und Affenpockenimpfstoff vor. Zur Vorbereitung der Impfung mit dem nicht in Europa als Affenpockenimpfstoff zugelassenen Jynneos® bietet das RKI ein Aufklärungsmerkblatt sowie Anamnese und Einwilligungsbogen an.
Bitte beachten Sie, dass ausschließlich an dem Vertrag teilnehmende Praxen die Verimpfung des zur Verfügung gestellten Mehrdosis-Impfstoff gegenüber der KV Berlin abrechnen können.
Seit August 2023 ist in Deutschland der Einzeldosen-Impfstoff Imvanex® mit der europäischen Zulassung gegen Affenpocken im Handel. Dieser kann von den am Vertrag teilnehmenden Praxen, sowie von den Praxen, die nicht am obigen Vertrag teilnehmen, über die Apotheken bezogen werden. Nach unserem Kenntnisstand sind die Großhändler jedoch noch nicht mit Imvanex® bevorratet.
Bitte beachten Sie in diesem Fall, dass die Impfung gegen Affenpocken aktuell nicht Gegenstand der Berliner Impfvereinbarung mit den Krankenkassen ist (siehe Rundschreiben vom 3. April 2023 und Praxis-News vom 09.03.2023). Die Impfung mit dem Einzeldosen-Impfstoff Imvanex® kann daher für alle Praxen nur als privatärztliche Leistung nach GOÄ gegenüber den Patient:innen abgerechnet werden. Die Verordnung dieses Impfstoffes ist dementsprechend für nur auf Privatrezept möglich.
Wir Informieren Sie, sobald es Änderungen an dem beschriebenen Vorgehen gibt.
Sprechstundenbedarf
Die Bestell- und Genehmigungsplattform „eSSB“ startet am 1. Oktober 2023
Zum 1. Oktober 2023 können Praxen die neue Plattform zur Bestellung des Sprechstundenbedarfs nutzen. Die Bestellung wird dadurch deutlich komfortabler und transparenter.
So erreichen Sie den eSSB ab dem 1. Oktober 2023:
Sie nehmen denselben Weg wie bisher. D. h. Sie loggen sich mit BSNR oder LANR im Online-Portal für Mitglieder der KV Berlin Website ein. Auf der Seite „Sprechstundenbedarf“ erhalten Sie Informationen und ein Button zur direkten Weiterleitung auf die neue Plattform wird angezeigt.
Neu: Auch Praxismitarbeitende können über die Plattform Bestellungen auslösen, die notwendigen Rechte und Rollen können Sie direkt auf der Plattform vergeben und verwalten.
Das ermöglicht die Plattform eSSB:
Die Plattform soll die Bestellung des Sprechstundenbedarfs für Ihre Praxis deutlich vereinfachen. Dafür wurden folgende Funktionen integriert:
- Auslösung von Gesamtbestellungen (Wegfall der unterschiedlichen Formulare)
- Wahl der SSB-Artikel aus einem vorkonfigurierten Artikelstamm zur eindeutigen Bestellung
- Automatisierungen wie z. B. die Übertragung SSB-relevanter BSNR-Daten zur späteren automatischen Genehmigung oder eine automatische Fallzahlenübertragung (inklusive Sonderverträge)
- Sofortige Kostentransparenz durch Preisinformationen direkt bei der Artikelauswahl und einem einsehbaren Bestell- und Genehmigungsstatus
- Freie Wahl der/des Lieferanten für alle APO und NAPO-Artikel (unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebot)
- Individuell konfigurierbare Report-Möglichkeiten
Voraussichtlich im Laufe des 4. Quartals 2023 wird der Funktionsumfang noch erweitert: Automatisierung der Genehmigungen anhand von Plausibilisierungsparametern, einsehbarer Lieferstatus, Kommunikation mit der genehmigenden Stelle direkt über die Plattform.
Die neue Plattform steht ab dem 1. Oktober 2023 allen Praxen zur Verfügung. Um die Qualität der Anwendungen zu sichern, wurde der ursprüngliche Starttermin somit um einen Monat nach hinten verlegt.
Online-Seminare und Informationsvideo zum eSSB
Zum Umgang mit der Plattform und zur Beantwortung Ihrer Fragen bieten wir Ihnen und Ihren Praxismitarbeitenden die Teilnahme an unseren Online-Seminaren an.
- Onlineseminar: 28.09.2023 von 18 Uhr – 19:30 Uhr
- Onlineseminar: 04.10.2023 von 16 Uhr – 17:30 Uhr
Weitere Termine zu diesem Thema folgen.
Anmelden können Sie sich für die kostenfreien Seminare hier.
Ein ausführliches Informationsvideo der Verordnungsberatung zum eSSB und dessen Nutzung finden Sie im geschützten Mitgliedsbereich der KV-Website unter der Rubrik „Sprechstundenbedarf“.
Dort finden Sie ab Oktober 2023 auch eine Feedbackfunktion für die neue Bestell- und Genehmigungsplattform. Darüber können Sie uns Ihre Erfahrungen, Wünsche und Anregungen im Umgang mit dem eSSB mitteilen.
Informationen vorab zum eSSB finden Sie auf unser Infoseite zum Sprechstundenbedarf.
Aktuelle SSB-Bestellmöglichkeit im Online-Portal wird Ende September eingestellt
Die bislang genutzten elektronischen Bestellformulare für APO und NAPO SSB im Online-Portal der KV Berlin werden zum 30. September 2023 abgestellt.
Wichtig: Für alle bis dahin abgesendeten Bestellungen des SSB werden die Rückmeldungen auch weiterhin im Online-Portal der KV angezeigt. Ein Ausdruck des PDF für den apothekenpflichtigen SSB ist somit weiterhin möglich.
Wirtschaftlichkeitsprüfung
Durchschnittswerte Heilmittel für das Jahr 2021 verfügbar
Unter der Rubrik Wirtschaftlichkeitsprüfung auf der Website der KV Berlin sind ab sofort die Durchschnittswerte für die Verordnung von Heilmittel für das Verordnungsjahr 2021 im geschützten Mitgliederbereich verfügbar (siehe hier).
Bitte beachten Sie, dass diese Durchschnittswerte das Verschreibungsverhalten aller zugelassenen Berliner Ärzt:innen Ihrer Vergleichsgruppe in 2021 widerspiegeln. Vor allem die SARS-CoV-2-Pandemie hat in 2021 und 2022 die Anzahl an Behandlungen und auch an Verordnungen beeinflusst. Darüber hinaus prägten auch Lieferschwierigkeiten bei verschiedenen Arzneimitteln und die Preiserhöhungen im Heilmittelbereich die Durchschnittswerte.
Sonstiges
Verordnung von außerklinischer Intensivpflege: bis Ende 2024 ohne Potenzialerhebung möglich
Um Versorgungslücken bei der außerklinischen Intensivpflege (AKI) zu vermeiden, hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am 20. Juli 2023 beschlossen, dass bis Ende 2024 AKI auch dann ärztlich verordnet werden darf, wenn ausnahmsweise keine Potenzialerhebung vorliegt.
Anlass für diese befristete Regelung waren Hinweise aus der Versorgung, dass nicht ausreichend
und potenzialerhebende Ärzt:innen zur Verfügung stehen könnten.
Zudem dürfen bei der Versorgung von Kindern, Jugendlichen sowie jungen Volljährigen auch diese Fachgruppen die Potenzialerhebung durchführen:
- Fachärzt:innen für Kinder- und Jugendmedizin mit der Zusatzbezeichnung Kinder- und Jugend-Pneumologie
- Fachärzt:innen mit jeweils einschlägiger Tätigkeit in der Behandlung von langzeitbeatmeten oder trachealkanülierten, nicht beatmeten Kindern und Jugendlichen auf einer hierfür spezialisierten stationären Einheit, in einer entsprechend hierfür spezialisierten Hochschulambulanz oder in einem entsprechend hierfür spezialisierten sozialpädiatrischen Zentrum:
- Fachärzt:innen für Anästhesiologie: mindestens sechs Monate Tätigkeit
- Fachärzt:innen für Kinder- und Jugendmedizin: mindestens zwölf Monate Tätigkeit
- weitere Fachärzt:innen: mindestens 18 Monate Tätigkeit
Bei jungen Volljährigen kann die Erhebung bei einschlägiger Tätigkeit in der Behandlung von langzeitbeatmeten oder trachealkanülierten, nicht beatmeten Versicherten, in einem hierfür spezialisierten medizinischen Behandlungszentrum (MZEB) zusätzlich durch diese Fachgruppen erfolgen:
- Fachärzt:innen für Anästhesiologie: mindestens sechs Monate Tätigkeit
- weitere Fachärzt:innen: mindestens 18 Monate Tätigkeit
Alle zur Potenzialerhebung berechtigten Ärzt:innen benötigen eine Genehmigung der Abteilung für Qualitätssicherung bei der KV Berlin.
Dieser Beschluss ist am 15. September 2023 in Kraft getreten.
Weitere Informationen zur Außerklinischen Intensivpflege und den Antrag auf Genehmigung zur Potenzialerhebung und Verordnung nach § 8 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von außerklinischer Intensivpflege finden Sie auf der Infoseite zur genehmigungspflichtigen Leistung.
Verordnungsfähigkeit von Medizinprodukten – Anpassungen in Anlage V AM-RL
Die nach der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnungsfähigen Medizinprodukte, inklusive der medizinisch notwendigen Fälle, sowie der jeweiligen zeitlichen Befristung für die Erstattung, sind in der Anlage V der AM-RL aufgeführt.
Die Bestimmungen der Anlage V AM-RL gelten auch für versicherte Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und versicherte Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
Für folgende Medizinprodukte der Anlage V AM-RL wurde die Befristung der Verordnungsfähigkeit verlängert:
- Freka Drainjet® Purisole SM verdünnt, neu befristet bis zum 26. Mai 2024
- Freka Drainjet® NaCl 0,9 %, neu befristet bis zum 26. Mai 2024
Folgendes Produkt wurde aus der Anlage V gestrichen. Somit ist eine Verordnung nicht mehr zu Lasten der GKV möglich:
- Pe-Ha-Luron® 1.0%