Arzneimittel
Mehrfachverordnung für Arzneimittel nur bei E-Rezepten
Seit dem 1. April 2023 muss die Praxissoftware bei E-Rezepten die Ausstellung von sogenannten Mehrfachverordnungen ermöglichen und damit die nach § 31 Absatz 1b SGB V erforderlichen Funktionalitäten anbieten. Die gesetzliche Regelung zur Mehrfachverordnung sieht vor, dass Vertragsärzt:innen chronisch Kranken für ihre Dauermedikation eine sogenannte Mehrfachverordnung ausstellen können. Bei einer Mehrfachverordnung dürfen Apotheken das Arzneimittel bis zu vier Mal innerhalb eines Jahres abgeben.
Merkmale:
- Voraussetzung ist eine entsprechende Kennzeichnung der Verordnung.
- Die Anzahl der Abgaben sowie der Beginn ihrer jeweiligen Einlösefrist sind hierbei durch die verordnenden Ärzt:innen auszuwählen.
- Das Ende der Einlösefrist kann optional ebenfalls angegeben werden - es darf maximal 365 Tage nach dem Ausstellungsdatum liegen.
- Es wird eine längerfristige Versorgung von Versicherten mit einem kontinuierlich benötigten Arzneimittel ermöglicht.
- Die Nutzung der Mehrfachverordnung liegt im Ermessen der Ärzt:innen.
- Versicherte haben hierauf keinen gesetzlichen Anspruch.
- Es sind keine Mehrfachverordnung auf papiergebundenen Verordnungen möglich.
Auswirkungen auf die Wirtschaftlichkeitsprüfung:
- Mehrfachverordnungen können Auswirkungen auf die gegebenenfalls prüfungsrelevanten Verordnungskosten in den nachfolgenden Quartalen haben, in denen die jeweiligen Einzelverordnungen ein-gelöst werden.
- Diesen Verordnungskosten steht dann im betreffenden Quartal gegebenenfalls kein Behandlungsfall gegenüber.
- Bitte dokumentieren Sie die Mehrfachverordnungen für den Fall einer Wirtschaftlichkeitsprüfung.
- Keine Möglichkeit zur Definition eines allgemeingültigen Mechanismus für Budgeteffekte, da:
- freie Konfigurierbarkeit der Gesamtgültigkeit der Mehrfachverordnung
- variable Einlösefristen der einzelnen Verordnungen, die nicht zwangsläufig in mehreren Quartalen liegen müssen.
Mehr zum Thema E-Rezept und Mehrfachverordnungen finden Sie auch bei der KBV.
Lieferengpass bei Trulicity® und Ozempic® – Empfehlung des Beirates Lieferengpässe des BfArM
Die Produkte Trulicity® und Ozempic®, mit den enthaltenen GLP-1 Rezeptoragonisten Dulaglutid bzw. Semaglutid, sind in Deutschland zugelassen zur Mono- oder Kombinationstherapie des Diabetes mellitus Typ 2. Seit Beginn 2022 wird ein stetiger Anstieg des Verbrauchs beobachtet, der unter anderem durch den Off-Label-Einsatz dieser Arzneimittel in der Behandlung der Adipositas hervorgerufen wird. Dazu berichteten wir bereits in den Verordnungs-News März 2023.
Laut der veröffentlichten Empfehlung des Beirats zur Sicherstellung der Versorgung von Patient:innen mit Typ 2 Diabetes mit den GLP-1 Agonisten Trulicity® und Ozempic®, soll der Einsatz der Produkte außerhalb der zugelassenen Indikationen nur im Rahmen von klinischen Studien durchgeführt werden. Eine Verordnung außerhalb der zugelassenen Indikationen, im sogenannten Off-Label-Use, ist zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) grundsätzlich nicht zulässig.
Die Verordnung der in Rede stehenden Arzneimittel soll daher auf Nicht-GKV-Rezepten/-Verordnungen im ambulanten Bereich ab sofort nur noch unter Angabe einer zugelassenen Indikation erfolgen.
Die Abgabe unter Vorlage des Arztausweises soll nicht erfolgen.
Sofern die Angabe der Indikation auf der oben beschriebenen Verordnung fehlt, soll die Apotheke Rücksprache mit den verordnenden Ärzt:innen halten, um sich bestätigen zu lassen, dass für eine zulassungskonforme Indikation verordnet wurde.
Um die bedarfsgerechte Versorgung weiterhin zu stärken, soll bei der Verordnung berücksichtigt werden, dass die verordnete Menge den Bedarf für drei Monate nicht übersteigt.
Neue bundesweite Praxisbesonderheiten
Bei Einhaltung der zwischen GKV-Spitzenverband und dem jeweiligen pharmazeutischen Unternehmen vereinbarten Bedingungen werden die Verordnungskosten für Cibinqo® (Wirkstoff: Abrocitinib), Trodelvy® (Wirkstoff: Sacituzumab Govitecan) und Qinlock® (Wirkstoff: Ripretinib) im Rahmen einer Durchschnittswerteprüfung von den Verordnungskosten der Praxis abgezogen.
Auf der Internetseite der KV Berlin sind die bestehenden bundesweiten Praxisbesonderheiten aufgeführt.
Paxlovid®: Abgabe ab dem 8. April 2023
Die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung und die Monoklonale-Antikörper-Verordnung sind zum 7. April 2023 ausgelaufen. Die Abgabe von bevorratetem Paxlovid® durch hausärztlich tätige Ärzt:innen direkt an Patient:innen wird somit nicht mehr vergütet, obwohl die Bevorratung mit bis zu fünf Therapieeinheiten Paxlovid® weiterhin möglich ist. Wir empfehlen die patientenindividuelle Verordnung von Paxlovid® zulasten der entsprechenden Krankenkasse.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Impfstoffe
Influenza-Impfung ab dem 60. Lebensjahr nach Schutzimpfungs-Richtlinie
Seit dem 1. April 2023 ist per Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschuss die Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) für den Anspruch von gesetzlich Krankenversicherten auf Schutzimpfungen gegen Influenza gültig. Somit können gesetzlich Krankenversicherte ab 60 Jahren nur noch mit einem inaktiven, quadrivalenten Hochdosis-Influenza-Impfstoff mit aktueller von der WHO empfohlenen Antigenkombination geimpft werden. Bei Lieferengpässen gelten die in der Anlage 3 der Schutzimpfungs-Richtlinie empfohlenen Alternativen und Hinweise, die auch die Verimpfung des konventionellen Influenza-Impfstoffes zulassen.
Die zuvor geltende „Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen Influenza und Masern" des Bundesgesundheitsministeriums, wonach GKV-Versicherte ab 60 Jahren - entgegen der SI-RL - auch mit einem konventionellen Influenza-Impfstoff geimpft werden konnten, ist zum 31. März 2023 außer Kraft getreten (siehe Sonderausgabe: Influenza-Impfstoffe für die Saison 2023/2024).
Erstattungsfähigkeit Pneumokokken Impfstoff Vaxneuvance®
Bisher erfolgte die Impfung gegen Pneumokokken von Säuglingen ab der 6 Woche einzig mit dem 13-valenten Pneumokokken-Konjugatimpfstoff Prevenar 13®. Seit 2022 ist auch der 15-valenten Pneumokokken-Konjugatimpfstoff Vaxneuvance® auf dem Markt.
Die STIKO-Empfehlung sowie die Schutzimpfungs-Richtlinie weisen im Rahmen der Grundimmunisierung keine Beschränkung für einen bestimmten Impfstoff auf. Die Impfung soll lediglich mit einem Pneumokokken-Konjugatimpfstoff erfolgen. Demnach kann Vaxneuvance®, zur Grundimmunisierung von Säuglingen über den Sprechstundenbedarf angefordert werden.
Bitte beachten Sie bei der Anforderung von Sprechstundenbedarf stets das Wirtschaftlichkeitsgebot.
Heilmittel
Neue Preise für Ergotherapie ab 1. April 2023
Nach Vergleich im Schiedsverfahren gelten seit dem 1. April 2023 neue Preise für die Ergotherapie.
Die elektronisch lesbaren Preis-Stammdaten sind den Softwareherstellern für die Einbindung in die Verordnungssoftware bereitgestellt worden.
Übersicht zur Veränderung der Preise
Nähere Informationen zu den Hintergründen der Preiserhöhungen können Sie der Pressemeldung des GKV-Spitzenverbandes vom 30. März 2023 entnehmen.
Ergotherapie | + 9,48% | Gültig für Behandlungen, die ab dem 01.04.2023 durchgeführt werden. |
Besonderheiten | ||
| + 18,96% | Gültig für Behandlungen, die ab dem 01.04.2023 durchgeführt werden. Betreffende Positionen |
| Schwellenwert von 200 auf 400 Euro | “Neue Regelungen betreffen außerdem die ergotherapeutische Schiene: Der Schwellenwert, ab dem ein Kostenvoranschlag an die Krankenkasse gegeben werden muss, wird von 200 auf 400 Euro verdoppelt. Außerdem wurden erstmals Mindestanforderungen an den Kostenvoranschlag formuliert.” (siehe Pressemeldung) |
Zuzahlung bei ärztlich erbrachten Heilmitteln steigt
Arztpraxen, die Krankengymnastik, Massagetherapie und andere Heilmittel selbst durchführen und nach EBM abrechnen, müssen von ihren Patient:innen auch die gesetzlichen Zuzahlungsbeträge einziehen. Diese Beträge wurden zum 1. April 2023 erhöht.
Grund sind die höheren Preise für Heilmittel, die der GKV-Spitzenverband und die Heilmittelverbände vereinbart haben. Auf deren Basis wird die Zuzahlung von 10 Prozent der Kosten für gesetzlich Versicherte berechnet.
Go-Nrn. | EBM-Bezeichnung | Behandlungsdauer (in min) | Zuzahlung in Euro1 |
Krankengymnastik | seit 01.04.2023 | ||
30410 | Atemgymnastik (Einzelbehandlung) | 15 bis 25 | 2,61 |
30411 | Atemgymnastik (Gruppenbehandlung) | 20 bis 30 | 1,17 |
30420 | Krankengymnastik (Einzelbehandlung) | 15 bis 25 | 2,61 |
30421 | Krankengymnastik (Gruppenbehandlung) | 20 bis 30 | 1,17 |
Massagen | seit 01.04.2023 | ||
30400 | Massagetherapie | 15 bis 20 | 1,91 |
30402 | Unterwasserdruckstrahlmassage | 15 bis 20 | 2,97 |
1Zuzahlung je abgerechneter GO-Nr., bei mehrfacher Abrechnung ist der Zuzahlungsbetrag ebenfalls mehrfach einzubehalten.
Der Zuzahlungsbetrag wird in der Vergütungsvereinbarung als Anlage 2 zum Vertrag nach § 125 Absatz 1 SGB V für Physiotherapie ausgewiesen und wird vom GKV-Spitzenverband veröffentlicht: Vergütungsvereinbarung nach § 125 Absatz 1 SGB V.
Mehr zu Heilmittelverordnungen und deren Relevanz in der Durchschnittswerteprüfung finden Sie hier.
Sonstiges
Verordnungen im Entlassungsmanagement
Zum 7. April 2023 sind die Verordnungen des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) zu den Sonderregelungen zu Leistungsansprüchen während der COVID-19-Pandemie ausgelaufen.
Mit dem Außerkrafttreten der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung enden auch die Corona-Sonderregelungen, die der G-BA in seinen Richtlinien zum Entlassmanagement von Krankenhäusern vorgesehen hatte: Seit dem 8. April gelten hier wieder die regulären Möglichkeiten zur Verordnung von Leistungen wie Heilmittel und häusliche Krankenpflege.
Krankenhäuser können bei der Überleitung in die ambulante Versorgung die benötigten Leistungen für eine Dauer von bis zu sieben (statt 14) Tagen verordnen. Damit soll die in der Regel kurze Spanne bis zum Beginn der Nachbetreuung durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte abgesichert werden. Das Entlassmanagement umfasst die Verordnung von häuslicher Krankenpflege, Heilmitteln, Hilfsmitteln, Soziotherapie, spezialisierter ambulanter Palliativversorgung sowie von sonstigen in die Arzneimittelversorgung einbezogenen Produkten.
Arzneimittel können von Seiten des Krankenhauses mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen verordnet werden. Auch das Ausstellen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist für die Dauer von sieben Tagen möglich.
Seminare der Verordnungsberatung
Onlineseminare für Ärzt:innen im Mai 2023
Für Ärzt:innen bieten wir Informationsveranstaltungen zu den vielfältigen und teils komplexen Regelungen rund um die Verordnung an.
Seminar zur Verordnung von Arzneimitteln (9. Mai 2023 von 18.00-20.00 Uhr) umfasst die Themen:
- Arzneimittel
- Impfstoffe
- Sprechstundenbedarf
- Wirtschaftlichkeitsprüfung
Seminar zur Verordnung von Hilfsmitteln und veranlasste Leistungen (10. Mai 2023 von 16.00-17.30 Uhr) umfasst die Themen:
- Hilfsmittel
- Krankentransporte
- Soziotherapie
- DiGA
- Rehabilitation /Rehabilitationssport
- Häusliche Krankenpflege
- Außerklinische Intensivpflege
- SAPV
Seminar zur Verordnung von Heilmitteln (11. Mai 2023 18.00-19.30 Uhr) umfasst die Themen:
- Heilmittel
- Wirtschaftlichkeitsprüfung
- Neuerungen
Die Teilnahme an den Seminaren ist kostenfrei. Fortbildungspunkte oder Teilnahmezertifikate werden nicht vergeben.