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Kontakt

Verordnungsberatung

030 / 31 003-999 (Service Center)



Rechtsgrundlagen

Bundesweit geltende Rechtsgrundlagen:
Heilmittel-Richtlinie (inkl. Heilmittel-Katalog)

Rechtsgrundlagen der KV Berlin:
Heilmittelvereinbarung
Richtgrößenvereinbarung (bis 31.12.2019)


Heilmittel sind durch Therapeuten persönlich erbrachte Leistungen aus den Bereichen:

  • Physiotherapie
  • Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie
  • Ergotherapie
  • Podologie
  • Ernährungstherapie
     

Voraussetzungen für Heilmittelverordnungen

Eine Heilmittelverordnung kann nur erfolgen, wenn sich die Ärzt:innen persönlich über den Zustand der Patient:innen, der persönlichen Lebensumstände und Kontextfaktoren sowie über bisher ausgestellte Heilmittelverordnungen informiert haben, oder diese aus der laufenden Behandlung bekannt sind.

Eine Verordnung kann und darf nur nach Maßgabe der Heilmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) erfolgen. Diese hält fest, welche Leistungen durch Ärzt:innen zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnet, und von zugelassenen Heilmitteltherapeut:innen erbracht werden dürfen.

Die wichtigsten Eckpunkte im Überblick:

  • Verordnungsfall (Wegfall der Regelfallsystematik) 
  • orientierende Behandlungsmenge im Verordnungsfall
  • Heilmittel-Katalog mit Diagnosegruppen, Leitsymptomatiken und verordnungsfähigen Heilmitteln
  • dringlicher Behandlungsbedarf innerhalb von 14 Tagen 
  • einheitliches Verordnungsformular für alle Heilmittel (Formular 13)

 

Der Verordnungsfall

Wird erstmals eine Verordnung ausgestellt, wird ein Verordnungsfall eröffnet.

Ein Verordnungsfall bezieht sich auf alle Verordnungen:

  • derselben Ärztin/desselben Arztes
  • beim selben Patienten oder bei derselben Patientin
  • unter Angabe derselben Diagnose mittels ICD-10-Code (erste drei Stellen)
  • desselben Heilmittels. 

Bei Abweichungen eines der oben genannten Punkte entsteht ein neuer Verordnungsfall (z.B. Verordnung durch andere Ärzt:in oder eines anderen Heilmittels).

Des Weiteren zählen zum selben Verordnungsfall nur Verordnungen, deren Ausstellungsdaten nicht älter als sechs Monate sind. Entscheidend ist hier das Verordnungsdatum. Vergehen sechs Monate, ohne dass dieselbe Ärztin/derselbe Arzt derselben Patientin oder demselben Patienten dieses Heilmittel bei einer bestimmten Indikation verordnet hat, wird ein neuer Verordnungsfall eröffnet, obwohl keine Abweichung der oben genannten Punkte vorliegt.  

Finanziell hat auch die Weiterführung des Verordnungsfalls keine negativen Auswirkungen, da die Kosten für die Behandlung in jedem Fall anfallen.

    Verordnungsfall bei „Kollegialer Vertretung“ durch andere Praxis

    In diesem Fall übernimmt eine Vertragsärztin oder ein Vertragsarzt, deren Praxis sich in der näheren Umgebung befindet, die Behandlung der Patient:innen der zu vertretenden Praxis, unter Verwendung ihrer bzw. seiner eigenen LANR/BSNR. Hier wird bei Ausstellen einer Heilmittelverordnung also ein neuer Verordnungsfall ausgelöst.

    Klarstellung: Verordnungsfall bei Verordnung durch Weiterbildungsassistenten (praxisintern)

    Weiterbildungsassitenten werden im Auftrag der oder des Praxisinhabenden unter Verwendung deren/dessen Namens und LANR/BSNR vertragsärztlich tätig – es entsteht kein neuer Verordnungsfall, sondern der bisherige wird weitergeführt. Bei der Ausstellung ist die Stempelrichtlinie der KV Berlin zu beachten: „Assistenten unterzeichnen mit ihrem eigenen Namen im Auftrag (i. A). Weiterbildungsassistenten werden als Assistenten i. S. d. S. 2 tätig. Die wirksame Verordnung durch einen Weiterbildungsassistenten setzt die Anleitung und Überwachung des Weiterbilders voraus (...).“ (Auszug aus der Stempelrichtlinie der KV Berlin)

    Orientierende Behandlungsmenge 
    Höchstverordnungsmengen je Verordnung
    Dringlicher Behandlungsbedarf (Therapiebeginn innerhalb von 14 Tagen) 
    Langfristiger Heilmittelbedarf und besonderer Versorgungsbedarf 
    Der Heilmittel-Katalog 
    Mehrere Heilmittel gleichzeitig möglich 

    Verordnungsformular: Muster 13

    Das Formular für die Heilmittelverordnung (Formular 13) wird zur Verordnung sämtlicher Heilmittel eingesetzt. Es kann wie die anderen vertragsärztlichen Formulare regulär bestellt beziehungsweise über die Praxissoftware abgerufen werden. Ausfüllhinweise für das neue Formular 13 wurden von der KBV in einer Übersicht zusammengestellt.

    Änderungen auf Verordnungen
    Blankoverordnung Ergotherapie

    Neuerungen für Psychotherapeut:innen

    Die neue Systematik gilt auch für Psychologische Psychotherapeut:innen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut:innen, die seit Januar 2021 Ergotherapie verordnen dürfen. Weitere Informationen finden Sie hier.


    Preise für Heilmittelleistungen
    Zuzahlungsbeträge für medizinisch-physikalische Leistungen