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Verordnung
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Verordnungsberatung
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Rechtsgrundlagen
Bundesweit geltende Rechtsgrundlagen:
Heilmittel-Richtlinie (inkl. Heilmittel-Katalog)
Rechtsgrundlagen der KV Berlin:
Heilmittelvereinbarung
Richtgrößenvereinbarung (bis 31.12.2019)
Weitere Informationen
Heilmittel sind durch Therapeuten persönlich erbrachte Leistungen aus den Bereichen:
- Physiotherapie
- Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie
- Ergotherapie
- Podologie
- Ernährungstherapie
Voraussetzungen für Heilmittelverordnungen
Eine Heilmittelverordnung kann nur erfolgen, wenn sich die Ärzt:innen persönlich über den Zustand der Patient:innen, der persönlichen Lebensumstände und Kontextfaktoren sowie über bisher ausgestellte Heilmittelverordnungen informiert haben, oder diese aus der laufenden Behandlung bekannt sind.
Eine Verordnung kann und darf nur nach Maßgabe der Heilmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) erfolgen. Diese hält fest, welche Leistungen durch Ärzt:innen zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnet, und von zugelassenen Heilmitteltherapeut:innen erbracht werden dürfen.
Die wichtigsten Eckpunkte im Überblick:
- Verordnungsfall (Wegfall der Regelfallsystematik)
- orientierende Behandlungsmenge im Verordnungsfall
- Heilmittel-Katalog mit Diagnosegruppen, Leitsymptomatiken und verordnungsfähigen Heilmitteln
- dringlicher Behandlungsbedarf innerhalb von 14 Tagen
- einheitliches Verordnungsformular für alle Heilmittel (Formular 13)
Der Verordnungsfall
Wird erstmals eine Verordnung ausgestellt, wird ein Verordnungsfall eröffnet.
Ein Verordnungsfall bezieht sich auf alle Verordnungen:
- derselben Ärztin/desselben Arztes
- beim selben Patienten oder bei derselben Patientin
- unter Angabe derselben Diagnose mittels ICD-10-Code (erste drei Stellen)
- desselben Heilmittels.
Bei Abweichungen eines der oben genannten Punkte entsteht ein neuer Verordnungsfall (z.B. Verordnung durch andere Ärzt:in oder eines anderen Heilmittels).
Des Weiteren zählen zum selben Verordnungsfall nur Verordnungen, deren Ausstellungsdaten nicht älter als sechs Monate sind. Entscheidend ist hier das Verordnungsdatum. Vergehen sechs Monate, ohne dass dieselbe Ärztin/derselbe Arzt derselben Patientin oder demselben Patienten dieses Heilmittel bei einer bestimmten Indikation verordnet hat, wird ein neuer Verordnungsfall eröffnet, obwohl keine Abweichung der oben genannten Punkte vorliegt.
Finanziell hat auch die Weiterführung des Verordnungsfalls keine negativen Auswirkungen, da die Kosten für die Behandlung in jedem Fall anfallen.
Verordnungsfall bei „Kollegialer Vertretung“ durch andere Praxis
In diesem Fall übernimmt eine Vertragsärztin oder ein Vertragsarzt, deren Praxis sich in der näheren Umgebung befindet, die Behandlung der Patient:innen der zu vertretenden Praxis, unter Verwendung ihrer bzw. seiner eigenen LANR/BSNR. Hier wird bei Ausstellen einer Heilmittelverordnung also ein neuer Verordnungsfall ausgelöst.
Klarstellung: Verordnungsfall bei Verordnung durch Weiterbildungsassistenten (praxisintern)
Weiterbildungsassitenten werden im Auftrag der oder des Praxisinhabenden unter Verwendung deren/dessen Namens und LANR/BSNR vertragsärztlich tätig – es entsteht kein neuer Verordnungsfall, sondern der bisherige wird weitergeführt. Bei der Ausstellung ist die Stempelrichtlinie der KV Berlin zu beachten: „Assistenten unterzeichnen mit ihrem eigenen Namen im Auftrag (i. A). Weiterbildungsassistenten werden als Assistenten i. S. d. S. 2 tätig. Die wirksame Verordnung durch einen Weiterbildungsassistenten setzt die Anleitung und Überwachung des Weiterbilders voraus (...).“ (Auszug aus der Stempelrichtlinie der KV Berlin)
Orientierende Behandlungsmenge
Für jede Diagnosegruppe ist im Heilmittelkatalog eine sogenannte orientierende Behandlungsmenge angegeben, innerhalb derer das Behandlungsziel erreicht werden kann. Sollten weitere Verordnungen medizinisch notwendig sein, können Ärzt:innen weitere Verordnungen ausstellen. Eine Begründung für die Überschreitung der orientierenden Behandlungsmenge, ist in die Patientendokumentation zu übernehmen.
Ausnahme: Für die Podologie und die Ernährungstherapie gibt es keine orientierende Behandlungsmenge. Die Therapie im Rahmen der Podologie soll kontinuierlich alle vier bis sechs Wochen erfolgen, Maßnahmen der Ernährungstherapie können je nach Bedarf für eine Dauer von bis zu zwölf Wochen verordnet werden.
Höchstverordnungsmengen je Verordnung
Für jede Verordnung gibt es eine Höchstverordnungsmenge. Sie darf nur in Ausnahmefällen überschritten werden, z. B. bei langfristigem Heilmittelbedarf oder bei einem besonderen Verordnungsbedarf.
Dringlicher Behandlungsbedarf (Therapiebeginn innerhalb von 14 Tagen)
Durch Ankreuzen des „dringlichen Behandlungsbedarfs“ auf dem neuen Verordnungsformular kann kenntlich gemacht werden, dass die Heilmittelbehandlung innerhalb von 14 Tagen begonnen werden muss. Sofern kein dringlicher Behandlungsbedarf besteht, behält die Verordnung nun länger ihre Gültigkeit. Bisher waren Heilmittelverordnungen, wenn kein späterer Behandlungsbeginn angegeben wurde, 14 Tage lang gültig. Die Therapie musste innerhalb dieser 14 Tage begonnen werden, bevor die Verordnung ungültig wurde. Eine Heilmittelverordnung ist nun generell 28 Tage lang gültig.
Langfristiger Heilmittelbedarf und besonderer Versorgungsbedarf
Wenn es sich bei der vorliegenden Indikation (d. h. der Kombination aus ICD-10- Diagnose und der Diagnosegruppe des Heilmittelkatalogs) um einen gelisteten oder auf Antrag genehmigten langfristigen Heilmittelbedarf oder einen gelisteten besonderen Verordnungsbedarf handelt, können die entsprechenden Heilmittel für die Dauer von bis zu zwölf Wochen auf einem Verordnungsvordruck verordnet werden. Dies gilt direkt ab der ersten ausgestellten Verordnung. Bei den gelisteten langfristigen Heilmittelbedarfen und den besonderen Verordnungsbedarfen wird keine Vorabgenehmigung durch die Krankenkasse der Patient:innen benötigt.
Ist eine bestimmte Kombination nicht gelistet, jedoch hinsichtlich der Schwere und Langfristigkeit der funktionellen beziehungsweise strukturellen Schädigungen mit den gelisteten vergleichbar, so kann ein langfristiger Heilmittelbedarf durch die Patientin oder den Patienten bei seiner Krankenkasse beantragt werden. Ärzt:innen können ihre Patient:innen dabei unterstützen – bspw. durch das Verschriftlichen einer aussagekräftigen medizinischen Begründung und durch das Ausstellen einer entsprechenden Heilmittelverordnung.
Langfristiger Heilmittelbedarf
Der langfristige Heilmittelbedarf ist in der Heilmittel-Richtlinie definiert. Anlage 2 der Richtlinie listet die darunterfallenden Diagnosen in Verbindung mit den Diagnosegruppen des Heilmittel-Katalogs auf. Verordnungen, die im Rahmen eines langfristigen Heilmittelbedarfs ausgestellt werden, unterliegen nicht der Wirtschaftlichkeitsprüfung.
Besonderer Verordnungsbedarf
Besondere Verordnungsbedarfe werden auf Bundesebene als Teil der Rahmenvorgaben für die Wirtschaftlichkeitsprüfung definiert. Es handelt sich hierbei um Indikationen bei schwerkranken Patient:innen, die zeitlich begrenzt – beispielsweise nach einem bestimmten Akutereignis – einen sehr intensiven Therapiebedarf haben. Teilweise unterliegen die besonderen Heilmittelbedarfe bestimmten Voraussetzungen wie einem Mindestalter der Patient:innen. Verordnungen, die unter die besonderen Verordnungsbedarfe fallen, werden im Rahmen der statistischen Auffälligkeitsprüfung – in Berlin die Durchschnittswerteprüfung – herausgerechnet.
Der Heilmittel-Katalog
Im Heilmittel-Katalog finden Sie 13 verschiedene Diagnosegruppen. Für jede Diagnosegruppe sind die Verordnungsmengen, d. h. die orientierende Behandlungsmenge und die Höchstmenge je Verordnung, sowie die empfohlene Behandlungsfrequenz angegeben.
Die Auswahl der Heilmittel ist in „vorrangige“ und „ergänzende“ Heilmittel unterteilt. Die ergänzenden Heilmittel dürfen, bis auf wenige Ausnahmen (Elektrotherapie, Elektrostimulation und Ultraschall-Wärmetherapie), nicht isoliert von den vorrangigen Heilmitteln verordnet werden.
Der Heilmittel-Katalog gibt Frequenzempfehlungen, die Sie anhand des medizinischen Erfordernisses für die Therapie auch präzisieren können. Durch die Vorgabe einer Frequenzspanne können die Behandlungstermine je nach Bedarf flexibler zwischen Heilmittelerbringer und Patient:in vereinbart werden. Dadurch muss sich eine Therapeutin oder ein Therapeut nicht mehr an die Ärztin oder den Arzt wenden, um Abweichungen von der Frequenzangabe abzustimmen. Ärzt:innen können jedoch nach wie vor fixe Behandlungsfrequenzen festlegen, falls nötig.
Heilmittel-Katalog per App
Der Heilmittelkatalog ist auch in der App KBV2GO! enthalten.
Mehrere Heilmittel gleichzeitig möglich
Auf einer Heilmittelverordnung können mehrere Leitsymptomatiken angegeben, oder auch bis zu drei vorrangige Heilmittel zugleich verordnet werden. Letzteres betrifft die Verordnungsbereiche Physiotherapie, Ergotherapie und Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie.
Verordnungsformular: Muster 13
Das Formular für die Heilmittelverordnung (Formular 13) wird zur Verordnung sämtlicher Heilmittel eingesetzt. Es kann wie die anderen vertragsärztlichen Formulare regulär bestellt beziehungsweise über die Praxissoftware abgerufen werden. Ausfüllhinweise für das neue Formular 13 wurden von der KBV in einer Übersicht zusammengestellt.
Änderungen auf Verordnungen
Die Anlage 3 der Heilmittel-Richtlinie enthält klare Aussagen darüber, wer wann wie Änderungen auf der Heilmittelverordnung vornehmen darf. So dürfen nur Ärzt:innen Änderungen des Personalienfelds, des Hausbesuchs, des dringlichen Behandlungsbedarfs, einer fehlenden Einheitenanzahl, zu fehlenden oder falschen Heilmitteln und bei Diagnosen bzw. Diagnosegruppen vornehmen, die auch mit einer erneuten Unterschrift und Datum zu verifizieren sind.
Nach Rücksprache mit den verordnenden Ärzt:innen, dürfen Therapeut:innen ergänzende Angaben zum Heilmittel, zur Leitsymptomatik, zur Therapiefrequenz, zum Therapiebericht (ja/nein) und die Änderung von Einzel- auf Gruppentherapie vornehmen. Nach einer Information an die Ärzt:innen, dürfen Änderungen des Heilmittelbereichs oder einer überschrittenen Höchstverordnungsmenge (je Verordnung) vorgenommen werden, sowie die Änderung von Gruppen- auf Einzeltherapie.
Blankoverordnung Ergotherapie
Seit dem 1. April 2024 besteht für Ärzt:innen und psychologische Psychotherapeut:innen die Möglichkeit Blankoverordnungen für die Ergotherspie auszustellen.
Blankoverordnungen für die Ergotherapie können derzeit nur für bestimmte Diagnosegruppen ausgestellt werden.
Die Gültigkeitsdauer beträgt maximal 16 Wochen.
Diagnosegruppe für die Verordnung durch Ärzt:innen:
- SB1 (Erkrankungen der Wirbelsäule, Gelenke und Extremitäten mit motorisch-funktionellen Schädigungen)
Diagnosegruppe für die Verordnung durch Ärzt:innen und psychologische Psychotherapeut:innen:
- PS3 (Wahnhafte und affektive Störungen / Abhängigkeitserkrankungen)
- PS4 (Morbus Alzheimer, z. B. im Stadium der leichten Demenz (Clinical Dementia Rating [CDR] 0,5 und 1,0))
Ausfüllen des Musters 13
Die Praxissoftware erkennt anhand der Diagnosegruppe die Möglichkeit einer Blankoverordnung und fragt ab, ob diese gewünscht ist. Wird diese Option gewählt, werden folgende Felder auf dem Muster 13 durch die Arztpraxis frei gelassen:
- Heilmittel gemäß Heilmittelkatalog
- Ergänzende Angaben zum Heilmittel (z. B. „Doppelbehandlungen“)
- Behandlungseinheiten
- Therapiefrequenz
Die Praxissoftware Druckt das Wort „BLANKOVERORDNUNG“ in das Feld für Heilmittel .
Die oben aufgeführten Felder werden von den Ergotherapeut:innen ausgefüllt. Für Blankoverordnungen tragen die Ergotherapeut:innen die wirtschaftliche Verantwortung. Die Kosten für die Blankoverordnungen laufen nicht in die Heilmitteldurchschnittswerte Ihrer Praxis ein.
Ergotherapeut:innen sind nicht dazu berechtigt, Blankoverordnungen abzulehnen. Diese Regelung findet sich in § 1 Abs. 1 des Vertrags nach § 125 a SGB V über die Heilmittelversorgung mit erweiterter Versorgungsverantwortung in der Ergotherapie und deren Vergütung in der Fassung vom 1. April 2024.
Die zugelassenen Leistungserbringenden sind folglich verpflichtet, Leistungen auf Grundlage dieser Verordnungen basierend auf diesem Vertrag zu erbringen.
Weitere Heilmittel sollen im Jahr 2025 als Blankoverordnungsmöglichkeit folgen (Physiotherapie). Weitere Informationen finden Sie hier.
Neuerungen für Psychotherapeut:innen
Die neue Systematik gilt auch für Psychologische Psychotherapeut:innen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut:innen, die seit Januar 2021 Ergotherapie verordnen dürfen. Weitere Informationen finden Sie hier.
Preise für Heilmittelleistungen
Seit dem 1. Juli 2019 gelten bundesweit die gleichen Heilmittelpreise. Hintergrund ist eine gesetzliche Änderung durch das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG). Gemäß § 125b Abs. 2 Satz 1 SGB V gelten nun bundeseinheitlich Höchstpreise, auf die sich zuvor der GKV-Spitzenverband und die maßgeblichen Heilmittelerbringerverbände verständigt hatten. Die bisher regional- und kassenspezifischen Vergütungsvereinbarungen werden zukünftig auf der Bundesebene vereinbart, daher ist auch je Heilmittelbereich nur noch eine Preisliste gültig.
Die aktuellen bundesweiten Preislisten finden Sie ab sofort auf der Internetseite des GKV-Spitzenverbandes.
Zuzahlungsbeträge für medizinisch-physikalische Leistungen
Von den Zuzahlungen befreit sind Versicherte, die
- das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- einen Befreiungsausweis ihrer Krankenkasse vorlegen oder
- durch die besonderen Kostenträger Postbeamtenkrankenkasse A, Bundeswehr, Heilfürsorge Polizei, BVG/BEG versichert sind.
Bei der Abgabe von Heilmitteln in der Arztpraxis besteht keine Grundlage für die Erhebung einer zusätzlichen Gebühr in Höhe von 10 Euro. Anders verhält es sich bei der Abgabe von Heilmitteln außerhalb der Arztpraxis: In diesen Fällen müssen Patienten z.B. beim Physiotherapeuten eine zusätzliche Gebühr von 10 Euro pro Verordnungsblatt zahlen.
Übersicht der Zuzahlungsbeiträge:
GO-Nrn. | EBM-Bezeichnung | Behandlungsdauer (in min) | Zuzahlung in Euro1 |
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Krankengymnastik | seit 01.04.2023 | ||
30410 | Atemgymnastik (Einzelbehandlung) | 15 bis 25 | 2,61 |
30411 | Atemgymnastik (Gruppenbehandlung) | 20 bis 30 | 1,17 |
30420 | Krankengymnastik (Einzelbehandlung) | 15 bis 25 | 2,61 |
30421 | Krankengymnastik (Gruppenbehandlung) | 20 bis 30 | 1,17 |
Massagen | seit 01.04.2023 | ||
30400 | Massagetherapie | 15 bis 20 | 1,91 |
30402 | Unterwasserdruckstrahlmassage | 15 bis 20 | 2,97 |
1 Zuzahlung je abgerechneter GO-Nr., bei mehrfacher Abrechnung ist der Zuzahlungsbetrag ebenfalls mehrfach einzubehalten.