Arzneimittel
Zusatznutzen bei Ryaltris® nicht belegt
Laut Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) vom 1. Juni 2023 besteht für die Kombination aus Olopatadin/Mometason, beim Anwendungsgebiet:
- Behandlung mäßig bis stark ausgeprägter Nasensymptome bei allergischer Rhinitis bei Erwachsenen und Jugendlichen ab 12 Jahren
kein Zusatznutzen des Arzneimittels im Verhältnis zur zweckmäßigen Vergleichstherapie (zVT).
Die zVT besteht aus intranasalen Glukokortikoiden (INCS) in Kombination mit intranasalem Antihistaminikum (INAH).
Bitte beachten Sie dies bei Ihrer Verordnungsentscheidung.
Rückruf des Emerade®-Fertigpens 300/500 µg
Ersatzverordnung – ohne Zuzahlung und Regressrisiko
Alle Emerade®-Fertigpens (Adrenalin-haltige Autoinjektoren) werden auf Apotheken- und Patient:innenebene zurückgerufen.
Grund dafür sind Ergebnisse von routinemäßigen Falltests aus einem Meter Höhe, bei denen einige der getesteten Pens im Anschluss nicht mehr aktiviert werden konnten oder bereits ausgelöst hatten (die Häufigkeit des Auftretens kann derzeit nicht genau abgeschätzt werden).
In diesen Fällen steht den Patient:innen die benötigte Adrenalin-Dosis bei einer akuten allergischen Reaktion nicht zur Verfügung.
Bitte kontaktieren Sie Ihre Patient:innen, die in den vergangenen 24 Monaten einen Emerade®-Fertigpen verordnet bekommen haben. Diese sind aufgefordert, sich einen alternativen Adrenalin-Autoinjektor verordnen zu lassen und danach ihre(n) bisherigen Emerade®-Fertigpen(s) in einer Apotheke zurückzugeben.
Aufgrund der Marktsituation ist es möglich, dass ein alternativer Adrenalin-Autoinjektor nicht sofort zur Verfügung steht. In diesem Fall sollten Patient:innen weiterhin den alten Pen mit sich führen.
Kostenübernahme und Wirtschaftlichkeit
Da es sich um einen behördlichen Rückruf des Arzneimittels handelt, gelten folgende Regeln:
Auf dem Rezept wird „Ersatzverordnung gemäß § 31 Absatz 3 Satz 7 SGB V“ vermerkt.
Nutzen Sie dafür die entsprechende Funktion Ihrer Verordnungssoftware.
Patient:innen müssen keine erneute Rezeptgebühr zahlen.
Die anfallenden Arzneimittelkosten werden im Fall einer statistischen Wirtschaftlichkeitsprüfung als Praxisbesonderheit aus dem praxisindividuellen Verordnungsvolumen herausgerechnet.
Weitere Informationen unter BfArM: Rote-Hand-Brief Rückruf Adrenalin-Autoinjektor Emerade®
BfArM veröffentlicht Rote-Hand-Brief für Propofol
Am 16. Mai 2023 hat das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) einen Rote-Hand-Brief für Propofol veröffentlicht.
Darin informieren die Zulassungsinhaber von propofolhaltigen Arzneimitteln in Abstimmung mit dem BfArM, dass propofolhaltige Arzneimittel ausschließlich für den einmaligen Gebrauch bei einer einzelnen Patientin oder bei einem einzelnen Patienten zugelassen sind.
Zudem muss die Entnahme von Propofol aus einem Behältnis unter aseptischen Bedingungen erfolgen. Die Nichtbeachtung der Anwendungsempfehlungen kann zu einer Sepsis mit lebensbedrohlichem oder tödlichem Verlauf führen. Aus diesem Grund wurde auch der Hinweis „Unmittelbar nach dem Öffnen anwenden“ auf der äußeren Umhüllung aufgenommen.
Verordnung von parenteraler Ernährung
Die Verordnung von parenteraler Ernährung mittels Fertigarzneimitteln, stellt in Berlin eine regionale Praxisbesonderheit dar. Dabei werden bei der Durchschnittswerteprüfung die Verordnungskosten, ab Fachgruppendurchschnitt, berücksichtigt (Durchführung einer Fachgruppenvergleichsrechnung).
Mittlerweile sind im Bereich der parenteralen Ernährung auch einige Generika auf dem Markt verfügbar.
Rezepturen als parenterale Ernährung können als unwirtschaftlich betrachtet werden, sofern eine alternative Versorgung auch mittels Fertigpräparaten zur Verfügung steht. Für Rezepturen gilt grundsätzlich, dass diese nur in besonderen, medizinisch begründeten, Einzelfällen verschrieben werden sollten.
Lieferengpässe bei Acetylsalicylsäureprodukten i.v. 500 mg
Aufgrund der äußerst angespannten Liefersituation für parenteral verabreichbare Acetylsalicylsäure (ASS)-Produkte weisen das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) und der Hersteller Bayer Vital GmbH auf Folgendes hin:
- Aspirin i.v. 500 mg sollte bis auf Weiteres nur noch für Patient:innen in der Notfallsituation akutes Koronarsyndrom (ACS) angewendet werden. Für Patient:innen, die schlucken können, sollte orales ASS in Erwägung gezogen werden.
- Aspirin i.v. 500 mg sollte derzeit nicht für die Indikationen Schmerzen, Migräne und Fieber verwendet werden. Hierfür sind alternative Behandlungsoptionen, auch für die parenterale Applikation, auf dem Markt verfügbar.
- Um sicherzustellen, dass Aspirin i.v. 500 mg nur noch in der ACS-Indikation eingesetzt wird, kann Aspirin i.v. 500 mg ab sofort nur noch per Direktbestellung bei der Bayer Vital GmbH bezogen werden.
Cannabis Beschluss des G-BA seit 30. Juni 2023 in Kraft
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hatte am 16. März 2023 einige Änderungen in der Arzneimittel- Richtlinie bezüglich der Verordnung von Cannabisarzneimitteln beschlossen. In den Verordnungs-News 3/2023 haben wir dazu informiert.
Demnach haben Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung Anspruch auf die Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität und auf die Versorgung mit Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon (Cannabisarzneimittel).
Durch diesen Beschluss fällt die Genehmigung durch die Krankenkassen im Rahmen der Versorgung nach §37b SGB V (SAPV) weg. Zusätzlich wurde die Bearbeitungsfrist der Genehmigung bei Verordnungen im Rahmen einer Allgemeinen Ambulanten Palliativversorgung (AAPV), analog zur Anschlussverordnung aufgrund einer Versorgung mit Cannabisarzneimitteln im Rahmen eines stationären Krankenhausaufenthalts, auf drei Tage verkürzt.
Den Beschluss des G-BA können Sie hier einsehen.
Erweiterte Substitutionsmöglichkeit für Apotheken
Durch den § 423 SGB V wurde die Substitutionsmöglichkeit für Apotheken bei nicht vorrätigen oder nicht lieferbaren Arzneimitteln bis zum 31. Juli 2023 verlängert.
Apotheken dürfen ohne Rücksprache mit dem Arzt oder der Ärztin ein wirkstoffgleiches Präparat in einer anderen Packungsgröße oder Wirkstärke abgeben, sofern die verordnete Gesamtmenge des verordneten Wirkstoffs damit nicht überschritten wird.
Außerdem dürfen Apotheken, nach Rücksprache mit dem Arzt oder der Ärztin, sofern auch kein wirkstoffgleiches Arzneimittel lieferbar ist, ein pharmakologisch-therapeutisch vergleichbares Arzneimittel abgeben.
Durch diese Regelung soll der Zeitraum bis zur Verabschiedung des Gesetzes zur Bekämpfung von Lieferengpässen bei patentfreien Arzneimitteln und zur Verbesserung der Versorgung mit Kinderarzneimitteln (ALBVVG) überbrückt werden.
Verordnungen für den Urlaub
Aufgrund der aktuellen Sommerurlaubszeit informieren wir an dieser Stelle zum Umgang mit Anfragen von Patient:innen und Eltern zur präventiven Verordnung von Arznei- und Hilfsmitteln usw. für Reisen.
Gesetzlich Versicherte haben den Anspruch auf die Behandlung von Krankheiten und weitere Leistungen. Präventive Maßnahmen sind im Sozialgesetzbuch genau bestimmt. Die vorsorgliche Verordnung von zum Beispiel Fiebersäften für Kinder oder auch Kompressionsstrümpfen für eine Flugreise gehören nicht in den Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung. Eine Verordnung auf einem Muster 16 ist in solchen Fällen nicht zulässig und birgt zudem die Gefahr eines Regresses.
Grundsätzlich ruht der Anspruch auf Leistungen in der Urlaubszeit (im Ausland). Ausgenommen davon ist die Verordnung von Arznei,- Hilfsmitteln usw. bei medizinischem Bedarf in den Urlaub hinein oder Weiterverordnung bei chronischen Erkrankungen für zeitlich begrenzte Urlaubsreisen.
Neue bundesweite Praxisbesonderheiten
Für Jardiance® (Wirkstoff: Empagliflozin) wurde die bundesweite Praxisbesonderheit für Verordnungen ab dem 1. Juli 2023 um den Passus „Behandlung von Erwachsenen mit einer symptomatischen, chronischen Herzinsuffizienz mit erhaltener Ejektionsfraktion HFpEF (LVEF > 50%) und mit geringgradig eingeschränkter Ejektionsfraktion HFmrEF (LVEF > 40 bis 49%)“ – unabhängig vom Vorliegen eines Diabetes mellitus – ergänzt.
Für Jardiance® werden die Verordnungskosten im Rahmen einer Durchschnittswerteprüfung von den Verordnungskosten der Praxis abgezogen. Voraussetzung ist dabei, dass die zwischen GKV-Spitzenverband und dem jeweiligen pharmazeutischen Unternehmen vereinbarten Bedingungen für eine bundesweite Praxisbesonderheit eingehalten werden.
Auf der Website der KV Berlin sind die bestehenden bundesweiten Praxisbesonderheiten aufgeführt.
Impfstoffe
Information zum COVID-Impfstoff SpikevaxTM
Ein Thema der letzten Wochen war die künftige Verfügbarkeit/Nichtverfügbarkeit von COVID-19-Impfstoffen wie SpikevaxTM im zentralen Lager der Bundesregierung und die hieraus resultierenden Konsequenzen. Die Herstellerfirma Moderna versendet momentan – analog zu Influenzaimpfstoffen – Schreiben an Arztpraxen, in denen die Vorreservierung von SpikevaxTM angeregt wird.
Wir weisen darauf hin, dass in diesem Zusammenhang mehrere ungeklärte Fragen existieren und ein Regressrisiko für Arztpraxen nicht ausgeschlossen werden kann (im Gegensatz zu den zentral beschafften und zur Verfügung gestellten Impfstoffen entstehen hier zusätzliche Kosten für die Krankenkassen).
Sofern uns weitere Informationen dazu vorliegen informieren wir Sie unter dem Reiter Impfen auf unserer Website.
Nachfragen zur COVID-19-Impfung
Zurzeit stehen in Deutschland keine Einzelimpfstoffe gegen COVID-19 zur Verfügung.
Bei der Bestellung eines Vials können bis zu sechs Impfdosen entnommen werden. Dies führt vermehrt zu Fragen in den Praxen, den Verwurf von nicht genutzten Impfdosen betreffend. Grund für eventuellen Verwurf von Impfdosen ist die in letzter Zeit gesunkene Nachfrage.
Sollte es trotz organisatorischer Maßnahmen oder verringerter Nachfrage, zum Verwurf von Impfdosen kommen, so ist dies in der Patient:innenakte zu dokumentieren. Die Versorgung der Patientin oder des Patienten steht stets im Vordergrund.
Die Bedingungen für die Regelversorgung sind in der Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) aufgeführt. Darüber hinaus sieht die COVID-19-Vorsorgeverordnung vor, dass Versicherte über die SI-RL hinaus einen Anspruch auf Schutzimpfungen gegen COVID-19 haben, wenn ein Arzt oder eine Ärztin die Impfung für medizinisch erforderlich hält.
Sprechstundenbedarf
Neue nicht apothekenpflichtige Artikel im SSB
In den Verordnungs-News Nr. 6 (Juni 2023) haben wir bereits über die neuen apothekenpflichtigen Produkte (APO) im Sprechstundenbedarf informiert.
Folgende nicht apothekenpflichtige Artikel (NAPO) können ab sofort über den Sprechstundebedarf angefordert werden:
- Wunddistanzgitter mit Paraffin, Vaseline und /oder Triglyceride, Silikon
- ausgeschlossen sind Wunddistanzgitter in fixen Kombinationen oder mit Silberzusätzen
- Testmaterial für Provokationstests im Zusammenhang mit der Abrechnung der EBM-Nr. 30120 - 30123
- Drainagebeutel, -schläuche zur Wunddrainage
- Dreiwegehähne
- Sauerstoffbrillen, nur für Notfälle und in kleinster Packungsgröße
- Einmalkatheter für Frauen, Kinder und Männer für den Notfall und in kleinster Packungsgröße
- jeweils nur in der kleinsten Kathetergröße für Frauen und Männer
- sowie in maximal zwei Kathetergrößen für Kinder
- für die folgenden Fachgruppen:
- Allgemeinmedizin
- HÄ und FÄ Internisten ohne SP
- Urologie
- Gynäkologie
- Pädiatrie
- Urinauffangbeutel für den Notfall
Informationsvideo auf KV-Website und Webinare zur elektronischen Bestell- und Genehmigungsplattform „eSSB“
Wie bereits in den letzten Monaten mehrfach informiert, wird innerhalb des 3. Quartals 2023 die Bestellung, Genehmigung und Abwicklung von Sprechstundenbedarf in Berlin auf eine Online-Plattform umgestellt. Damit wird das Interimsverfahren der bisherigen elektronischen Bestellformulare eingestellt. Das Projekt ist deutschlandweit einzigartig und wird eine zügige automatisierte Vorabgenehmigung, Kostentransparenz sowie weniger Aufwand für den Sprechstundenbedarf ermöglichen.
Ein ausführliches Informationsvideo der Verordnungsberatung erklärt die Plattform und deren Nutzung (Bitte beachten Sie: Um das Video anzusehen, müssen Sie im Mitgliederbereich eingeloggt sein).
Entsprechende Webinare zur Anwendung der Plattform und für Ihre Fragen werden wir ab Juli 2023 anbieten. Sie können sich dafür über den Veranstaltungskalender auf der Website anmelden. Die Termine werden demnächst veröffentlicht.
Kernpunkte der eSSB-Bestell- und Genehmigungsplattform:
- Bestellmöglichkeiten für die Praxismitarbeitenden → Entlastung der Ärzt:innen
- gesamter Sprechstundenbedarf wird künftig direkt über die Plattform bestellt
- Praxismitarbeitende erhalten online Rechte/Login für Praxismitarbeitende direkt in Plattform
- Ärzt:innen-Login zur Authentifizierung über das KV-SafeNet
- finale Freigabe der Bestellungen weiterhin über Praxisinhaber:innen
- Kommunikation zur Genehmigung und Abwicklung des SSB über die Plattform
- Bestellungen finden direkt aus dem fachgruppenbezogenen SSB-Portfolio statt
- für Bestellungen, die über dem quantitativen Richtwert liegen oder grundsätzlich nicht zur Fachgruppe gehören, muss eine Begründung angegeben werden
- bisher nicht im Portfolio enthaltene neue Produkte können über die Plattform angefragt werden
Verbesserungen auf einen Blick:
- Transparenz über Kosten, Produkte, Bearbeitungs- und Lieferstatus sowie Begründungen bei Anpassungen
- SSB-Produkte (APO und NAPO) sind in der Plattform stets aktuell hinterlegt und auswählbar – zusätzlich gibt es Lagerungshinweise, Informationen zu Haltbarkeiten und vieles mehr
- Auswertungen/Reports nach Quartalen, Bestellungen, Mengen, Artikel oder Ausgaben möglich
- deutliche Verkürzung der Bearbeitungszeit durch automatisierte Genehmigungsregeln
Für alle Praxen werden wir ab dem 3. Quartal eine Feedbackfunktion für die neue Bestellplattform, über unsere Infoseite zum Sprechstundenbedarf freischalten, um Ihre Erfahrungen, Wünsche und Anregungen aufnehmen zu können.
Heilmittel
Update zu Blankoverordnungen bei Heilmitteln
Die Möglichkeit zur Blankoverordnung im Heilmittelbereich wurde mit der Änderung des § 125a SGB V im GKV-Finanzstabilisierungsgesetz geschaffen.
An der Umsetzung wird seither gearbeitet. Folgende Änderungen wurden seitdem festgelegt:
- Freiwilligkeit, nur noch, wenn sich Heilmittelerbringerverbände zum Vertragsabschluss entschließen
- nur noch Stellungnahme notwendig, anstatt Einvernehmen mit KBV
- festgelegte Indikationen anstatt „alle“ Indikationen
- Bericht an das Bundesministerium für Gesundheit statt Evaluation
Weiterhin Verhandlungen zwischen den maßgeblichen Verbänden und dem Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenkassen in den Bereichen:
- Physiotherapie
- Ergotherapie
Aussicht auf Testballon mit einzelnen Diagnosen ab 2024.
Neue Preise für Podologie und Ernährungstherapie ab 1. Juli 2023
Podologie – neue Preise ab 1. Juni 2023
Für Behandlungen, die ab dem 1. Juli 2023 stattfinden, wurden neue Preise vereinbart.
In der aktuellen Vereinbarung vom 19. Juni 2023 wurden zwei Preisstufen vereinbart (Stufe I ab 1. Juli 2023 und Stufe II ab dem 1. Juli 2024).
Zuletzt wurden die Preise in der Podologie zum 1. Juli 2022 angepasst. Die Preisstammdaten Ihrer Verordnungssoftware wurden bereits aktualisiert.
Die aktuelle Vereinbarung ist hier abrufbar.
Tabelle 1: Preisvergleich Podologie (ausgewählte Leistungen)
HPNR | Leistung | Preis ab 1. Juli 2022 | Preis ab 1. Juli 2023 | Preis ab 1. Juli 2024 |
X8010 | Podologische Behandlung (klein) | 30,70 € | 32,70 € | 34,18 € |
X8020 | Podologische Behandlung (groß) | 44,00 € | 46,93 € | 49,12 € |
X9933 | Hausbesuch, ärztlich verordnet, inkl. Wegegeld | 17,50 € | 19,95 € | 21,95 € |
X9934 | Hausbesuch in soz. Einrichtung, inkl. Wegegeld | 10,00 € | 11,40 € | 12,54 € |
Ernährungstherapie – neue Preise rückwirkend ab 1. Juni 2023
Für Behandlungen in der Ernährungstherapie, die ab dem 1. Juni 2023 stattfanden, wurden neue Preise vereinbart.
Die aktuelle Vereinbarung vom 5. Juni 2023 umfasst ebenfalls zwei Preisstufen (Stufe I ab 1. Juni 2023 und Stufe II ab dem 1. März 2024).
Zuletzt wurden die Preise in der Ernährungstherapie zum 1. Januar 2021 angepasst. Die Preisstammdaten Ihrer Verordnungssoftware wurden bereits aktualisiert.
Die aktuelle Vereinbarung ist hier abrufbar.
Tabelle 2: Preisvergleich Ernährungstherapie (ausgewählte Leistungen)
HPNR | Leistung | Preis ab 1. Januar 2021 | Preis ab 1. Juni 2023 | Preis ab 1. März 2024 |
X5001 | Ernährungstherapeutische Anamnese Regelleistungszeit 60 Minuten, davon mind. 30 Minuten mit den Patient:innen) | 67,82 € | 73,89 € | 77,37 € |
Wirtschaftlichkeitsprüfung
Verordnungskosten im Vertretungsfall
In § 32 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzt:innen sind die jeweiligen Fälle, in denen eine Vertretung eines Arztes oder einer Ärztin erfolgen kann, geregelt.
Im Vertretungsfall werden grundsätzlich die Rezeptformulare der zu vertretenden Person genutzt und durch die Vertretung mit i. V., sowie dem Klarnamen unterzeichnet. Ein Stempel mit Name und Berufsbezeichnung des Vertretenden ist zusätzlich auf den Vordrucken aufzubringen.
Somit laufen die Verordnungskosten für die Arznei- und Heilmittel in die Durchschnittswerte der LANR, der zu vertretenden Person und in die entsprechende BSNR, ein.
Weitere Informationen zur Vertretung finden Sie hier.
Sonstiges
G-BA stellt klar: Flüssige bis halbfeste Zubereitungen zur Wundbehandlung sind keine Verbandmittel – Verordnung bei Nutzennachweis möglich
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seinem Beschluss vom 15. Juni 2023 klargestellt, dass halbfeste bis flüssige, also „nicht formstabile“ Zubereitungen zur Wundbehandlung keine Verbandmittel sind. Solchen Medizinprodukten – zum Beispiel Gelen, Lösungen oder Emulsionen – fehlen die Haupteigenschaften von Verbandmitteln, eine Wunde abzudecken und/oder Wundflüssigkeit aufzusaugen. Laut G-BA Beschluss sind diese Produkte den sogenannten sonstigen Produkten zur Wundbehandlung zuzuordnen.
Ab Dezember 2023 können diese Produkte nur noch dann verordnet werden, wenn der G-BA im Einzelfall den medizinischen Nutzen auf Antrag von Herstellern positiv bewertet hat. Ziel ist es, die Qualität und Wirtschaftlichkeit bei der Wundversorgung zu stärken. Anträge zu konkreten Produkten prüft der G-BA innerhalb von 90 Tagen.
Hintergrund:
Relativ teure arzneimittelähnliche Medizinprodukte wie zum Beispiel Gele, Emulsionen oder Hydrogele drängen unter dem Label von Verbandmitteln seit geraumer Zeit auf den Markt.
Produktgruppe „nicht formstabile“ Zubereitungen
Der G-BA hat mit seinem Beschluss erstmals ein Beispiel für eine Produktgruppe benannt, deren Vertreter keine Verbandmittel sind, sondern zu den sonstigen Produkten zur Wundbehandlung zählen. Hintergrund waren entsprechende Nachfragen.
Flüssige bis halbfeste Zubereitungen weisen nach Anwendung auf der Wunde keine feste zusammenhängende Erscheinungsform im Sinne des „Verbindens“ auf und können somit keine kontinuierliche Abdeckung zum Schutz des Wundgrundes gewährleisten. Sie erfüllen die Voraussetzungen des Bedeckens oder Aufsaugens nicht. Eine automatische Zuordnung einzelner Produkte zu der Produktgruppe durch den G-BA ist damit jedoch nicht verbunden. Bei Hydrogelen beispielsweise ist jeweils zu prüfen, ob es sich im Einzelfall doch um ein Verbandmittel mit ergänzenden Eigenschaften handelt: Das kann bei einem Produkt der Fall sein, bei dem sich die hydroaktive Substanz auf einem Trägermaterial befindet oder anderweitig eine formstabile Aufbereitung im vorgenannten Sinne besteht. Ist das nicht der Fall, gelten sie als „nicht formstabile“ Zubereitungen“ und damit als sonstige Produkte zur Wundbehandlung.
Dieser Beschluss ist am 07. September 2023 in Kraft getreten.
Kompressionsstrumpfversorgung Klasse I
Die Kompressionsklasse ist abhängig von der Diagnose, von der Lokalisation der Abflussstörung und dem klinischen Befund. Eine starre Zuordnung einer Kompressionsklasse zu einer Diagnose ist nicht sinnvoll, da auch individuelle Faktoren eine entscheidende Rolle für die Akzeptanz der Versorgung mit Hilfsmitteln zur Kompressionstherapie eine wichtige Rolle spielen.
Kompressionstrümpfe der Klasse I sind ebenso zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnungsfähig wie Kompressionstrümpfe der Klassen II bis IV bei entsprechender Indikation und medizinischer Notwendigkeit.
Aussetzung des Genehmigungsverfahren bei Reha- und Funktionssportverordnungen der AOK Nordost ab 1. Juli 2023
Die AOK Nordost verzichtet bis auf Widerruf, auf die vorherige Genehmigung der ärztlichen Verordnung (Erst- und Folgeverordnung) für Rehabilitationssport und Funktionstraining (Muster 56) beginnend mit dem Ausstellungdatum 1. Juli 2023. Versicherte der AOK Nordost, in Berlin, können sich somit direkt, ohne einen Genehmigungsvermerk auf der Verordnung (Muster 56), in die Behandlung bei Leistungserbringenden begeben.
Verordnungsfähigkeit von Medizinprodukten – Streichungen in Anlage V AM-RL
Die nach der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnungsfähigen Medizinprodukte, inklusive der medizinisch notwendigen Fälle, sowie der jeweiligen zeitlichen Befristung für die Erstattung, sind in der Anlage V der AM-RL aufgeführt.
Die Anlage V gilt auch für versicherte Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und versicherte Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
Für folgende Produkte wurde die Streichung aus der Anlage V vorgenommen:
- OPTYLURON NHS® 1,4 %
- OPTYLURON NHS® 1,0 %
- HSO®
- HSO® plus
- myVISC Hyal 1.0
- Microvisc® plus
Damit ist eine Verordnung dieser Medizinprodukte nicht mehr zu Lasten der GKV möglich.
Onlineseminar für Ärzt:innen
Zur Unterstützung bei der Zielerreichung bei Arzneimittelverordnungen bieten wir eine Informationsveranstaltung an über die Ziele, die mit der Arzneimittelvereinbarung für dieses Jahr vereinbart wurden.
Seminar Zielwerte der Arzneimittelvereinbarung 2023
Datum: 26. Juli 2023
Uhrzeit: 16.00-17.00 Uhr
Zur Anmeldung
Die Teilnahme an dem Seminar ist kostenfrei. Fortbildungspunkte oder Teilnahmezertifikate werden nicht vergeben.