Verordnungs-News

Aktuelle Informationen aus Ihrer KV

Verordnungs-News Nr. 7, 18.07.2023

Arzneimittel

Zusatznutzen bei Ryaltris® nicht belegt

Laut Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) vom 1. Juni 2023 besteht für die Kombination aus Olopatadin/Mometason, beim Anwendungsgebiet:

  • Behandlung mäßig bis stark ausgeprägter Nasensymptome bei allergischer Rhinitis bei Erwachsenen und Jugendlichen ab 12 Jahren

kein Zusatznutzen des Arzneimittels im Verhältnis zur zweckmäßigen Vergleichstherapie (zVT).
Die zVT besteht aus intranasalen Glukokortikoiden (INCS) in Kombination mit intranasalem Antihistaminikum (INAH).

Bitte beachten Sie dies bei Ihrer Verordnungsentscheidung.

Rückruf des Emerade®-Fertigpens 300/500 µg

BfArM veröffentlicht Rote-Hand-Brief für Propofol

Am 16. Mai 2023 hat das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) einen Rote-Hand-Brief für Propofol veröffentlicht. 

Darin informieren die Zulassungsinhaber von propofolhaltigen Arzneimitteln in Abstimmung mit dem BfArM, dass propofolhaltige Arzneimittel ausschließlich für den einmaligen Gebrauch bei einer einzelnen Patientin oder bei einem einzelnen Patienten zugelassen sind. 

Zudem muss die Entnahme von Propofol aus einem Behältnis unter aseptischen Bedingungen erfolgen. Die Nichtbeachtung der Anwendungsempfehlungen kann zu einer Sepsis mit lebensbedrohlichem oder tödlichem Verlauf führen. Aus diesem Grund wurde auch der Hinweis „Unmittelbar nach dem Öffnen anwenden“ auf der äußeren Umhüllung aufgenommen.

Verordnung von parenteraler Ernährung

Die Verordnung von parenteraler Ernährung mittels Fertigarzneimitteln, stellt in Berlin eine regionale Praxisbesonderheit dar. Dabei werden bei der Durchschnittswerteprüfung die Verordnungskosten, ab Fachgruppendurchschnitt, berücksichtigt (Durchführung einer Fachgruppenvergleichsrechnung).  

Mittlerweile sind im Bereich der parenteralen Ernährung auch einige Generika auf dem Markt verfügbar.

Rezepturen als parenterale Ernährung können als unwirtschaftlich betrachtet werden, sofern eine alternative Versorgung auch mittels Fertigpräparaten zur Verfügung steht. Für Rezepturen gilt grundsätzlich, dass diese nur in besonderen, medizinisch begründeten, Einzelfällen verschrieben werden sollten. 

 

Lieferengpässe bei Acetylsalicylsäureprodukten i.v. 500 mg

Cannabis Beschluss des G-BA seit 30. Juni 2023 in Kraft

Erweiterte Substitutionsmöglichkeit für Apotheken

Verordnungen für den Urlaub

Neue bundesweite Praxisbesonderheiten

Für Jardiance® (Wirkstoff: Empagliflozin) wurde die bundesweite Praxisbesonderheit für Verordnungen ab dem 1. Juli 2023 um den Passus „Behandlung von Erwachsenen mit einer symptomatischen, chronischen Herzinsuffizienz mit erhaltener Ejektionsfraktion HFpEF (LVEF > 50%) und mit geringgradig eingeschränkter Ejektionsfraktion HFmrEF (LVEF > 40 bis 49%)“ – unabhängig vom Vorliegen eines Diabetes mellitus – ergänzt.

Für Jardiance® werden die Verordnungskosten im Rahmen einer Durchschnittswerteprüfung von den Verordnungskosten der Praxis abgezogen. Voraussetzung ist dabei, dass die zwischen GKV-Spitzenverband und dem jeweiligen pharmazeutischen Unternehmen vereinbarten Bedingungen für eine bundesweite Praxisbesonderheit eingehalten werden.

Auf der Website der KV Berlin sind die bestehenden bundesweiten Praxisbesonderheiten aufgeführt.

Impfstoffe

Information zum COVID-Impfstoff SpikevaxTM

Ein Thema der letzten Wochen war die künftige Verfügbarkeit/Nichtverfügbarkeit von COVID-19-Impfstoffen wie SpikevaxTM im zentralen Lager der Bundesregierung und die hieraus resultierenden Konsequenzen. Die Herstellerfirma Moderna versendet momentan – analog zu Influenzaimpfstoffen – Schreiben an Arztpraxen, in denen die Vorreservierung von SpikevaxTM angeregt wird.
 
Wir weisen darauf hin, dass in diesem Zusammenhang mehrere ungeklärte Fragen existieren und ein Regressrisiko für Arztpraxen nicht ausgeschlossen werden kann (im Gegensatz zu den zentral beschafften und zur Verfügung gestellten Impfstoffen entstehen hier zusätzliche Kosten für die Krankenkassen).

Sofern uns weitere Informationen dazu vorliegen informieren wir Sie unter dem Reiter Impfen auf unserer Website. 

Nachfragen zur COVID-19-Impfung

Sprechstundenbedarf

Neue nicht apothekenpflichtige Artikel im SSB

Informationsvideo auf KV-Website und Webinare zur elektronischen Bestell- und Genehmigungsplattform „eSSB“

Heilmittel

Update zu Blankoverordnungen bei Heilmitteln

Neue Preise für Podologie und Ernährungstherapie ab 1. Juli 2023

 

Podologie – neue Preise ab 1. Juni 2023
Für Behandlungen, die ab dem 1. Juli 2023 stattfinden, wurden neue Preise vereinbart. 
In der aktuellen Vereinbarung vom 19. Juni 2023 wurden zwei Preisstufen vereinbart (Stufe I ab 1. Juli 2023 und Stufe II ab dem 1. Juli 2024). 
Zuletzt wurden die Preise in der Podologie zum 1. Juli 2022 angepasst. Die Preisstammdaten Ihrer Verordnungssoftware wurden bereits aktualisiert. 

Die aktuelle Vereinbarung ist hier abrufbar.

Tabelle 1: Preisvergleich Podologie (ausgewählte Leistungen)

HPNRLeistungPreis ab 1. Juli 2022Preis ab 1. Juli 2023 Preis ab 1. Juli 2024
X8010Podologische Behandlung (klein)                 30,70 €32,70 €34,18 €
X8020Podologische Behandlung (groß)                 44,00 €46,93 €49,12 €
X9933Hausbesuch, ärztlich verordnet, inkl. Wegegeld  17,50 €19,95 €21,95 €
X9934Hausbesuch in soz. Einrichtung, inkl. Wegegeld   10,00 €11,40 €12,54 €

 

Ernährungstherapie – neue Preise rückwirkend ab 1. Juni 2023
Für Behandlungen in der Ernährungstherapie, die ab dem 1. Juni 2023 stattfanden, wurden neue Preise vereinbart. 
Die aktuelle Vereinbarung vom 5. Juni 2023 umfasst ebenfalls zwei Preisstufen (Stufe I ab 1. Juni 2023 und Stufe II ab dem 1. März 2024). 
Zuletzt wurden die Preise in der Ernährungstherapie zum 1. Januar 2021 angepasst. Die Preisstammdaten Ihrer Verordnungssoftware wurden bereits aktualisiert. 

Die aktuelle Vereinbarung ist hier abrufbar.

Tabelle 2: Preisvergleich Ernährungstherapie (ausgewählte Leistungen)

HPNRLeistungPreis ab 1. Januar 2021Preis ab 1. Juni 2023Preis ab 1. März 2024
X5001

Ernährungstherapeutische Anamnese

Regelleistungszeit 60 Minuten, davon mind. 30 Minuten mit den Patient:innen)

67,82 €73,89 €77,37 €

 

 

Wirtschaftlichkeitsprüfung

Verordnungskosten im Vertretungsfall

In § 32 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzt:innen sind die jeweiligen Fälle, in denen eine Vertretung eines Arztes oder einer Ärztin erfolgen kann, geregelt. 

Im Vertretungsfall werden grundsätzlich die Rezeptformulare der zu vertretenden Person genutzt und durch die Vertretung mit i. V., sowie dem Klarnamen unterzeichnet. Ein Stempel mit Name und Berufsbezeichnung des Vertretenden ist zusätzlich auf den Vordrucken aufzubringen.

Somit laufen die Verordnungskosten für die Arznei- und Heilmittel in die Durchschnittswerte der LANR, der zu vertretenden Person und in die entsprechende BSNR, ein. 

Weitere Informationen zur Vertretung finden Sie hier

Sonstiges

G-BA stellt klar: Flüssige bis halbfeste Zubereitungen zur Wundbehandlung sind keine Verbandmittel – Verordnung bei Nutzennachweis möglich

Kompressionsstrumpfversorgung Klasse I

Die Kompressionsklasse ist abhängig von der Diagnose, von der Lokalisation der Abflussstörung und dem klinischen Befund. Eine starre Zuordnung einer Kompressionsklasse zu einer Diagnose ist nicht sinnvoll, da auch individuelle Faktoren eine entscheidende Rolle für die Akzeptanz der Versorgung mit Hilfsmitteln zur Kompressionstherapie eine wichtige Rolle spielen.

Kompressionstrümpfe der Klasse I sind ebenso zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnungsfähig wie Kompressionstrümpfe der Klassen II bis IV bei entsprechender Indikation und medizinischer Notwendigkeit.  
 

Aussetzung des Genehmigungsverfahren bei Reha- und Funktionssportverordnungen der AOK Nordost ab 1. Juli 2023

Die AOK Nordost verzichtet bis auf Widerruf, auf die vorherige Genehmigung der ärztlichen Verordnung (Erst- und Folgeverordnung) für Rehabilitationssport und Funktionstraining (Muster 56) beginnend mit dem Ausstellungdatum 1. Juli 2023. Versicherte der AOK Nordost, in Berlin, können sich somit direkt, ohne einen Genehmigungsvermerk auf der Verordnung (Muster 56), in die Behandlung bei Leistungserbringenden begeben.

Verordnungsfähigkeit von Medizinprodukten – Streichungen in Anlage V AM-RL

Die nach der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnungsfähigen Medizinprodukte, inklusive der medizinisch notwendigen Fälle, sowie der jeweiligen zeitlichen Befristung für die Erstattung, sind in der Anlage V der AM-RL aufgeführt. 

Die Anlage V gilt auch für versicherte Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und versicherte Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. 

Für folgende Produkte wurde die Streichung aus der Anlage V vorgenommen:

  • OPTYLURON NHS® 1,4 %
  • OPTYLURON NHS® 1,0 %
  • HSO®
  • HSO® plus
  • myVISC Hyal 1.0
  • Microvisc® plus

Damit ist eine Verordnung dieser Medizinprodukte nicht mehr zu Lasten der GKV möglich. 
 

Onlineseminar für Ärzt:innen

Zur Unterstützung bei der Zielerreichung bei Arzneimittelverordnungen bieten wir eine Informationsveranstaltung an über die Ziele, die mit der Arzneimittelvereinbarung für dieses Jahr vereinbart wurden.  

Seminar Zielwerte der Arzneimittelvereinbarung 2023

Datum: 26. Juli 2023

Uhrzeit: 16.00-17.00 Uhr 

Zur Anmeldung 

Die Teilnahme an dem Seminar ist kostenfrei. Fortbildungspunkte oder Teilnahmezertifikate werden nicht vergeben.