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Verwaltungsrichtlinie zur ärztlichen Vertretung, Sicherstellungs- und Entlastungsassistenz gemäß §§ 32 ff. Ärzte-ZV
Anlage 1 zur Verwaltungsrichtlinie
Praxisinformation 04/2021: Sicherstellungs- und Entlastungsassistenz
Praxisinformation 10/2024: Vertretungsregelungen für Haus- und Fachärzte
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Vertragsärzt:innen üben ihre Tätigkeit grundsätzlich persönlich und in freier Praxis aus (Wesen des freien Berufes). Vom Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung hat der Gesetzgeber Ausnahmen vorgesehen.
Vertretungen sind gemäß §5 Abs. 1 der Verwaltungsrichtlinie zur ärztlichen Vertretung, Sicherstellungs- und Entlastungsassistenz gemäß §§ 32 ff. Ärzte-ZV, spätestens ab dem 8. Tag der Vertretungszeit Anzeigepflicht. Dies gilt unabhängig davon, ob die Vertretung nur an einzelnen Tagen in der Woche erfolgt.
Von einer Vertretung spricht man allgemein, wenn ein anderer Arzt / eine andere Ärztin für eine bestimmte Zeit anstelle des Vertragsarztes / der Vertragsärztin eigenverantwortlich tätig wird, ihn also den im Gesetz bestimmten Gründen wie Urlaub, Krankheit oder Fortbildung ersetzt.
Im Unterscheid zu einer Vertretertätigkeit wird bei einer Assistenz ein weiterer Arzt / eine weitere Ärztin grundsätzlich neben einem/einer Vertragsarzt / -ärztin – also unterstützend oder entlastend – unter dessen Anleitung und Überwachung tätig.
Während eine Vertretertätigkeit Fachgebietsidentität voraussetzt, ist für eine Assistenztätigkeit grundsätzlich eine Approbation ausreichend. Soll die Assistenz aber auch in Abwesenheit des/der Vertragsarztes/Vertragsärztin (zum Beispiel Urlaub, Krankheit, Fortbildung) Vertretertätigkeiten übernehmen, ist auch hier eine Fachgebietsidentität erforderlich.
Ärzt:innen können sich vertreten lassen, Assistent:innen einsetzen und Ärzt:innen dauerhaft anstellen. Während Vertretungen und Assistenzen anzeigepflichtig/genehmigungspflichtig gegenüber der KV sind, bedarf es für dauerhafte Anstellung eines Beschlusses durch den Zulassungsausschuss.
Rechtliche Grundlage für die Vertretung in einer Praxis
Die Vertretung von Vertragsärzt:innen ist in § 32 Abs. 1, 2 und 4 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzt:innen geregelt.
Kurzfristige Vertretungen / Schwangerschaftsvertretung
Voraussetzungen
Vertragsärzt:innen können sich grundsätzlich nur durch andere Vertragsärzt:innen, im Arztregister eingetragene Ärzt:innen oder Ärzt:innen, die die Eintragungsvoraussetzungen für das Arztregister erfüllen, vertreten lassen. Es muss eine Vertretung desselben Fachgebiets sein. Kürzere Vertretungen können beispielsweise auch von einem beim zu vertretenden Arzt / bei der zu vertretenden Ärztin angestellten Weiterbildungsassistenten wahrgenommen werden.
Anforderungen an die Vertretung (Leistungsumfang)
Sofern der/die Vertragsarzt/-ärztin Leistungen erbringt, für die es einer besonderen Befähigung und Genehmigung bedarf, muss die Praxisvertretung dafür die gleiche Befähigung besitzen. Sind die Qualifikationsvoraussetzungen nicht erfüllt, dürfen die Leistungen, die eine besondere Qualifikation erfordern, nicht abgerechnet werden.
Anders verhält es sich, wenn die Vertretung zum Beispiel über eine Ultraschallgenehmigung verfügt, nicht aber der/die Praxisinhaber:in. Hier gilt: Diese Leistung darf die Vertretung trotz nachgewiesener Qualifikation nicht erbringen, denn sie gehört nicht zum Leistungsspektrum des Vertretenen.
Antragstellung
Ab wann muss eine Vertretungsmeldung erfolgen?
Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen können sich bei Krankheit, Urlaub, Fortbildung oder Wehrübung bis zu einer Dauer von drei Monaten innerhalb von zwölf Monaten vertreten lassen.
Wenn die Vertretung länger als eine Woche dauert, muss sie dem Arztregister der KV Berlin mitgeteilt werden.
Wie erfolgt die Vertretungsmeldung?
Kurzfristige Vertretungen (z. B. Urlaubszeiten, Krankheit, Fortbildung, usw.) sollten ausschließlich über das Online-Portal (unter „Abwesenheitsmeldungen“) mitgeteilt werden.
Längerfristige Vertretung
Voraussetzungen
Vertragsärzt:innen können sich grundsätzlich nur durch andere Vertragsärzt:innen, im Arztregister eingetragene Ärzt:innen oder Ärzt:innen, die die Eintragungsvoraussetzungen für das Arztregister erfüllen, vertreten lassen. Es muss eine Vertretung desselben Fachgebiets sein.
Vertretungen von über drei Monaten (bzw. im Entbindungsfall zwölf Monaten) müssen durch die KV genehmigt werden. Gleiches gilt für regelmäßige Vertretungen, die über einen längeren Zeitraum als drei Monate erfolgen, – auch, wenn sie beispielsweise nur einen Tag in der Woche betreffen.
Anforderungen an die Vertretung (Leistungsumfang)
Sofern der/die Vertragsarzt/-ärztin Leistungen erbringt, für die es einer besonderen Befähigung und Genehmigung bedarf, muss die Praxisvertretung dafür die gleiche Befähigung besitzen. Sind die Qualifikationsvoraussetzungen nicht erfüllt, dürfen die Leistungen, die eine besondere Qualifikation erfordern, nicht abgerechnet werden.
Anders verhält es sich, wenn die Vertretung zum Beispiel über eine Ultraschallgenehmigung verfügt, nicht aber der/die Praxisinhaber:in. Hier gilt: Diese Leistung darf die Vertretung trotz nachgewiesener Qualifikation nicht erbringen, denn sie gehört nicht zum Leistungsspektrum des Vertretenen.
Antragstellung
Ab wann muss eine Vertretungsmeldung erfolgen?
Vertretungen von über drei Monaten (bzw. im Entbindungsfall zwölf Monaten) müssen durch die KV genehmigt werden. Gleiches gilt für regelmäßige Vertretungen, die über einen längeren Zeitraum als drei Monate erfolgen, – auch, wenn sie beispielsweise nur einen Tag in der Woche betreffen.
Der Antrag
- muss spätestens drei Wochen vor Ablauf des Drei- bzw. Zwölf-Monats-Zeitraumes an den Vorstand der KV Berlin gerichtet und
- ausführlich begründet werden sowie
- eine Angabe zur voraussichtlichen Dauer der Vertretung enthalten.
Wie erfolgt die Vertretungsmeldung?
Die Vertretungsmeldung muss dem Arztregister der KV über das Online-Portal (unter „Abwesenheitsmeldungen“), per Fax oder per E-Mail mitgeteilt werden.
Dokumente zum Download
Antrag auf Genehmigung zur Beschäftigung eines Vertreters
Antrag auf Genehmigung zur Beschäftigung eines Entlastungs- /Sicherstellungsassistenten
Wichtige Informationen zum Antrag auf Genehmigung zur Beschäftigung eines Entlastungs-/Sicherstellungsassistenten
Dem Antrag sind folgende Dokumente beizufügen:
- die Approbationsurkunde
- die Facharzturkunde und
- ggf. entsprechende Nachweise, wie z. B. ein ärztliches Attest
Vertretungen für nachzubesetzende Stellen
Voraussetzungen
Laut § 32 b Abs. 6 Ärzte-ZV ist die Beschäftigung einer Vertretung für einen angestellten Arzt / eine angestellte Ärztin zulässig und kann maximal für eine Dauer von sechs Monaten angezeigt werden. Gründe für eine Vertretung sind insbesondere die Freistellung eines angestellten Arztes / einer angestellten Ärzt:in, das Enden des Anstellungsverhältnisses durch Kündigung, Tod oder andere Gründe.
Anforderungen an die Vertretung (Leistungsumfang)
Sofern der/die Vertragsarzt/-ärztin Leistungen erbringt, für die es einer besonderen Befähigung und Genehmigung bedarf, muss die Praxisvertretung dafür die gleiche Befähigung besitzen. Sind die Qualifikationsvoraussetzungen nicht erfüllt, dürfen die Leistungen, die eine besondere Qualifikation erfordern, nicht abgerechnet werden.
Anders verhält es sich, wenn die Vertretung zum Beispiel über eine Ultraschallgenehmigung verfügt, nicht aber der/die Praxisinhaber:in. Hier gilt: Diese Leistung darf die Vertretung trotz nachgewiesener Qualifikation nicht erbringen, denn sie gehört nicht zum Leistungsspektrum des Vertretenen.
Antragstellung
Der Antrag auf die Genehmigung der Beschäftigung einer Vertretung ist im Arztregister der KV Berlin einzureichen.
Wenn die Vertretung nicht im Arztregister der KV Berlin eingetragen ist, müssen dem Antrag folgende Unterlagen beigefügt werden:
- die Approbationsurkunde
- die Facharzturkunde
- Anschrift des aktuellen Wohnsitzes
Dokumente zum Download
Antrag auf Genehmigung der Beschäftigung eines Vertreters für eine nachzubesetzende Stelle
Vertretungen bei Psychotherapeut:innen
Aufgrund der besonders engen Patienten-Therapeuten-Beziehung regeln die Bundesmantelverträge, dass eine Vertretung bei den probatorischen Sitzungen und bei der genehmigten Psychotherapie unzulässig ist.
Anstellen eines Entlastungs- / Sicherstellungsassistenten
Sicherstellungsassistenten (synonym Entlastungsassistenten) sind Ärzt:innen, die bei Vertragsärzt:innen aus Gründen der Sicherstellung angestellt sind. Darunter sind Umstände im persönlichen Bereich des/der Vertragsarztes/-ärztin zu verstehen, die dazu führen, dass dieser/diese vorübergehend dem eigenen Versorgungsauftrag nicht oder nur eingeschränkt nachkommen kann.
Gründe können zum Beispiel eine Erkrankung, eine wissenschaftliche Arbeit oder eine eigene berufspolitische sein. Ausdrücklich sind in Paragraf 32 Absatz 2 S- 2 Ärzte-ZV zudem die Kindererziehung und die Pflege naher Angehöriger genannt.
Neu: Auch der/die ehemalige Praxisinhaber:in kann als Entlastungsassistent angestellt werden, um bei der Einarbeitung in den Praxisablauf zu unterstützen.
Voraussetzungen
Die Anstellung eines Entlastungs- oder Sicherstellungsassistenten bedarf der vorherigen Genehmigung durch die KV.
Einzelheiten zu den Voraussetzungen können der Verwaltungsrichtlinie der KV Berlin zur Ärztlichen Vertretung und Sicherstellungs- und Entlastungsassistenz gemäß §§ 32 ff. Ärzte-ZV entnommen werden.
Dokumente zum Download
Antrag auf Genehmigung zur Beschäftigung eines Entlastungs- /Sicherstellungsassistenten
Wichtige Informationen zum Antrag auf Genehmigung zur Beschäftigung eines Entlastungs-/Sicherstellungsassistenten
So melden Sie im Online-Portal eine Vertretung an:
1. Melden Sie sich mit Ihrem Benutzernamen und Kennwort im KV-Online-Portal an.
2. Wählen Sie in der linken Statusleiste den Menüpunkt „Abwesenheitsmeldungen“ aus.
3. Geben Sie Ihre persönlichen Daten (Name, Vorname, BSNR, LANR, Vertretungszeitraum) und ggf. ein oder mehrere Vertreter an.
4. Speichern Sie Ihre Angaben, um die Vertretungsmeldung abzuschließen.