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10.06.2024

Ausnahmeregelung für die Potenzialerhebung läuft zum Jahresende aus

Außerklinische Intensivpflege

Der Text gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Über ggf. weitere Neuigkeiten zum Thema wird an anderer Stelle informiert.


Ab 1. Januar 2025 muss grundsätzlich vor der Verordnung der AKI eine Potenzialerhebung vorliegen. 

Bei der Verordnung außerklinischer Intensivpflege (AKI) ist zunächst ärztlich zu prüfen, ob eine aktuelle Potenzialerhebung zur Beatmungsentwöhnung oder Dekanülierung vorliegt oder eingeleitet werden muss.

Um Versorgungslücken zu vermeiden, hatte der Gemeinsame Bundesausschuss Mitte letzten Jahres beschlossen, dass die Leistung auch dann ärztlich verordnet werden darf, wenn ausnahmsweise keine Potenzialerhebung vorliegt. Diese Regelung gilt befristet bis zum 31. Dezember 2024 (siehe Praxis-News vom 24.07.2023).

Die nicht erfolgten Potenzialerhebungen sind somit nur aufgeschoben und müssen bis zum 31. Dezember 2024 nachgeholt werden. Ab 1. Januar 2025 muss dann vor der AKI-Verordnung verpflichtend eine Potenzialerhebung vorliegen.

In dem Zusammenhang verweist die KV Berlin auf ein neues Video „Außerklinische Intensivpflege – So funktioniert das Verordnen“, das die KBV als Service für die Praxis zur Verfügung stellt.


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