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Seit der Gesundheitsreform 2004 müssen Vertragsärzt:innen und Vertragspsychotherapeut:innen alle fünf Jahre gegenüber ihren Kassenärztlichen Vereinigungen 250 Fortbildungspunkte nachweisen.
Fortbildungszertifikat – Datenaustausch erfolgt mit der Ärztekammer Berlin
Fortbildungszertifikate, die von der Ärztekammer (ÄK) Berlin nach dem 1. Januar 2022 ausgestellt worden sind, werden zwischen der ÄK Berlin und der KV Berlin automatisch übertragen. Hierbei erfolgt die Übermittlung der Daten über eine Schnittstelle.
Die elektronische Übertragung der Zertifikatsdaten seitens der ÄK Berlin an die KV Berlin setzt voraus, dass die KV Berlin quartalsweise die Daten der aktiven KV-Mitglieder an die ÄK Berlin übermittelt.
Der Datenaustausch findet datenschutzkonform statt und es werden nur die notwendigen Informationen weitergegeben. Die ÄK Berlin übermittelt der KV Berlin beispielsweise keine Angaben zu einzelnen Fortbildungsveranstaltungen, an denen eine Vertragsärztin oder ein Vertragsarzt teilgenommen hat, sondern ausschließlich die Daten des ausgestellten Fortbildungszertifikats sowie eine vorgangsbezogene Referenznummer.
Dem Datenaustausch zur automatischen Übermittlung der notwendigen Daten kann jederzeit widersprochen werden, wofür eine formlose Mitteilung an die KV Berlin oder an die ÄK Berlin genügt. Im Fall eines Widerspruchs ist die Nachweisführung gegenüber der KV Berlin wieder persönlich und in Papierform vorzunehmen.
Auch mit der Psychotherapeutenkammer laufen seitens der KV Berlin bereits Gespräche zur digitalen Übermittlung der Fortbildungszertifikate – eine Umsetzung ist in 2023 geplant.
Vom klassischen Lehrgang bis zum Online-Seminar
Wer sich fortbildet, kann besser behandeln. Patient:innen haben die Gewissheit, in guten Händen zu sein, wenn deren Ärzt:in oder Psychotherapeut:in sich regelmäßig auf den aktuellen Stand ihres bzw. seines Fachgebiets bringt. Das Angebot an Fortbildungen ist groß. Es reicht von Lehrgängen ärztlicher Fachzeitschriften bis hin zu Seminaren der Landesärztekammern.
Fortbildungen auch bei den Berufskammern möglich
Neben der KV Berlin bieten auch die ÄK Berlin und die PTK Berlin Fortbildungen an, sowohl in Präsenz- als auch in Online-Seminaren.
Bei Fortbildungen per Internet besteht bei der ÄK Berlin die Möglichkeit der Anrechnung von maximal 150 Fortbildungspunkten in 5 Jahren (Summe der Kategorien D und I).
Bei der PTK Berlin sollten Online-Fortbildungen der Kategorie D 50 % des Gesamtkontingentes innerhalb von 5 Jahren nicht überschreiten.
Möglich ist auch, sich bei der Ärzte- oder Psychotherapeutenkammer eines anderen Bundeslandes fortzubilden. Die dort erworbenen Fortbildungspunkte werden von den Berliner Berufskammern anerkannt und gutgeschrieben.
Fortbildungsnachweise durch Zertifikate der Kammern können bei der Abteilung Qualitätssicherung eingereicht werden.
Fortbildungspunkte auch für Teilnahme an Qualitätszirkel
Eine weitere Möglichkeit, Fortbildungspunkte zu erwerben, ist die Teilnahme an von der KV Berlin zugelassenen Qualitätszirkeln.
Keinen Fortbildungsnachweis eingereicht: Honorarkürzungen sind die Folge
§ 95d Abs. 3 Sätze 3 - 7 SGB V
Erbringt ein Vertragsarzt den Fortbildungsnachweis nicht oder nicht vollständig, ist die Kassenärztliche Vereinigung verpflichtet, das an ihn zu zahlende Honorar aus der Vergütung vertragsärztlicher Tätigkeit für die ersten vier Quartale, die auf den Fünfjahreszeitraum folgen, um 10 vom Hundert zu kürzen, ab dem darauf folgenden Quartal um 25 vom Hundert. Ein Vertragsarzt kann die für den Fünfjahreszeitraum festgelegte Fortbildung binnen zwei Jahren ganz oder teilweise nachholen; die nachgeholte Fortbildung wird auf den folgenden Fünfjahreszeitraum nicht angerechnet. Die Honorarkürzung endet nach Ablauf des Quartals, in dem der vollständige Fortbildungsnachweis erbracht wird. Erbringt ein Vertragsarzt den Fortbildungsnachweis nicht spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums, soll die Kassenärztliche Vereinigung unverzüglich gegenüber dem Zulassungsausschuss einen Antrag auf Entziehung der Zulassung stellen. Wird die Zulassungsentziehung abgelehnt, endet die Honorarkürzung nach Ablauf des Quartals, in dem der Vertragsarzt den vollständigen Fortbildungsnachweis des folgenden Fünfjahreszeitraums erbringt.
Gemäß Abs. 4 und 5 gelten diese Maßnahmen entsprechend für angestellte und/oder ermächtigte Ärzte sowie Psychologische Psychotherapeuten.