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Verträge und Recht
Die KV Berlin ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und erlässt in dieser Funktion zur Erfüllung ihrer Aufgaben Verwaltungsakte. Gegen diese Verwaltungsakte kann Widerspruch erhoben werden. Für das Widerspruchsverfahren gelten die Regelungen des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Ein Widerspruch kann sich zum Beispiel gegen folgende Bescheide richten:
- den Honorarfestsetzungsbescheid
- den Bescheid über die Festsetzung des Regelleistungsvolumens / Qualifikationsgebundenen Zusatzvolumens (RLV/QZV)
- Bescheide über eine rechnerische Richtigstellung (§ 106 d SGB V)
- Bescheide der Abrechnung 2 / Praxisbudget und Mengensteuerung (z. B. über Anträge auf Erhöhung des RLV/QZV oder nach § 44 SGB X)
- Bescheide der Plausibilitätsprüfung
- Bescheide der Qualitätssicherung (z.B. Erteilung von Abrechnungsgenehmigungen, Stichprobenprüfungen, Überprüfung der Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung)
- Bescheide des Arztregisters (z.B. über die Eintragung, über die Genehmigung von Zweigpraxen oder die Genehmigung der Beschäftigung von Assistenten)
- Bescheide des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes
Auf welchen Wegen kann schriftlich Widerspruch erhoben werden?
Per Brief:
Kassenärztliche Vereinigung Berlin
Masurenallee 6 A
14057 Berlin
Per Telefax:
030 / 31 003 - 380
Per E-Mail*
kvbe@kvberlin.de
* Empfangen werden nur Widerspruchsschreiben mit Unterschrift als unverschlüsselter E-Mail-Anhang. Ein Empfang von Nachrichten mit elektronischer Signatur ist nicht möglich.
Bitte beachten:.
- Entscheidungen im Bereich der Wirtschaftlichkeitsprüfung und des Zulassungswesens werden nicht von der KV Berlin getroffen. Der Adressat eines Widerspruchs ist immer der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des jeweiligen Bescheides zu entnehmen.
Bis wann muss ein Widerspruch erhoben werden?
Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheides.
Was muss das Widerspruchsschreiben enthalten?
- Bezeichnung des Widerspruchsführenden, idealerweise auch Nennung der BSNR
- genaue Benennung des angegriffenen Verwaltungsaktes (z.B. Honorarfestsetzungsbescheid Quartal …)
- Unterschrift (bei BAG, MVZ oder anderen kooperativen Versorgungsformen die Unterschriften aller vertretungsberechtigten Teilnehmer)
Ist es erforderlich, den Widerspruch zu begründen?
Eine Begründung ist nicht zwingend erforderlich, aber sinnvoll. So kann anhand der Begründung eine gezieltere Überprüfung des angegriffenen Bescheides erfolgen.
Hat der Widerspruch aufschiebende Wirkung?
„Aufschiebende Wirkung“ bedeutet, dass der streitbefangene Bescheid während eines laufenden Rechtsbehelfsverfahrens noch nicht vollzogen werden darf. Ob ein Widerspruch aufschiebende Wirkung entfaltet, hängt vom angefochtenen Verwaltungsakt ab. So haben Widersprüche gegen die Honorarfestsetzung sowie ihre Änderung oder Aufhebung keine aufschiebende Wirkung (§ 85 Abs. 4 SGB V). Sie entfällt also bei Widersprüchen gegen:
- Honorarfestsetzungsbescheide
- Bescheide über die Festsetzung des RLV/QZV oder dessen Erhöhung auf Antrag
- Bescheide über die Rücksendung von Behandlungsscheinen wegen fehlender Abrechnungsfähigkeit
- Nachvergütungs- oder Honorarrückforderungsbescheide wegen nachträglicher sachlich-rechnerischer Richtigstellungen (zum Beispiel aufgrund von Entscheidungen in der Plausibilitätsprüfung oder Anträgen von Krankenkassen)
Aufschiebende Wirkung besteht unter anderem bei Widersprüchen gegen
- Bescheide der Qualitätssicherung zu statusrelevanten Sachverhalten (beispielsweise über die Erteilung bzw. Aufhebung von Abrechnungsgenehmigungen oder das Ergebnis einer Qualitätsprüfung)
- Entscheidungen des Arztregisters
- Entscheidungen betreffend die Teilnahme am Ärztlichen Bereitschaftsdienst
Wie geht es weiter, nachdem der Widerspruch erhoben wurde?
Das Widerspruchsverfahren gliedert sich im Wesentlichen in zwei Abschnitte: die Überprüfung in der Abhilfeinstanz und (falls nicht vollständig abgeholfen wird) die Entscheidung in der Widerspruchsstelle.
Die KV überprüft zunächst, ob der Widerspruch form- und fristgerecht erhoben worden ist. Ist dies der Fall, wird der angegriffene Verwaltungsakt auf seine Rechtmäßigkeit überprüft. Sollte der Bescheid fehlerhaft sein, wird dem Widerspruch teilweise oder in vollem Umfang abgeholfen. Hierüber erhält der Widerspruchsführende eine schriftliche Mitteilung. Werden hingegen keine Fehler des angegriffenen Bescheides festgestellt, wird dem Widerspruch nicht abgeholfen. Die KV ist nicht verpflichtet, den Widerspruchsführenden über die Nichtabhilfe zu informieren.
Bei einer Abhilfe in vollem Umfang ist das Widerspruchsverfahren beendet. Wenn dem Widerspruch hingegen nur teilweise oder gar nicht abgeholfen werden kann, wird der Vorgang an die Widerspruchsstelle weitergeleitet. Diese erlässt die Widerspruchsbescheid.
Ist das Widerspruchsverfahren kostenpflichtig?
Wenn das Widerspruchsverfahren erfolglos geblieben ist, erhebt die Widerspruchsstelle eine Gebühr von 100 Euro die im Widerspruchsbescheid festgesetzt wird. Dies betrifft Widerspruchsverfahren gegen Verwaltungsakte, die ab dem 01.07.2019 erlassen worden sind und ist in der Gebührenordnung der KV für besonders aufwändige Verwaltungsverfahren geregelt.
Dokumente zum Download:
Gebührenordnung der KV Berlin für besonders aufwändige Verwaltungsverfahren gemäß § 5 Nr. 7a der Satzung der KV Berlin
Die Gebühr fällt nur dann nicht an, wenn dem Widerspruch vollständig oder teilweise abgeholfen bzw. stattgegeben wird oder wenn der Widerspruch vor Erlass des Widerspruchsbescheides zurückgenommen wird.
Welches Rechtsmittel gibt es gegen den Widerspruchsbescheid?
Gegen den Widerspruchsbescheid kann Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden. Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt einen Monat ab Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides.
Die Klage ist zu richten an:
Sozialgericht Berlin
Invalidenstr. 52
10557 Berlin