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Besondere Versorgungsformen
Rechtsgrundlagen
Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-VStG)
SGB V § 116b
G-BA-Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V – ASV-RL
Erweiterter Landesausschuss
Ansprechpartner für Ärzte der KV-Region Berlin zur Antragstellung für eine ASV-Berechtigung:
Weitere Informationen
KBV-Infoseiten ASV
Teilnahme an der ASV
KBV-Praxiswissen: ASV - Ambulante Spezialfachärztliche Versorgung - Interdisziplinär in Praxen und Kliniken
Bitte beachten: ASV-teilnehmende Fachärzt:innen können ASV-Abrechnungsvereinbarungen mit der KV Berlin einfach und schnell über das Online-Portal der KV Berlin abschließen, ändern oder kündigen. Die Teilnahmeerklärung in Papierform ist seit dem 1. Juli 2023 entfallen (siehe Praxis-News vom 30.06.2023).
Die ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV) ist ein Behandlungsangebot für Patient:innen, die an einer schweren oder seltenen Erkrankung leiden. Sie bildetet einen Versorgungsbereich mit eigenen Strukturen und Regeln, wodurch diese Patient:innen durch eine enge Verzahnung von Spezialist:innen verschiedener Fachdisziplinen besser versorgt werden sollen. Die Behandlung übernimmt ein Team, dem je nach Indikation ganz bestimmte Fachärzt:innen und auch Psychotherapeut:innen angehören. Diese stehen teilweise permanent zur Verfügung, weitere können bei Bedarf hinzugezogen werden, um Patient:innen so individuell wie möglich zu versorgen.
Je nach Krankheitsbild sieht die ASV Kooperationen mit Klinikärzt:innen, aber auch sozialen oder palliativmedizinischen Diensten vor. Die Spezialärzt:innen müssen hohe Qualitätsanforderungen erfüllen. Die Teilnahme ist für Patient:innen – und natürlich auch für Ärzt:innen – freiwillig.
Die ASV gehört nicht zur vertragsärztlichen Versorgung, deshalb gilt für diesen Bereich nicht der Bundesmantelvertrag. Auch Abrechnung und Vergütung sind gesondert geregelt. So können die Ärzt:innen direkt mit den Krankenkassen abrechnen oder eine Einrichtung beauftragen, zum Beispiel die Kassenärztlichen Vereinigungen.
Die Indikationen: Um welche Erkrankungen geht es
Die ASV umfasst die Diagnostik und Behandlung von seltenen und schweren Erkrankungen. Hierzu gehören:
- Schwere Verlaufsformen von Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen, zum Beispiel onkologische und rheumatische Erkrankungen
- Seltene Erkrankungen und Erkrankungszustände mit geringen Fallzahlen, zum Beispiel Tuberkulose und Mukoviszidose
- Hochspezialisierte Leistungen, zum Beispiel CT/MRT-gestützte interventionelle schmerztherapeutische Leistungen
Teilnehmerunterlagen ASV-Indikation
Teilnahmeunterlagen Chronisch entzündliche Darmerkrankungen
Teilnahmeunterlagen Gastrointestinale Tumore u. Tumore der Bauchhöhle
Teilnahmeunterlagen Gynäkologische Tumore
Teilnahmeunterlagen Hals- oder Kopftumoren
Teilnahmeunterlagen Hämophilie
Teilnahmeunterlagen Hauttumore
Teilnahmeunterlagen ausgewählte seltene Lebererkrankungen
Teilnahmeunterlagen Knochen- und Weichteiltumoren
Teilnahmeunterlagen Marfan-Syndrom
Teilnahmeunterlagen Morbus Wilson
Teilnahmeunterlagen Multiple Sklerose
Teilnahmeunterlagen Mukoviszidose
Patient:innen mit Mukoviszidose in der ASV behandeln – Wissenswertes für Ärzte im Überblick
KBV-Infoseite ASV/Mukoviszidose
Teilnahmeunterlagen Neuromuskuläre Erkrankungen
Teilnahmeunterlagen Pulmonale Hypertonie
Teilnahmeunterlagen rheumatologische Erkrankungen - Erwachsene
Teilnahmeunterlagen rheumatologische Erkrankungen - Kinder und Jugendliche
Teilnahmeunterlagen Sarkoidose
Teilnahmeunterlagen Tuberkulose / atypische Mykobakteriose
Teilnahmeunterlagen Tumoren des Auges
Teilnahmeunterlagen Tumoren des Gehirns und der peripheren Nerven
Teilnahmeunterlagen Tumoren der Lunge und des Thorax
Wer kann teilnehmen?
An der ASV teilnehmen können Fachärzt:innen, Medizinische Versorgungszentren sowie gegebenenfalls ermächtigte Ärzt:innen und Krankenhäuser, sofern sie die in der ASV-Richtlinie und den jeweiligen Anlagen definierten Anforderungen erfüllen. Dabei setzt die Teilnahme an der ASV die Zusammenarbeit in einem interdisziplinären Team voraus. Dieses Team besteht aus einer/einem Teamleiter:in, einem Kernteam sowie weiteren Fachärzt:innen, die bei Bedarf hinzugezogen werden:
- Die/der Teamleiter:in übernimmt die fachliche und organisatorische Koordination.
- Die Mitglieder des Kernteams sind Fachärzt:innen, die aufgrund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen bei der Behandlung der jeweiligen Erkrankung mitwirken. Sie sind verpflichtet, die spezialfachärztlichen Leistungen am Tätigkeitsort der Teamleitung zu erbringen oder zu festgelegten Zeiten mindestens an einem Tag in der Woche am Ort der Teamleitung anzubieten. Die Mitglieder sollten in angemessener Nähe zur Teamleitung praktizieren.
- Die dritte Ebene bilden die hinzuzuziehenden Fachärzt:innen, deren Kenntnisse bei einem Teil der Patient:innen ergänzend benötigt werden. Ihr Tätigkeitsort muss ebenfalls in angemessener Entfernung von dem der Teamleitung liegen.
Psychologische Psychotherapeut:innen oder Zahnärzt:innen können zur Behandlung hinzugezogen werden.
Erweiterter Landesausschuss prüft Zugangsvoraussetzungen
Ärzt:innen und Krankenhäuser, die an der ASV teilnehmen wollen, zeigen dies dem erweiterten Landesausschuss (eLA) als Team an. Um an der ASV teilnehmen zu können, muss das ASV-Team beim eLA nachweisen,
- dass es alle Anforderungen und Qualifikationsvoraussetzungen der ASV-Richtlinie erfüllt.
- Darüber hinaus sind schriftliche Kooperationsvereinbarungen zwischen den einzelnen Teammitgliedern erforderlich.
Die ASV-Teamleitung reicht die gesammelten Unterlagen des Teams beim eLA ein. Die Teamleitung und die Mitglieder des Kernteams sind dabei namentlich zu benennen. Bei den hinzuzuziehenden Ärzt:innen kann auch eine Institution genannt werden.
Der Ausschuss ist besetzt mit Vertreter:innen der regionalen Kassenärztlichen Vereinigung, der Krankenkassen und der Landeskrankenhausgesellschaft. Er prüft, ob die Teams die Qualifikationsvoraussetzungen erfüllen und ob die organisatorischen und infrastrukturellen Anforderungen gegeben sind. Dafür hat der eLA mindestens zwei Monate Zeit. Trotz der Vorgabe zur Kooperation im Team erhält jede Ärztin / jeder Arzt eine individuelle ASV-Berechtigung.
Welche Leistungen gehören zur ASV?
Welche Leistungen zur ASV gehören, wird in den Anlagen zur ASV-Richtlinie für jede Erkrankung beschrieben. In einem sogenannten Appendix sind alle Gebührenordnungspositionen aufgeführt, die im Rahmen der ASV abgerechnet werden können, und – das ist eine Besonderheit – ausgewählte Leistungen für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die nicht im EBM enthalten sind.
Abrechnung
So erfolgt die Abrechnung von ASV-Leistungen gegenüber der KV Berlin:
- Wählen Sie in Ihrer Praxissoftware die ASV-Leistung aus, die Sie abrechnen möchten.
- Zusätzlich zur Leistung geben Sie die ASV-Teamnummer ein, damit die KV die Leistung richtig zuordnen kann.
- Die ASV-Abrechnung ist bis zum 8. Tag des Folgequartals ausschließlich elektronisch und leitungsgebunden (Onlineabrechnung) unter Verwendung einer von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zertifizierten Software mit integrierter ASV-Abrechnung unter Anwendung des jeweils aktuellen Prüfmoduls mit KVDT-Datenformat bei der KV einzureichen. Eine Fristverlängerung für die Abrechnung der GKV-Leistungen gilt auch für die Abgabe von ASV-Leistungen und umgekehrt. Neben den im jeweiligen Abrechnungsquartal erbrachten Leistungen sind nur bisher nicht abgerechnete ASV-Abrechnungsfälle abrechenbar, die in dem Quartal vor dem Abrechnungsquartal erbracht wurden. Die Abgabe der GKV- und ASV-Abrechnung muss immer zusammen in einer Datei erfolgen.
- Sie erhalten das ASV-Honorar für die von den Krankenkassen anerkannten ASV-Leistungen in der von den Krankenkassen festgestellten Höhe von der KV Berlin entsprechend dem üblichen Verfahren der GKV auf das für Ihre BSNR bei der KV hinterlegte Konto.
Sollte eine Krankenkasse die abgerechneten ASV-Leistungen nicht vollumfänglich vergüten, erfolgt eine entsprechende Information. Einwendungen gegen die Vergütung sind dann gegenüber der betreffenden Krankenkasse geltend zu machen.
Abrechnung ASV im Online-Portal beantragen
Im Online-Portal unter Meldungen /Anträge an die KV / ASV-Verträge können Ärzt:innen in wenigen Schritten die ASV-Abrechnungsvereinbarungen abschließen, anpassen oder kündigen. Außerdem können alle bestehenden Verträge als PDF-Dateien abgerufen werden.
ASV-Abrechnungsvereinbarungen im Online-Portal: Benutzerfläche mit allen Funktionen
So werden ASV-Abrechnungsvereinbarungen im Online-Portal verwaltet
- Wählen Sie Ihre ASV-Teamnummer aus der Auswahl aus und klicken Sie auf „weiter“.
- Füllen Sie alle notwendigen Felder im Formular aus.
- Drücken Sie den Button „Absenden“, um das Formular an die KV zu senden.
Hinweise:
- Für die Abrechnung der ASV-Leistungen über die KV Berlin ist je ASV-Team, je Teammitglied und je Krankheitsbild eine Abrechnungsvereinbarung mit der KV Berlin abzuschließen.
- Eingegebene Daten im Formular werden nach dem „Absenden“ direkt mit den Arztregister-Stammdaten und den Eintragungen der ASV-Servicestelle abgeglichen. Bei Übereinstimmung der Daten wird eine Bestätigung als Download (PDF-Datei) angeboten und per E-Mail gesendet. Bei Nichtübereinstimmung erscheint eine Fehlermeldung mit den entsprechenden Korrekturhinweisen.
- Anpassungen bestehender Abrechnungsvereinbarungen sind möglich für Titel, Vor- und Nachname, E-Mail-Adresse und Telefonnummer.
- Für eine rechtzeitige Bearbeitung gelten folgende Fristen:
- Neue Abrechnungsvereinbarungen können bis zum letzten Tag des dritten Monats im Quartal abgeschlossen werden, damit sie im Folgequartal wirksam werden.
- Kündigungen müssen bis zum 15. Tag im ersten Monats des Quartals mit Wirkung zum Quartalsende über das Online-Portal vorgenommen werden.
Hinweise zur Abrechnung von ASV-Leistungen:
- Wählen Sie in Ihrer Praxissoftware die ASV-Leistung aus, die Sie abrechnen möchten.
- Zusätzlich zur Leistung geben Sie die ASV-Teamnummer ein, damit die KV die Leistung richtig zuordnen kann.
- Die ASV-Abrechnung ist bis zum 8. Tag des Folgequartals ausschließlich elektronisch und leitungsgebunden (Onlineabrechnung) unter Verwendung einer von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zertifizierten Software mit integrierter ASV-Abrechnung unter Anwendung des jeweils aktuellen Prüfmoduls mit KVDT-Datenformat bei der KV einzureichen. Eine Fristverlängerung für die Abrechnung der GKV-Leistungen gilt auch für die Abgabe von ASV-Leistungen und umgekehrt. Neben den im jeweiligen Abrechnungsquartal erbrachten Leistungen sind nur bisher nicht abgerechnete ASV-Abrechnungsfälle abrechenbar, die in dem Quartal vor dem Abrechnungsquartal erbracht wurden. Die Abgabe der GKV- und ASV-Abrechnung muss immer zusammen in einer Datei erfolgen.
- Sie erhalten das ASV-Honorar für die von den Krankenkassen anerkannten ASV-Leistungen in der von den Krankenkassen festgestellten Höhe von der KV Berlin entsprechend dem üblichen Verfahren der GKV auf das für Ihre BSNR bei der KV hinterlegte Konto.
Sollte eine Krankenkasse die abgerechneten ASV-Leistungen nicht vollumfänglich vergüten, erfolgt eine entsprechende Information. Einwendungen gegen die Vergütung sind dann gegenüber der betreffenden Krankenkasse geltend zu machen.
Vergütung
Die Vergütung ist für Praxis- und Klinikärzt:innen einheitlich. Alle Leistungen werden zu festen Preisen bezahlt, extrabudgetär und ohne Mengenbegrenzung. Der GKV-Spitzenverband, die KBV und die Deutsche Krankenhausgesellschaft haben die Aufgabe, eine eigene Vergütungssystematik für die ASV zu entwickeln. Bis dahin gelten die Preise des EBM. Leistungen, die nicht im EBM enthalten sind und abgerechnet werden dürfen, werden gesondert vergütet.
Die Leistungen, die Ärzt:innen in der ASV abrechnen können, werden in den Anlagen zur ASV-Richtlinie für jede Erkrankung beschrieben. In diesem „Appendix" ist auch festgelegt, wer von den ASV-Teammitgliedern die Leistung abrechnen darf. Der Appendix besteht aus zwei Abschnitten:
- Abschnitt 1 enthält alle EBM-Gebührenordnungspositionen (GOP) für die jeweilige ASV-Erkrankung
- Abschnitt 2 enthält neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die noch nicht Bestandteil des EBM sind, aber im Rahmen der ASV angewendet und abgerechnet werden dürfen.
Alle in Abschnitt 2 definierten Leistungen sollen spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten einer ASV-Indikation in das neue EBM-Kapitel 50 für die ASV überführt werden.
Überweisungen
Die Überweisung in den ASV-Bereich kann für ein oder für mehrere Quartale erfolgen. Zum Zeitpunkt der Überweisung muss eine gesicherte Diagnose, bei seltenen Erkrankungen reicht eine Verdachtsdiagnose. Die ASV-Ärzt:innen informieren ihre Kolleg:innen über die Aufnahme und den Abschluss der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung.
Kein Überweisungserfordernis besteht, wenn Patient:innen von niedergelassenen Fachärzt:innen in den neuen Versorgungsbereich aufgenommen werden, die ASV-berechtigt sind, oder direkt aus dem stationären Bereich in die ASV wechseln. Auch zwischen den Mitgliedern des ASV-Kernteams (erste und zweite Ebene) sind keine Überweisungen erforderlich, nur, wenn ASV-Fachärzt:innen aus der dritten Ebene hinzugezogen werden.
Verordnungen
Die Verordnung von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln unterliegt dem Prinzip der Wirtschaftlichkeit. Anders als in der vertragsärztlichen Versorgung gibt es in der ASV jedoch keine Durchschnittswerte, die einzuhalten sind. Die Verordnungen fallen nicht unter die Wirtschaftlichkeitsprüfungen des Kollektivvertrages.
Formulare
Ärzt:innen nutzen in der ASV die Formulare, die sie auch in der vertragsärztlichen Versorgung verwenden. Es erfolgt lediglich eine Kennzeichnung, dass es sich um einen ASV-Fall handelt. Ein neues Formular gibt es nur für die Verschreibung von Arzneimitteln. Bei ASV-Rezepten ist in der Codierleiste die Pseudoziffer „222222222" (neunmal die zwei) eingedruckt. Es ist wichtig, dass die Ärzt:innen diese Rezepte verwenden, damit die Verordnungen für ASV-Patient:innen nicht ihr Durchschnittswertevolumen belasten. Das Muster 16 für ASV kann über den Paul Albrechts Verlag GmbH bestellt werden. Ärzt:innen schicken dafür unter Nennung der ASV-Teamnummer eine E-Mail an arztvordrucke@pav.de.