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Mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) werden von Ärzt:innen sowie Psychotherapeuti:nnen neue Mindestsprechzeiten sowie für einige Fachgruppen „offene Sprechstunden" gefordert. Diese werden ausschließlich über eine erweiterte Maske im Online-Portal eingetragen.

Mit der Online-Lösung haben Mitglieder mehr Kontrolle über Ihre Angaben. Außerdem werden die Änderungen täglich in die Online-Arztsuche übertragen und stehen den Patient:innen somit schneller zur Verfügung.

Die vertragsärztliche Pflicht zur Meldung von Sprechzeiten und offenen Sprechstunden (§ 17 Abs. 1 BMV-Ä) gilt nicht nur für niedergelassene Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen, sondern gleichfalls für Angestellte. Zu beachten ist deshalb auch, dass insbesondere bei Neugründung eines MVZ, bei einem Statuswechsel oder der Nachbesetzung einer Angestelltenstelle die Mindestsprechstunden gemeldet werden müssen.

Meldung von Sprechstunden
Mindestsprechstunden
Offene Sprechstunden
Online-Portal: Eingabe der Sprechzeiten