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Hybrid-DRG

Seit dem  1. Januar 2024 gilt die Verordnung zu einer speziellen sektorengleichen Vergütung (Hybrid-DRG-Verordnung) des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) zur Abrechnung nach § 115f SGB V. 

Im März 2024 haben sich die KBV und der GKV Spitzenverband auf eine Abrechnungsvereinbarung (Hybrid-DRG-AV) geeinigt, die rückwirkend zum 1. Januar 2024 gilt. Sie bildet die Grundlage zur Abrechnung bestimmter ambulanter Eingriffe, die Vertragsärzt:innen als Fallpauschalen, sogenannte Hybrid-DRG (Diagnosed Related Groups), abrechnen können. 

Wie erfolgt die Abrechnung in 2024

Für die Abrechnung von Hybrid-DRG  beauftragen Vertragsärzt:innen die KV Berlin über das Online-Portal (im Menü auf Meldungen / Anträge an die KV > Vertragsmanagement (NEU) > Hybrid-DRG (NEU)) durch Abschluss eines Abrechnungsvertrages.

Im 1. und 2. Quartal 2024 war die Abrechnung für KV-Mitglieder kostenfrei – für das 3. und 4. Quartal 2024 wird ein Aufwandsersatz in Höhe von 2,4 % analog der GKV-Abrechnung (Verwaltungskostensatz) erhoben. Für 2024 gilt für die Abrechnung eine Übergangsregelung, das heißt Hybrid-DRG können über die reguläre Quartalsabrechnung abgerechnet werden. 

Wer kann Leistungen nach § 115f SGB V abrechnen?

Startkatalog Hybrid-DRG

Voraussetzungen für die Abrechnung

So funktioniert die Abrechnung

Wie geht es 2025 weiter?

Die Übergangsregelung endet zum 31. Dezember 2024. Ab 2025 ist geplant, die Übergangsregelung durch ein neues Abrechnungsverfahren zu ersetzen. Das neue Abrechnungsverfahren wird derzeit in der KV Berlin ausgearbeitet.

Video: Die KV Berlin informiert zur Abrechnungssystematik von Hybrid-DRG

Die KV Berlin stellt in einem Infovideo die wichtigsten Key Facts zu Hybrid-DRG vor und gibt einen Überblick zu den gesetzlichen Rahmenbedingungen. Außerdem werden häufige Fragen zur Abrechnungssystematik beantwortet.