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Kontakt

Zulassungsausschuss für Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen
Zulassungsbezirk Berlin
Masurenallee 6A
14057 Berlin

Telefonische Sprechzeiten

Montag          13-15 Uhr
Dienstag        10-12 Uhr
Mittwoch        13-15 Uhr
Donnerstag    10-12 Uhr
Freitag             /
 

Team Ärzt:innen
030 / 31 003-...

-742

Buchstabenkreis B, C, K, X, Y, Z

-8877

Buchstabenkreis A, D, I, L, M

- 8861

Buchstabenkreis H, Sch, W

-971

Buchstabenkreis E, F, J, N, S (ohne Sch), O, V

-8874

Buchstabenkreis G, P, Q, R, T, U

   
Team MVZ

030 / 31 003-...

-8876

 Buchstabenkreis A-B, G-H

-8879

Buchstabenkreis C-F

-205

Buchstabenkreis I-L, N-P

-405

Buchstabenkreis M, Q-Z

zg.mvz@kvberlin.de
 

Team Psychotherapeut:innen
030 / 31 003-936
030 / 31 003-443
030 / 31 003-8853
030 /31 003-8878
030 / 31 003-743
030 / 31 003-415

 

Team SB/Ermächtigung
030 / 31 003-441

zg.ermsb@kvberlin.de
 

Berufungsausschuss
030 / 31 003-348


Kontakt Service Center

030 / 31 003-999
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Service-Zeiten und weitere Infos Service-Center

Antragstellende, die sich für die ärztliche oder psychotherapeutische Versorgung in Berlin zulassen oder im vertragsärztlichen Bereich anstellen lassen möchten, wenden sich an den Zulassungsausschuss. Dieser prüft dann die fachliche Eignung der oder des Antragstellenden. 

Bei den Zulassungsausschüssen handelt es sich um selbständige und nicht weisungsgebundene Gremien der gemeinsamen Selbstverwaltung. 

Die Geschäfte des Zulassungsausschusses werden von der Geschäftsstelle geführt.

Gegen Entscheidungen der Zulassungsausschüsse können die am Verfahren beteiligten Ärzt:innen, Psychotherapeut:innen und ärztlich geleiteten Einrichtungen, die KV, die Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen beim Berufungsausschuss Widerspruch einlegen.

Bei seinen Entscheidungen hat der Zulassungsausschuss die Vorgaben der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV), des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) und weiterer rechtlicher Normen zu beachten. Der Zulassungsausschuss muss außerdem den Bedarf an ärztlicher und psychotherapeutischer Versorgung in Berlin bei seinen Entscheidungen berücksichtigen. 

Weitere Aufgaben des Zulassungsausschusses

  • Entscheidung über die Niederlassungen und Genehmigungen zur Anstellung von Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen
  • Genehmigung von Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) oder die Verlegung von Vertragsarztsitzen
  • Befugnis vorhandene Zulassungen zu entziehen
  • Ermächtigung weiterer Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen, wie zum Beispiel Krankenhausärzt:innen, zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung, wenn ein entsprechender qualitativer oder quantitativer Bedarf vorliegt
  • Entscheidung über sonstige zulassungsrechtliche Anträge

Zusammensetzung des Zulassungsausschusses

In Zulassungssachen der Ärzt:innen ist der Zulassungsausschuss mit jeweils drei Verter:innen der Ärzteschaft und Krankenkassen besetzt. Die Mitglieder führen ihr Amt als Ehrenamt. Den Vorsitz führt abwechselnd eine Vertreterin/ein Vertreter der Ärzteschaft und der Krankenkassen.

In Zulassungssachen der Psychotherapeut:innen und der überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzt:innen gibt es abwechselnd davon zwei Vertreter:innen der Psychotherapeut:innen - darunter mindestens eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin/eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut - sowie zwei Vertreter der Ärzteschaft. Die Zahl der Kassenvertreter:innen erhöht sich in diesen Fällen ebenfalls auf insgesamt vier Vertreter:innen.

Anträge an den Zulassungsausschuss

Die Anträge an den Zulassungsausschuss stehen Ihnen zum Download zur Verfügung. Bitte füllen Sie den entsprechenden Antrag vollständig aus und reichen Sie alle notwendigen, im Formular angegebenen Unterlagen zusammen mit dem Antragsformular ein. 

Um eine Zulassung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung zu erhalten, müssen Ärzti:nnen oder Psychotherapeut:innen einen schriftlichen Antrag stellen. Voraussetzung für den Zulassungsantrag ist in der Regel die Bewerbung auf einen ausgeschriebenen Arztsitz.

Antrag auf Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung 
Antrag auf Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung 

Weitere Informationen

Der Weg in die Niederlassung
Aktuelle Arztsitzausschreibungen
Medizinische Versorgungszentren
 

Vom Ruhen der Zulassung spricht man, wenn ein:e Vertragsärzt:in oder ein:e Psychotherapeut:in die Tätigkeit vorübergehend nicht aufnimmt oder ausübt, eine Wiederaufnahme aber mittelfristig zu erwarten ist. Dies kann beispielsweise der Fall bei längerfristiger Erkrankung oder der Betreuung von Kindern sein. 

Das Ruhen der Zulassung muss beim Zulassungsausschuss schriftlich beantragt und inhaltlich begründet werden.

Während die Zulassung eines KV-Mitglieds ruht, ist sie oder er von vertragsärztlichen Rechten und Pflichten entbunden. Die Mitgliedschaft bei der KV bleibt bestehen.

Der Zulassungsausschuss kann die Ruhenszeit verlängern, generell jedoch nicht über einen Zeitraum von zwei Jahren hinaus.

Antrag/Folgeantrag auf Ruhen der Zulassung

Da Zulassungen zur vertragsärztlichen oder -psychotherapeutischen Versorgung immer für einen Ort der Niederlassung (d. h. Vertragsarztsitz) erfolgen und somit mit einer konkreten Postanschrift verbunden sind, muss jede Veränderung der Praxisanschrift durch den Zulassungsausschuss genehmigt werden (siehe § 24 Abs. 7 Ärzte-ZV). Der Antrag auf Praxissitzverlegung sollte mindestens ein Quartal vor dem Umzug eingereicht werden.

Regelhaft ist eine Verlegung des Praxissitzes im gleichen oder in einen schlechter versorgten Verwaltungsbezirk genehmigungsfähig. 

Antrag auf Verlegung eines Arztsitzes

Zwei Ärzt:innen oder Psychotherapeut:innen mit derselben Fachrichtung können sich einen Arztsitz im Zuge einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) mit einem festgeschriebenen Leistungsumfang teilen. Auf diese Weise ist es zum Beispiel möglich, sich trotz Zulassungssperre niederzulassen.

Antrag auf Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung im Rahmen des Jobsharings gem. § 101 Abs. I Satz 1 Nr. 4 SGB V 
Antrag auf Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung im Rahmen des Jobsharings gem. § 101 Abs. I Satz 1 Nr. 4 SGB V 

Mehr zum Jobsharing

Vertragsärzt:innen können jemanden der gleichen Fachgruppe in Form des Jobsharings in seiner Praxis anstellen. Da dieser/diese keine eigene Zulassung erhält, ist auch eine Neubeschäftigung in gesperrten Planungsbereichen möglich.

Antrag auf Genehmigung zur Anstellung eines/einer Arztes/Ärztin gem. § 101 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V (Job-Sharing) 
Antrag auf Genehmigung zur Anstellung eines/einer Psychotherapeuten/Psychotherapeutin gem. § 101 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V (Job-Sharing)

Mehr zur Anstellung in Form des Jobsharings

Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen können auch als Angestellte in einer Praxis tätig sein (§ 32b Ärzte-ZV). Die Anstellung in einer Praxis ist nur möglich, wenn entweder der Planungsbereich offen ist, die Arztgruppe nicht der Bedarfsplanung unterliegt oder im gesperrten Planungsbereich eine der gesetzlich geregelten Anstellungsmöglichkeiten besteht. Die Anstellung bedarf der vorherigen Genehmigung durch den Zulassungsausschuss für Ärzte und Psychotherapeuten.

Antrag auf Genehmigung zur Anstellung eines/einer Arztes/Ärztin gem. § 32b Ärzte-ZV 
Antrag auf Genehmigung zur Anstellung eines/einer Psychotherapeuten/Psychotherapeutin gem. § 32b Ärzte-ZV

Mehr zur Anstellung

Der Zulassungsausschuss kann zur Teilnahme an der ambulanten Versorgung ermächtigen, wenn bestimmte Leistungen im vertragsärztlichen Bereich vorübergehend nicht im notwendigen Umfang erbracht werden können. Ermächtigungen sind in der Regel auf zwei Jahre befristet.

Antrag beim Zulassungsausschuss (Erstantrag – nur Krankenhausärzte)
Antrag beim Zulassungsausschuss (Folgeantrag – nur Krankenhausärzte)

Mehr zu Ermächtigung

Soll die Praxis einer Vertragsärztin bzw. eines Vertragsarztes oder einer Vertragspsychotherapeutin oder eines  Vertragspsychotherapeuten in einem zulassungsbeschränkten Bezirk nachbesetzt werden, muss der Zulassungszuschuss der Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens gemäß § 103 Abs. 3a und 4 SGB V zustimmen. 

Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens, § 103 Abs. 3a SGB V
Erklärung auf Verzicht der Zulassung

Mehr zu Praxisabgabe und Nachbesetzung

Die Gründung eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) oder die Anstellung von Ärzt:innen oder Psychotherapeut:innen in einem MVZ bedarf der Genehmigung durch den Zulassungsausschuss.

Antrag auf Zulassung eines MVZ 

Bei Neuanstellung, Beendigung oder Verlängerung von Anstellungen
Im Antragsformular unter "III. Personelle Veränderungen" können Sie entsprechende Anträge bzgl. Anstellungsverhältnissen stellen.
Antrag auf Veränderung / Erweiterung im MVZ (für Ärzt:innen) 
Antrag auf Veränderung / Erweiterung im MVZ (für Psychotherapeut:innen) 

Mehr zu MVZ