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Digitalisierung und IT
Telematikinfrastruktur: Komponenten und Finanzierung
Konnektor, Praxisausweise, Kartenterminals – für den Anschluss an die Telematikinfrastruktur (TI) benötigen Praxen verschiedene Komponenten. Die Krankenkassen übernehmen die Kosten für die Erstausstattung und den laufenden Betrieb. Seit Juli 2023 erfolgt die TI-Kostenerstattung mit einer monatlichen TI-Pauschale (siehe Praxis-News vom 29.06.2023).
Die Telematikinfrastruktur (TI) vernetzt alle Akteure des deutschen Gesundheitswesens und gewährleistet den sicheren Austausch von Informationen, da es vom öffentlichen Internet getrennt ist. Spätestens seit 2019 müssen sich Vertragsärztinnen und –ärzte, Vertragspsychotherapeutinnen und –psychotherapeuten an die TI anschließen, denn der Abgleich der Versichertenstammdaten (VSDM) auf der elektronischen Gesundheitskarte mittels der TI ist seit Januar 2019 verpflichtend. Wird das VSDM nicht durchgeführt droht, seit dem 1. März 2020 ein Honorarabzug von 2.5 Prozent.
Welche Komponenten werden für die TI in der Praxis benötigt?
Für den Betrieb der TI werden unterschiedliche Komponenten benötigt. Alle auf dem Markt verfügbaren Komponenten müssen für den Einsatz in der TI zugelassen sein.
Eine Übersicht der Komponenten:
- Konnektor
- E-Health-Kartenterminal
- Mobiles Kartenterminal
- Praxisausweis (SMC-B)
- PVS-Update
- VPN-Zugangsdienst
- Elekronischer Heilberufeausweis (optional, wird aber für die qualifizierte elektronische Signatur (QES) benötigt)
Auszahlung der TI-Pauschale: Hinweise zu den Abkürzungen im Kontoauszug
Seit Juli 2023 wird die TI-Pauschale monatlich ausgezahlt. Praxen müssen die vorhandenen TI-Anwendungen entsprechend nachweisen (siehe nächster Abschnitt „Hinweise zur Nachweispflicht gegenüber der KV Berlin").
Wird der Nachweis nicht erbracht bzw. fehlen Anwendungen oder Komponenten, wird die TI-Pauschale reduziert ausgezahlt oder gestrichen.
Bitte beachen Sie: Die KBV unterteilt die TI-Pauschale in drei „Hauptpauschalen“, die jeweils eine zusätzliche Unterteilung mit 50-prozentiger Reduzierung enthalten.
Die KV Berlin hat für die Abrechnung der TI-Pauschalen hingegen sechs Gruppen gebildet (Pauschale 1 bis Pauschale 6), die dann entsprechend als P1 bis P6 auf dem Kontoauszug abgebildet werden. Der Grund für diese Entscheidung liegt in der technischen Ausgestaltung im Auszahlungssystem der KV Berlin.
Das bedeutet:
Die Pauschalen 1 und 2 entsprechen der Pauschale 1 nach KBV
Die Pauschalen 3 und 4 entsprechen der Pauschale 2 nach KBV
Die Pauschalen 5 und 6 entsprechen der Pauschale 3 nach KBV
Übersicht TI-Pauschalen (Stand: Februar 2024)
Pauschale 1
Volle monatliche TI-Pauschale laut § 3 Abs. 3 der Festsetzung des BMG (Tabelle 3)
Erläuterung:
Die Höhe der vollen monatlichen TI-Pauschale hängt von der Praxisgröße am letzten Tag des jeweiligen Monats ab. Maßgeblich ist die Anzahl der Vertragsärzt:innen in der Praxis. Für den Erhalt der vollen monatlichen Pauschale sind folgende Bedingungen zu erfüllen:
- Noch keine Erstausstattung erhalten oder
- Die Erstausstattung erfolgte vor dem 01. Januar 2021
- Noch keine Erstattung für den Konnektortausch oder
- Der Konnektortausch erfolgte vor dem 01. Januar 2021
- Alle Anwendungen nach § 5 Abs. 1 wurden installiert
Monatliche TI-Pauschale in Euro 2023:
bis zu 3 Ärzt:innen | 4-6 Ärzt:innen | 7-9 Ärzt:innen |
237,78 Euro | 282,78 Euro | 323,90 Euro |
Der Nachweis der in § 5 Abs. 1 genannten Fachanwendungen wird über die in der Abrechnungsdatei enthaltenen Informationen ausgelesen. Für die Fachanwendungen KIM, eAU und eArztbrief ist das Setzen eines Häkchens im Onlineportal erforderlich.
Pauschale 1: Zuschlag je 3 Ärzte
Erläuterung:
Bei mehr als neun Vertragsärzt:innen wird die TI-Pauschale 1 je Gruppe von bis zu drei zusätzlichen Vertragsärzten (größer 9 bis kleiner gleich 12, größer 12 bis kleiner gleich 15 etc.) um 28,60 Euro pro Monat erhöht.
mehr als 9 Ärzt:innen |
323,9 Euro plus 28,60 Euro je Cluster von 3 Ärzt:innen |
Pauschale 2 (entspricht bei der KBV Pauschale 1 mit Reduzierung)
Reduzierte TI Pauschale bei Fehlen einer Anwendung nach § 3 Abs. 4 der Festsetzung des BMG (Tabelle 4)
Erläuterung:
Wenn eine der in § 5 Abs. 1 genannten Fachanwendungen nicht nachgewiesen werden kann, wird die monatliche Pauschale 1 um 50 Prozent gekürzt. Beim Fehlen zweier Fachanwendungen wird keine TI-Pauschale ausbezahlt.
Monatliche TI-Pauschale in Euro 2023:
bis zu 3 Ärzt:innen | 4-6 Ärzt:innen | 7-9 Ärzt:innen |
118,89 Euro | 141,39 Euro | 161,95 Euro |
Pauschale 2: Zuschlag je 3 Ärzte
Erläuterung:
Bei mehr als neun Vertragsärzt:innen wird die TI-Pauschale 2 je Gruppe von bis zu drei zusätzlichen Vertragsärzt:innen um 14,30 Euro pro Monat erhöht.
mehr als 9 Ärzt:innen |
161,95 Euro plus 14,30 Euro je Cluster von 3 Ärzt:innen |
Pauschale 3 (entspricht bei der KBV Pauschale 2)
Reduzierte TI-Pauschale bei bereits erfolgter Anbindung an die TI nach § 3 Abs. 5 der Festsetzung des BMG (Tabelle 5)
Erläuterung:
Pauschale 3 wird ausbezahlt, wenn die folgenden Bedingungen zutreffen:
- Die Kostenerstattung für die Erstausstattung erfolgte nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Juli 2023.
- Alle Anwendungen sind installiert.
- Da die Praxen die Kostenerstattung für die Erstausstattung im Zeitraum bereits erhalten haben, wird die reduzierte Pauschale 3 für 30 Monate nach der Erstausstattung ausbezahlt. Ab dem 31. Monat erhalten Praxen die TI-Pauschale.
Monatliche TI-Pauschale in Euro 2023:
bis zu 3 Ärzt:innen | 4-6 Ärzt:innen | 7-9 Ärzt:innen |
131,67 Euro | 143,29 Euro | 151,04 Euro |
Pauschale 3: Zuschlag je 3 Ärzte
Erläuterung:
Bei mehr als neun Vertragsärzten wird die TI-Pauschale 3 je Gruppe von bis zu drei zusätzlichen Vertragsärzt:innen um 14,30 Euro pro Monat erhöht.
mehr als 9 Ärzt:innen |
151,04 Euro plus 14,30 Euro je Cluster von 3 Ärzt:innen |
Pauschale 4 (entspricht bei der KBV Pauschale 2 mit Reduzierung)
Reduzierte TI-Pauschale bei bereits erfolgter Anbindung an die TI und Fehlen einer Anwendung nach § 3 Abs. 6 der Festsetzung des BMG (Tabelle 6)
Erläuterung:
Pauschale 4 wird ausbezahlt, wenn die folgenden Bedingungen zutreffen:
- Die Kostenerstattung für die Erstausstattung erfolgte nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Juli 2023.
- Eine Fachanwendung konnte nicht nachgewiesen werden.
- Dadurch wird Pauschale 3 um 50% gekürzt.
Monatliche TI-Pauschale in Euro 2023:
bis zu 3 Ärzt:innen | 4-6 Ärzt:innen | 7-9 Ärzt:innen |
65,84 Euro | 71,65 Euro | 75,52 Euro |
Pauschale 4: Zuschlag je 3 Ärzte
Erläuterung:
Bei mehr als neun Vertragsärzt:innen wird die TI-Pauschale 4 je Gruppe von bis zu drei zusätzlichen Vertragsärzt:innen um 7,15 Euro pro Monat erhöht.
mehr als 9 Ärzt.innen |
75,72 Euro plus 7,15 Euro je Cluster von 3 Ärzt:innen |
Pauschale 5 (entspricht bei der KBV Pauschale 3)
Reduzierte TI-Pauschale aufgrund des bereits erfolgten Konnektortausches nach § 3 Abs. 8 der Festsetzung des BMG (Tabelle 8)
Erläuterung:
Pauschale 5 wird ausbezahlt, wenn die folgenden Bedingungen zutreffen:
- Die Kostenerstattung für den Konnektortausch erfolgte nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Juli 2023.
- Alle Anwendungen sind installiert.
- Da die Praxen die Kostenerstattung für den Konnektortausch im Zeitraum bereits erhalten haben, wird die reduzierte Pauschale 5 für 30 Monate nach dem erfolgten Konnektortausch ausbezahlt. Ab dem 31. Monat erhalten Praxen die TI-Pauschale 1.
Monatliche TI-Pauschale in Euro 2023:
bis zu 3 Ärzt:innen | 4-6 Ärzt:innen | 7-9 Ärzt:innen |
199,45 Euro | 242,78 Euro | 282,23 Euro |
Pauschale 5: Zuschlag je 3 Ärzte
Erläuterung:
Bei mehr als neun Vertragsärzt:innen wird die TI-Pauschale 5 je Gruppe von bis zu drei zusätzlichen Vertragsärzt:innen um 28,60 Euro pro Monat erhöht.
mehr als 9 Ärzt:innen |
282,23 Euro plus 28,60 Euro je Cluster von 3 Ärzt:innen |
Pauschale 6 (entspricht bei der KBV Pauschale 3 mit Reduzierung)
Reduzierte TI-Pauschale aufgrund des bereits erfolgten Konnektortausches und Fehlen einer Anwendung nach § 3 Abs. 9 der Festsetzung des BMG (Tabelle 9).
Erläuterung:
Pauschale 6 wird ausbezahlt, wenn die folgenden Bedingungen zutreffen:
- Die Kostenerstattung für den Konnektortausch erfolgte nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Juli 2023.
- Eine Fachanwendung konnte nicht nachgewiesen werden.
- Dadurch wird Pauschale 5 um 50 Prozent gekürzt.
Monatliche TI-Pauschale in Euro 2023:
bis zu 3 Ärzt:innen | 4-6 Ärzt:innen | 7-9 Ärzt:innen |
99,73 Euro | 121,39 Euro | 141,12 Euro |
Pauschale 6: Zuschlag je 3 Ärzte
Erläuterung:
Bei mehr als neun Vertragsärzt:innen wird die TI-Pauschale 6 je Gruppe von bis zu drei zusätzlichen Vertragsärzt:innen um 14,30 Euro pro Monat erhöht.
mehr als 9 Ärzt:innen |
141,12 Euro plus 14,30 Euro je Cluster von 3 Ärzt:innen |
Zusätzliche Erläuterungen zur Ermittlung der Praxisgröße
- Für die Ermittlung der Praxisgröße ist die Praxisgröße am letzten Tag des jeweiligen Monats maßgeblich. Die Zählung erfolgt anhand der in der Praxis vorhandenen Leistungserbringenden.
- Die Zählung erfolgt auf der Ebene der Hauptbetriebstätte, eine doppelte Zählung von Leistungserbringern, die an mehreren Standorten tätig sind, wird dadurch ausgeschlossen.
- Bei der Ermittlung der Praxisgröße berücksichtigt werden alle Betriebsstätten und Nebenbetriebsstätten, sowie üBAG und Zweigpraxen. Nicht berücksichtigt werden ausgelagerte Praxisstätten.
- Leistungserbringende, die gleichzeitig über eine vertragszahnärztliche Zulassung verfügen, rechnen nach den Regelungen der vertragszahnärztlichen Versorgung ab und werden daher bei der Ermittlung der Praxisgröße nicht mitberücksichtigt.
Hinweise zur Nachweispflicht der TI-Pauschale gegenüber der KV Berlin
Laut der Festsetzung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) wird die Finanzierung der Telematikinfrastruktur ab dem 3. Quartal 2023 über monatliche Pauschalen vorgenommen. Die Höhe der monatlichen Pauschale richtet sich sowohl nach den vorhandenen Fachanwendungen, als auch nach dem Zeitpunkt des Konnektortausches bzw. der Erstausstattung, sowie der Praxisgröße (Anzahl der Leistungserbringer an der Haupt-Betriebsstätte).
Die KBV hat eine Übersicht über die Höhe der TI-Pauschalen zusammengestellt.
Die monatliche Pauschale wird nur ausgezahlt, wenn die Praxen auch die technischen Voraussetzungen zum Betrieb der Telematikinfrastruktur nachweisen können. Anderenfalls wird die Pauschale reduziert beziehungsweise nicht ausgezahlt.
Folgende Fachanwendungen (§ 5 Abs. 1) müssen Praxen für die volle monatliche Pauschale nachweisen (richtet sich nach BSNR, nicht nach Leistungsort):
- Notfalldatenmanagement (NFDM) und elektronischer Medikationsplan (eMP)
- elektronische Patientenakte (ePA)
- Kommunikation im Medizinwesen (KIM)
- elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU), der Nachweis gegenüber der KV ist erst im 4. Quartal 2023 zu erbringen
- ab dem 1. März 2024: elektronischer Arztbrief (eArztbrief)
- seit dem 1. Januar 2024: elektronische Verordnungen (E-Rezept)
Können Praxen eine Fachanwendung nicht nachweisen, erfolgt eine Reduktion um 50 Prozent.
Können Praxen zwei (oder mehr) Fachanwendungen nicht nachweisen, wird keine Pauschale ausgezahlt.
Nachweis gegenüber der KV Berlin
Grundsätzlich müssen die in § 5 Abs. 1 der Festsetzung des BMG genannten Fachanwendungen von allen Leistungserbringern nachgewiesen werden. Seit dem 4. Quartal 2023 können die Fachanwendungen über die in der Abrechnungsdatei enthaltenen Informationen ausgelesen werden:
Anwendung | Feldkennung 0224 | Feldkennung 0225 | Feldkennung 0226 |
ePA * | Mind. 4 | 0 | 1 |
ePA 2.0 * | 5 | 2 | 1 |
E-Rezept (seit 1. Januar 2024 Pflicht) | Mind. 4+ | 1 | 1 |
NFDM | Mind. 3 | 3 | 1 |
eMP | Mind. 3 | 4 | 1 |
KIM | Mind. 4 | 5 | 1 |
eAU (ab dem 4. Quartal 2023 Pflicht) | Mind. 4 | 6 | 1 |
eArztbrief (seit 1. März 2024 Pflicht) | Mind. 4 | 7 | 1 |
* Für den Nachweis der elektronischen Patientenakte (ePA) werden derzeit beide Versionen akzeptiert.
Bitte beachten Sie auch die Zulassungszeiträume der Produkttypversionen.
Bis zum 3. Quartal 2023 musste für die Fachanwendungen KIM, eAU und eArztbrief ein Häkchen im Online-Portal gesetzt werden. Durch die verbesserte Datenqualität und –übertragung der PVS kann auf dieses Häkchen seit dem 4. Quartal 2023 verzichtet werden. Voraussichtlich ab dem 4. Quartal 2024 wird der Nachweis über das Online-Portal dann abgeschafft. Dann erfolgt der Nachweis nur mehr über die Abrechnungsinformationen (siehe Praxis-News vom 19.07.2024).
Bitte beachten Sie: Reichen Sie keine schriftlichen Nachweise über die Installation der Fachanwendungen ein! Das Auslesen der Feldkennung erfolgt automatisch und wird von der KV Berlin bei den Praxen vermerkt.
Wichtige Hinweise:
- überträgt eine Praxis keine Produkttypversion (PTV), erhält sie auch keine Pauschale
- auch ruhende Praxen erhalten weiterhin die Pauschalen
- wenn eine Praxis Vorbehalte gegen die Reduktion bzw. Streichung der Pauschale hat, muss sie in Widerspruch gehen – eine manuelle Aufhebung der Reduktion/Streichung von Seiten der Honorarabteilung ist nicht möglich
Von der Nachweispflicht ausgenommene Fachgruppen
Fachgruppen, die bestimmte Fachanwendungen in ihrem Versorgungskontext nicht nutzen, sind von den Anwendungen bzw. der Nachweispflicht befreit (nach § 5 Abs. 4). Die betrifft folgende Fachgruppen:
Fachgruppe | HG | Ausgenommene Anwendungen |
FÄ für Anästhesiologie | HG 08 | NFDM, eMP, eAU, E-Rezept |
FÄ für Humangenetik | HG 16 | NFDM, eMP, eAU, E-Rezept |
FÄ für Radiologie, FÄ für Radiologische Diagnostik oder FÄ für Diagnostische Radiologie | HG 33 | NFDM, eMP, eAU, E-Rezept |
FA für Laboratoriumgemeinschaft oder Mikrobiologie | HG 50 | NFDM, eMP, eAU, E-Rezept |
FA für Laboratoriumsmedizin oder Mikrobiologie | HG 51 | NFDM, eMP, eAU, E-Rezept |
FA für Pathologie | HG 52 | NFDM, eMP, eAU, E-Rezept |
Psychologischer Psychotherapeut | HG 61 | eAU, E-Rezept |
Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeut | HG 62 | eAU, E-Rezept |
FA für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie | HG 63 | eAU, E-Rezept |
Ausschließlich psychotherapeutisch tätige FA | HG 64 | eAU, E-Rezept |
Ausschließlich psychotherapeutisch tätige Hausärzte | HG 65 | eAU, E-Rezept |
Gesundheitszentrum für Flüchtlinge, Psychotherapeut | HG 66 | eAU, E-Rezept |
Mammographie-Screening Ärzte | HG 78 | NFDM, eMP, eAU, E-Rezept |
Praxen können für einzelne Quartale manuell von bestimmten Fachanwendungen ausgenommen werden, wenn sie diese aufgrund von unvorhersehbaren bzw. nicht im Verschuldensbereich der Praxis liegenden Umstände nicht installieren konnten.
Die KV Berlin gibt den Praxen so eine Ausnahmemöglichkeit. Betroffene Praxen wenden sich hierzu mit einer kurzen Schilderung des Sachverhaltes und einer Bestätigung des Herstellers an die KV Berlin. Wenn keine Bestätigung des Herstellers mitgesendet wird, kann der Antrag nicht geprüft werden.
Bitte beachten: Es handelt sich hierbei um Einzelfallentscheidungen! Nur bei triftigen Gründen, die nicht im Verschuldensbereich der Praxis liegen (z. B.: Lieferengpässe, etc.) können Ausnahmen gemacht werden. Wenn der Antrag positiv bewertet wird, trägt die KV Berlin die Praxis für das jeweilige Quartal in eine Ausnahmeliste ein. Eine Reduktion der Pauschalen wird dadurch im entsprechenden Quartal verhindert.