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Verordnung
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Rechtsgrundlagen
Bundesweit geltende Rechtsgrundlagen:
Krankentransport-Richtlinie
Häusliche Krankenpflege-Richtlinie
Rehabilitations-Richtlinie
SAPV-Richtlinie
Rechtsgrundlagen der KV Berlin
SAPV Rahmenvertrag
Was es bei der Verordnung von Krankentransporten, häuslicher Krankenpflege und Rehabilitationsmaßnahmen sowie bei der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) zu beachten gilt, ist auf dieser Seite zusammengestellt.
Krankentransporte
Fahrten zur ambulanten Behandlung können für diejenigen Versicherten vorab verordnet und durch die Krankenkassen genehmigt werden, die eine Beförderung durch einen Krankentransportwagen, Mietwagen oder ein Taxi benötigen.
Wer darf mit Taxi oder Mietwagen fahren?
Versicherte mit
- Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung), „Bl“ (blind) oder „H“ (hilflos),
- einer Schwerbehinderung vergleichbaren Einschränkung der Mobilität und einer ambulanten Behandlung über einen längeren Zeitraum,
- Pflegegrad 4 oder 5 oder bei Pflegegrad 3 nach individueller Feststellung,
- Fahrten zur ambulanten Dialyse, onkologischen Strahlentherapie/Chemotherapie u. Ä.
Wer darf mit dem Krankentransport fahren?
Versicherte
- mit ansteckenden oder entstellenden Krankheiten,
- bei denen Liegendtransport erforderlich ist,
- bei denen fachliche Betreuung oder besondere Ausstattung des Krankentransportwagens erforderlich oder zu erwarten ist.
Hinweise zur wirtschaftlichen Verordnung der Krankentransporte finden Sie in den Verordnungs-News Nr. 4/2021
Genehmigungspflicht
Krankentransporte zu einer vor- oder nachstationären Behandlung im Krankenhaus (§ 115a SGB V) oder zu einer ambulanten Operation (§ 115b SGB V) müssen nicht vorab durch die Krankenkasse genehmigt werden.
Auch Krankenfahrten zu einer ambulanten fachärztlichen Behandlung unterliegen für Patienten mit den Pflegegraden 3 (bei zusätzlich dauerhafter Beeinträchtigung der Mobilität), 4 und 5 sowie für Schwerbehinderte mit den Merkzeichen „aG“, „BI“ oder „H“ im Schwerbehindertenausweis nicht der Genehmigungspflicht. Dies gilt außerdem für Patienten mit einer vergleichbaren Beeinträchtigung der Mobilität nach Maßgabe der Krankentransport-Richtlinie.
Krankentransporte (Krankentransportfahrzeug) und Krankenfahrten (Taxi, Mietwagen) zur ambulanten Behandlung bedürfen grundsätzlich der vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse.
Für eine rasche Genehmigung von Krankentransportfahrten haben die Krankenkassenverbände in Berlin der KV Berlin einige Faxnummern mitgeteilt, an die die Verordnung an die Kasse des Versicherten gefaxt werden kann:
Übersicht über die Faxnummern der Krankenkassen für die Genehmigung von Krankentransportfahrten | |
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AOK Nordost | 0800 / 265 080 247-40 |
BIG direkt gesund | 0231 / 555 71-99 |
IKK Brandenburg und Berlin | 030 / 219 916-55 |
Knappschaft | 030 / 613 760 598 |
SVLFG als landwirtschaftl. Krankenkasse | 03342 / 361 499 |
Techniker Krankenkasse | 040 / 460 661 829 |
Barmer GEK | 0800 / 333 009-0 |
DAK Gesundheit | 030 / 981 941 570-14 |
KKH Kaufmännische Krankenkasse | 0345 / 133 331-99 |
Häusliche Krankenpflege
Die häusliche Krankenpflege umfasst die im Einzelfall erforderliche Grund- und Behandlungspflege sowie die hauswirtschaftliche Versorgung. Bei der Verordnung ist die Häusliche Krankenpflege-Richtlinie des G-BA zu beachten. Bestandteil dieser Richtlinie ist auch ein Verzeichnis verordnungsfähiger Maßnahmen.
Neuerungen für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
Seit dem 01. Januar 2021 sind auch Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten befugt häusliche Krankenpflege zu verordnen und die entsprechende Gebührenordnungsposition des EBM abzurechnen.
Weitere Informationen in den Verordnungs-News 09/2020.
Rehabilitiation
Die Verordnung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ist in der Rehabilitations-Richtlinie des G-BA geregelt.
In Kürze stellt die KV Berlin an dieser Stelle Informationen zur Verordnung von Rehabilitationsmaßnahmen zur Verfügung. Aktuell finden Sie Informationen zu dieser Verordnung auf der Website der KBV.
Spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV)
Versicherte mit einer nicht heilbaren, fortschreitenden und weit fortgeschrittenen Erkrankung bei einer zugleich begrenzten Lebenserwartung, die eine besonders aufwändige Versorgung benötigen, haben Anspruch auf SAPV (§ 37b SGB V). Die SAPV umfasst ärztliche und pflegerische Leistungen einschließlich ihrer Koordination insbesondere zur Schmerztherapie und Symptomkontrolle und zielt darauf ab, die Betreuung der Versicherten in der vertrauten Umgebung des häuslichen oder familiären Bereichs zu ermöglichen.
Die SAPV-Richtlinie regelt die Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung, insbesondere die Anspruchsvoraussetzungen, Inhalt und Umfang der Leistungen und die Zusammenarbeit der Leistungserbringer.
Verordnungen im Rahmen der SAPV
Für Vertragsärzte, die an der vertragsärztlichen Versorgung und an dem „Rahmenvertrag über die spezialisierte ambulante Palliativversorgung gemäß §132d SGB V in Berlin“ teilnehmen, sind verschiedene Punkte zu beachten.
Für die Verordnungen von Arzneimitteln (inkl. Verbandmitteln, Teststreifen, Trink-/Sondennahrung), Heil- und Hilfsmitteln im Rahmen der SAPV ist eine spezielle BSNR zu beantragen (§ 12 des SAPV Rahmenvertrages). Die Beantragung dieser BSNR erfolgt bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung Berlin (KBV). Sofern Sie noch keine SAPV-BSNR beantragt haben, bitten wir Sie dies schnellstmöglich nachzuholen. Den Antrag finden Sie auf der Internetseite der KBV.
Die Verordnung selbst erfolgt auf den bekannten Vordrucken (Muster 13 und 16). Bei den Muster 16 Vordrucken (rosa Rezepte) dürfen nur Arzneiverordnungsblätter verwendet werden, die die zugewiesene SAPV-BSNR in der Codierleiste (siehe Punkt 1 des Formularmusters) enthalten. Für die zeitgleiche Verordnung von Arznei- und Hilfsmitteln sind getrennte Verordnungsblätter zu verwenden. Betäubungsmittel dürfen auf Grund der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung nur auf dem dreiteiligen amtlichen Formblatt des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) verordnet werden. In allen Vordrucken wird die zugewiesene SAPV-BSNR und die bundesweit einheitliche Pseudo-Arzt-Nummer 333333300 eingetragen.
Verordnungen von Arzneimitteln, Heil- und Hilfsmitteln im Rahmen der SAPV haben insbesondere den gesetzlichen Vorschriften der §§ 31-36 SGB V und den jeweils geltenden Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zu entsprechen. Ferner ist das Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 12 SGB V) zu beachten. Den Krankenkassen bleiben entsprechende Prüfungen vorbehalten (§ 12 des SAPV Rahmenvertrages).
Die Verwendung der zugewiesenen SAPV-BSNR stellt sicher, dass Verordnungen im Rahmen der SAPV (BSNR beginnt mit 74) und Verordnungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung (BSNR beginnt mit 72) klar voneinander getrennt werden. In die statistische Auffälligkeitsprüfung (seit 01.01.2020 gilt die Durchschnittswerteprüfung) fließen somit nur die Verordnungskosten der unter der BSNR 72 verordneten Arznei- und Heilmittel ein.