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Anstellung in einer Praxis

Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen können auch als Angestellte in einer Praxis tätig sein (§ 32b Ärzte-ZV). Der oder die Angestellte kann derselben oder einer anderen Fachgruppe angehören als die Praxisbesitzerin oder der Praxisbesitzer.

Die Anstellung in einer Praxis ist nur möglich, wenn entweder der Planungsbereich offen ist, die Arztgruppe nicht der Bedarfsplanung unterliegt oder im gesperrten Planungsbereich eine der gesetzlich geregelten Anstellungsmöglichkeiten besteht. Die Anstellung bedarf der vorherigen Genehmigung durch den Zulassungsausschuss für Ärzte und Psychotherapeuten.

Eine Anstellung kann sowohl den Einstieg in die ambulante Versorgung erleichtern als auch den Ausstieg aus der Versorgung gewährleisten.

Welche Möglichkeiten der Anstellung gibt es?

Volle / dreiviertel / halbe / viertel Anstellung

Jobsharing

Entlastungsassistent / Sicherstellungsassistent

Weiterbildungsassistent

   

Anstellungsvoraussetzungen
Hinweise zur Antragsstellung

  

Verzicht auf Zulassung zugunsten einer Anstellung
Kündigung und Nachbesetzung der Anstellung