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Anstellung
Anstellung in einer Praxis
Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen können auch als Angestellte in einer Praxis tätig sein (§ 32b Ärzte-ZV). Der oder die Angestellte kann derselben oder einer anderen Fachgruppe angehören als die Praxisbesitzerin oder der Praxisbesitzer.
Die Anstellung in einer Praxis ist nur möglich, wenn entweder der Planungsbereich offen ist, die Arztgruppe nicht der Bedarfsplanung unterliegt oder im gesperrten Planungsbereich eine der gesetzlich geregelten Anstellungsmöglichkeiten besteht. Die Anstellung bedarf der vorherigen Genehmigung durch den Zulassungsausschuss für Ärzte und Psychotherapeuten.
Eine Anstellung kann sowohl den Einstieg in die ambulante Versorgung erleichtern als auch den Ausstieg aus der Versorgung gewährleisten.
Welche Möglichkeiten der Anstellung gibt es?
Volle / dreiviertel / halbe / viertel Anstellung
Bei der Anstellung von Ärzt:innen hat der/die Arbeitgeber:in sicherzustellen, dass der/ die Arbeitgeber:in die Arztpraxis persönlich leitet. Die persönliche Leitung ist anzunehmen, wenn je Vertragsarzt/ Vertragsärztin nicht mehr als drei vollzeitbeschäftigte oder teilzeitbeschäftigte Ärzt:innen in einer Anzahl, welche im zeitlichen Umfang ihrer Arbeitszeit drei vollzeitbeschäftigten Ärzt:innen entspricht, angestellt werden. Bei Vertragsärzten bzw. Vertragsärztinnen, welche überwiegend medizinischtechnische Leistungen erbringen, wird die persönliche Leitung auch bei der Beschäftigung von bis zu vier vollzeitbeschäftigten Ärzt:innen vermutet.
Kann der Vertragsarzt bzw. die Vertragsärztin im Einzelfall dem Zulassungsausschuss nachweisen, dass er/ sie ausreichende Vorkehrungen getroffen hat, um die die persönliche Leitung der Praxis zu gewährleisten, können darüber hinaus weitere Ärzt:innen beschäftigt werden.
Weitere Einzelheiten können §14a Absatz 1 Bundesmantelvertrag-Ärzte entnommen werden.
Die Praxisinhaberin oder der Praxisinhaber legt fest, wie die Tätigkeit der bzw. des Angestellten in der Praxis aufgeteilt wird. Der Umfang der Anstellung ist bei der Antragsstellung beim Zulassungsausschuss mit anzugeben. Wenn sich der Umfang der Tätigkeit der angestellten Ärztin oder des angestellten Arztes ändert, muss das ebenso vom Zulassungsausschuss genehmigt werden.
Möglicher Tätigkeitsumfang Teilzeit
Bis zehn Stunden pro Woche | 25 Prozent |
über zehn bis 20 Stunden pro Woche | 50 Prozent |
über 20 bis 30 Stunden pro Woche | 75 Prozent |
Möglicher Tätigkeitsumfang Vollzeit
über 30 Stunden pro Woche | 100 Prozent |
Jobsharing
Ein Vertragsarzt kann einen anderen Arzt der gleichen Fachgruppe in Form des Jobsharings in seiner Praxis anstellen. Da der anzustellende Arzt keine eigene Zulassung erhält, ist auch eine Neubeschäftigung in gesperrten Planungsbereichen möglich.
Zwischen dem Praxisinhaber und dem angestellten Arzt muss ein Arbeitsvertrag mit festgelegten Arbeitszeiten geschlossen werden, welcher der KV vorgelegt werden muss.
Weitere Informationen zur Anstellung im Rahmen des Jobsharings
Dokumente zum Download
Antrag zur Jobsharing-Anstellung (Ärzt:innen) gem. § 101 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V
Antrag zur Jobsharing-Anstellung (Psychotherapeut:innen) gem. § 101 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V
Entlastungsassistent / Sicherstellungsassistent
Der Entlastungs- oder Sicherstellungsassistent ist eine Sonderform der Anstellung, die erwogen werden kann, wenn eine Ärztin oder ein Arzt vorübergehend in der Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit verhindert oder eingeschränkt ist.
Voraussetzungen für die Anstellung
- die Assistentin oder der Assistent gehört der gleichen Facharztgruppe an wie die anstellende Ärztin oder der anstellende Arzt
- die KV muss die Anstellung genehmigen
Dauer der Anstellung
- im Rahmen von Kindererziehung: max. 36 Monate
- bei Pflege naher Angehöriger in häuslicher Umgebung: max. sechs Monate
- Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung (bitte Begründung einreichen)
- Andere bspw. wissenschaftliche Tätigkeit (bitte Begründung und Nachweis einreichen)
Weitere Informationen zur Anstellung eines Entlastungs- /Sicherstellungsassistenten hier
Weiterbildungsassistent
Niedergelassene Ärztinnen und Ärzten dürfen nach § 32 Ärzte-ZV Abs. 2 im Rahmen einer Aus- und Weiterbildung einen Weiterbildungsassistenten bzw. eine Weiterbildungsassistentin in Vollzeit (oder zwei in Teilzeit) beschäftigen.
Die Anstellung des Weiterbildungsassistenten muss von der Kassenärztlichen Vereinigung zuvor genehmigt werden.
Anstellungsvoraussetzungen
- Es muss ein Arztsitz für die anzustellende Ärztin oder den anzustellenden Arzt vorhanden sein (ist dies nicht der Fall, ist nur eine Anstellung im Rahmen des Jobsharings möglich)
- Gleiche Facharztgruppe wie die anstellende Ärztin oder der anstellende Arzt, wenn für die Anzustellende oder den Anzustellenden kein Arztsitz zur Verfügung steht
- Es besteht eine festgelegte Leistungsobergrenze: bisherige Praxiswerte plus 3 Prozent des Fachgruppendurchschnitts
- Arztregistereintrag der anzustellenden Ärztin bzw. des anzustellenden Arztes
- Genehmigung des Zulassungsausschusses
Hinweise zur Antragsstellung
Wo muss der Antrag gestellt werden?
Die Anstellung einer Ärztin oder eines Arztes muss beim Zulassungsausschuss der KV beantragt werden.
Bis wann muss der Antrag gestellt werden?
Der Antrag auf Anstellung einer Ärztin oder eines Arztes in einer Praxis muss spätestens drei Monate vor dem als Beginn der Anstellung geplanten Quartalsbeginn an den Zulassungsausschuss gestellt werden.
Welche Dokumente müssen mit dem Antrag eingereicht werden?
- Kopie des Arbeitsvertrags
- Aktueller Lebenslauf
- Drogen- und Trunksuchterklärung
- Polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Beleg-Art „O“)
- Sprechzeiten des in der Praxis anzustellenden Arztes
- Erklärung zu Arbeitsverhältnissen des anzustellenden Arztes oder der anzustellenden Ärztin
- Versicherungsnachweis über das Bestehen einer nach § 95e SGB V ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung
Verzicht auf Zulassung zugunsten einer Anstellung
Bestehen für eine Vertragsärztin/einen Vertragsarzt in ihrer/seiner Facharztgruppe Zulassungsbeschränkungen, kann sie/er zugunsten einer Anstellung bei einer Vetragsärztin/einem Vertragsarzt auf ihre/seine Zulassung verzichten.
Verzichtet die anzustellende Ärztin oder der anzustellende Arzt auf seine Zulassung muss der Praxissitz nicht ausgeschrieben werden.
Gemäß Urteil des Bundessozialgerichts vom 4. Mai 2016, Az. B 6 KA 21/15 R, muss ein Vertragsarzt bzw. eine Vertragsärztin bei einem Verzicht auf seine/ ihre Zulassung zum Zwecke der Anstellung die Absicht haben, mindestens drei Jahre selbst im Umfang der genehmigten Anstellung tätig zu werden. In dieser Zeit kann der Leistungsumfang des/ der Angestellten sukzessive gemindert und im gleichen Umfang durch den Zulassungsausschuss für einen anderen Leistungserbringer genehmigt werden.
Kündigung und Nachbesetzung der Anstellung
Kündigung der Anstellung
Die Kündigung einer Anstellung muss umgehend der Stelle mitgeteilt werden, die einst die Anstellung genehmigt hat.
- Erfolgte die Genehmigung durch den Zulassungsausschuss: Kündigung muss dem Zulassungsausschuss mitgeteilt werden (z. B. Jobsharing-Angestellter, angestellter Arzt/Psychotherapeut, angestellte Ärztin/Psychotherapeutin in einer Praxis oder im MVZ)
- Erfolgte die Genehmigung durch die KV: Kündigung muss dem Arztregister mitgeteilt werden (z. B. Weiterbildungsassistent, Entlastungsassistent / Vertreter, Home Care-Assistent)
Zu beachten sind außerdem die Regelungen des Vertragsarztrechtes und des Arbeitsrechtes.
Im Falle einer Kündigung eines angestellten Arztes oder einer angestellten Ärztin im offenen Planungsbereich verbleibt der Angestelltensitz bei der Vertragsarztpraxis und kann innerhalb einer Frist von sechs Monaten mit einem neuen Angestelltenverhältnis nachbesetzt werden.
Nachbesetzung der Anstellung
Scheidet eine angestellte Ärztin/ein angestellter Arzt aus ihrer/seiner Tätigkeit aus, kann diese Stelle vom Praxisinhabenden nachbesetzt werden. Die Nachbesetzung muss durch den Zulassungsausschuss genehmigt werden.
Die Nachbesetzung von Arztstellen ist regelmäßig innerhalb einer Frist von sechs Monaten möglich. Der Zulassungsausschuss hat die Befugnis, diese Nachbesetzungsfrist in besonderen Fällen des Misslingens rechtzeitiger Nachbesetzung trotz erkennbar ernstlichen Bemühens auf Antrag nochmals um höchstens weitere sechs Monate zu verlängern. Dieser Antrag an den Zulassungsausschuss ist vollständig innerhalb dieser Frist zu stellen.
Des Weiteren gilt zu beachten, dass eine nicht besetzte Angestelltenstelle auch Auswirkungen auf das Regelleistungsvolumen einer Praxis hat.