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Änderung des Praxisstandorts
Eine Vertragsärztin oder ein Vertragsarzt kann neben der Tätigkeit an ihrem oder seinem Praxissitz (Ort der Niederlassung) auch an weiteren Orten tätig werden:
Zu unterscheiden sind hier im Wesentlichen das Tätigwerden an Orten ausgelagerter Praxisräume und die Gründung von genehmigungspflichtigen Zweigpraxen. Außerdem besteht für Vertragsärzte und -psychotherapeuten die Möglichkeit ihren Praxissitz zu verlegen.
Für sämtliche Standorte einer Praxis müssen genehmigungspflichtige Leistungen getrennt beantragt werden.
Gründung einer Zweigpraxis
Bei einer Zweigpraxis handelt es sich um eine Sonderform einer Nebenbetriebsstätte. Diese ist genehmigungspflichtig durch die KV.
Voraussetzungen
Nach § 24 Abs. 3 der Ärzte-ZV gelten als Voraussetzung für die Gründung einer Zweigpraxis:
- Verbesserung der Patient:innenversorgung am Ort der Zweigpraxis
- Keine Beeinträchtigung der Patient:innenversorgung am Ort des Vertragsarztsitzes
Die am Vertragsarztsitz angebotenen Leistungen oder das Fachgebiet einer dort tätigen Ärztin oder eines dort tätigen Arztes müssen nicht zwangsläufig in ähnlicher Weise in der Zweigpraxis angeboten werden bzw. vertreten sein.
Antragstellung
Soll die Zweigpraxis im Planungsbereich Berlin gegründet werden, so ist die KV Berlin für die Genehmigung zuständig. Liegt die Zweigpraxis in einem anderen Zulassungsbezirk, so liegt die Zuständigkeit beim Zulassungsausschuss des anderen Bezirks.
Dokumente zum Download
Antrag auf Genehmigung einer Zweigpraxis gem. § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV
Auslagerung von Praxisräumen
Ausgelagerte Praxisräume bilden eine Sonderform einer Nebenbetriebsstätte und sind bei der KV anzeigenpflichtig.
Voraussetzungen
Die ausgelagerten Praxisräume müssen sich in räumlicher Nähe zum Vertragsarztsitz befinden. Dort dürfen spezielle Untersuchungs- und Behandlungsleistungen durchgeführt (beispielsweise ambulante Operationen) oder medizinisch-technische Leistungen angeboten werden.
Am Ort ausgelagerter Praxisräume dürfen keine Sprechzeiten angeboten werden, das heißt Patientinnen und Patienten werden in die ausgelagerten Praxisräume bestellt, nachdem der Erstkontakt am Vertragsarztsitz stattgefunden hat.
Antragsstellung
Die Aufnahme der Tätigkeit (Ort und Datum) an einem ausgelagerten Praxisraum muss nach § 24 Abs. 5 der Ärzte-ZV der KV unverzüglich mitgeteilt werden.
Dokumente zum Download
Erklärung über ausgelagerte Praxisräume
Qualitätsgebundene Leistungen
Bei der Planung der Tätigkeitaufnahme in einem ausgelagerten Praxisraum ist zu beachten, dass gegebenenfalls auch für den neuen Standort Genehmigungen für die Erbringung qualitätsgebundener Leistungen erforderlich sind.
Sofern für die Erbringung jener Leistungen standort- und personenbezogene Voraussetzungen erfüllt sein müssen, ist ein neuer Genehmigungsantrag notwendig.
Praxissitzverlegung
Informationen zur Verlegung des Praxissitzes finden Sie hier