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Änderung des Praxisstandorts

Eine Vertragsärztin oder ein Vertragsarzt kann neben der Tätigkeit an ihrem oder seinem Praxissitz (Ort der Niederlassung) auch an weiteren Orten tätig werden:

Zu unterscheiden sind hier im Wesentlichen das Tätigwerden an Orten ausgelagerter Praxisräume und die Gründung von genehmigungspflichtigen Zweigpraxen. Außerdem besteht für Vertragsärzte und -psychotherapeuten die Möglichkeit ihren Praxissitz zu verlegen. 

Für sämtliche Standorte einer Praxis müssen genehmigungspflichtige Leistungen getrennt beantragt werden. 

Gründung einer Zweigpraxis

Auslagerung von Praxisräumen

Praxissitzverlegung