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Vertragsärztinnen und -ärzte müssen im Rahmen der vertragsärztlichen Tätigkeit einen Vertragsarztstempel verwenden. Die dafür erforderlichen Stempel sind sorgfältig aufzubewahren, denn der Arzt kann bei Verletzung seiner Sorgfaltspflicht haftbar gemacht werden.

Diese Seite informiert über die Regelungen der eigenverantwortlichen Stempelerstellung durch die Leistungserbringer und wie die Stempel gestaltet sein müssen.

Die Erstellung eines Stempels wird erforderlich:

wenn eine Genehmigung der Zulassungsgremien erforderlich ist bzw. erteilt wird. Dies gilt für:

  • Neuzulassungen
  • Änderungen des Praxis-Status
    • Enden einer BAG
    • Gründen einer BAG
    • Praxisadresse
    • Zusatzbezeichnung
    • verstorbene Ärzte
  • Job-Sharing (NUR bei Job-Sharing laut SGB V §101 Abs. 1 Nr. 4)
  • Ermächtigungen
    • für verstorbene Ärzte
    • im Krankenhaus
    • im Institut
  • MVZs

Zuständige Stelle:

wenn eine Information an das Arztregister erforderlich ist. Dies betrifft Änderungen bei:

  • Namen
  • Titeln
  • Telefonnummern

Zuständige Stelle:

bei allgemeinen Fällen:

  • z.B. gestohlenen Stempeln

Zuständige Stelle: Service-Center der KV Berlin

Folgende Angaben muss der Stempel enthalten

  • Bezeichnung der Einrichtungsform oder Titel, Vor- u. Zuname
  • Fachgebiet
  • - Hausärztliche Versorgung - (wenn zutreffend)
  • Schwerpunkts- u. Zusatzbezeichnung
  • Praxisanschrift, anstelle der Praxisanschrift enthält der Stempel bei an Krankenhäusern ermächtigten Ärzten die Anschrift des Krankenhauses
  • Telefonnummer und ggf. Faxnummer
  • Betriebsstättennummer - BSNR (1. bis 7. Stelle = ohne Nullen)

Die genauen Vorgaben sind auch der Stempelrichtlinie zu entnehmen, die zusätzlich auch eine Anlage mit Beispielen und möglichen Variationen enthält.

Weitere Hinweise

  • Die abschließenden Nullen der BSNR erscheinen nicht auf dem Stempel.
  • Die LANR erscheint ebenfalls nicht auf dem Stempel.
  • Bitte beachten: Bei der Ärztekammer Berlin ausgestellte Urkunden werden nicht automatisch an die KV Berlin weitergeleitet

Ich ziehe um, brauche ich einen neuen Stempel?

Ja. Der Praxisumzug wird mit einem Zulassungsbeschluss des Zulassungsausschusses bzw. Berufungsausschusses wirksam. Nach Erhalt des Beschlusses können Sie sich einen Stempel erstellen lassen. 

Ich werde heiraten / Ich lasse mich scheiden und mein Name ändert sich; brauche ich einen neuen Stempel?

Ja. Das Original oder die beglaubigte Urkunde müssen dem Arztregister vorgelegt werden. Das Arztregister erfasst die neuen Daten. Erst dann können Sie sich einen neuen Stempel erstellen lassen.

Ich bin angestellter Arzt und möchte einen Praxisstempel bestellen, auf dem mein Name erscheint.

Angestellte Ärzte, Job-Sharer nach § 101 Abs. 1 Nr. 5 SGB V sowie Weiterbildungsassistenten erscheinen nicht auf dem Praxisstempel.

Ich habe eine neue Zusatzbezeichnung, die auf dem Praxisstempel stehen soll.

Das Original oder die beglaubigte Urkunde müssen dem Arztregister vorgelegt werden. Das Arztregister erfasst die neuen Daten. Erst dann können Sie sich einen neuen Stempel erstellen lassen.

Meine Telefon-Nr. / Fax-Nr. ändert sich, deshalb brauche ich einen neuen Stempel.

Sie können sich einen neuen Stempel erstellen lassen. Das Arztregister muss aber zwingend über die neue Nummer informiert werden.

Ich möchte einen neuen Stempel ohne Änderungen haben.

In solchen Fällen können Sie sich jederzeit weitere Stempel bei einem Stempelhersteller Ihrer Wahl erstellen lassen.

Ich trenne mich von meinem Praxispartner, was passiert mit dem alten Stempel?

Der alte, nicht mehr gültige Stempel muss vernichtet werden. Die Ärztin oder der Arzt, die oder der in den alten Praxisräumen bleibt, behält die BSNR. Die Ärztin oder der Arzt, der an einen neuen Praxisort zieht bekommt eine neue BSNR und muss sich einen neuen Stempel erstellen lassen.