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Qualitätssicherung
Rechtsgrundlage
Früherkennungsprogramme zu Darmkrebs und Gebärmutterhalskrebs
Die im Rahmen der beiden organisierten Früherkennungsprogramme Darmkrebs- und Gebärmutterhalskrebs durchgeführten Untersuchungen werden seit dem 1. Oktober 2020 elektronisch dokumentiert. Die verbindliche Datenerhebung ist erforderlich, um die Früherkennungsprogramme zukünftig auswerten und beurteilen zu können. Zentrale Elemente der organisierten Krebsfrüherkennungs-Richtlinie (oKFE-RL) sind die regelmäßige Einladung der Versicherten durch die Krankenkassen, die Information der Patient:innen über die jeweiligen Untersuchungen, die personenbezogene Datenverarbeitung und den Datenschutz, Widerspruchsrechte sowie die Durchführung der eigentlichen Untersuchung.
Die Erbringung der Früherkennungs- und Abklärungsuntersuchungen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung ist künftig nur zulässig, wenn die Dokumentationsvorgaben der oKFE-RL erfüllt werden. Eine Aufstellung der zur Programmbeurteilung zu dokumentierenden Daten sind für das Programm zur Früherkennung von Darmkrebs in der Anlage III und für das Programm zur Früherkennung von Gebärmutterhalskrebs in der Anlage VII enthalten.
Übermittlung der elektronischen Dokumentationen an die Datenannahmestelle der KV Berlin
Die Kassenärztlichen Vereinigungen übernehmen für die Evaluation die Funktion der Datenannahmestellen und leiten die Daten zur datenschutzkonformen Verschlüsselung (Pseudonymisierung) an eine unabhängige Vertrauensstelle weiter. Anhand der Daten kann anschließend eine zentrale Stelle die Untersuchungsergebnisse auswerten, ohne dass Rückschlüsse auf eine bestimmte Person möglich sind. Versicherte können der Speicherung und verschlüsselten Auswertung ihrer persönlichen Daten ohne Angabe von Gründen widersprechen.
Diese Übermittlung betrifft alle an der Krebsfrüherkennung teilnehmenden Ärzt:innen.
Zu dokumentieren sind im Rahmen der Darmkrebsfrüherkennung bspw. die Durchführung von iFOBT und Koloskopien beziehungsweise im Rahmen der Früherkennung des Zervixkarzinoms bspw. zytologische Untersuchungen, HPV-Tests und Abklärungskolposkopien.
Wir empfehlen, die Übermittlung direkt nach Abschluss Ihrer Quartalsabrechnung vorzunehmen. Sofern Sie dies nicht im Verbund erledigen, gelten folgende Übermittlungsfristen:
I. Quartal 1. April bis 15. Mai
II. Quartal 1. Juli bis 15. August
III. Quartal 1. Oktober bis 15. November
IV. Quartal 1. Januar bis 28. Februar
Besondere Personengruppen
Bei „besonderen Personengruppen“ handelt es sich um Versicherte ohne eGK-Versichertennummer. Hierzu gehören u. a. Angehörige der Polizei und Feuerwehr, Anspruchsberechtigte nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG), Versicherte mit Sozialversicherungsabkommen (SVA) sowie Personen, die über Sozialhilfe oder Asylstellen versichert sind. Derzeit erfolgt eine Dokumentation für Patienten der besonderen Personengruppen nur in Ihrer PVS-Software; sie verbleibt zunächst in Ihrer Praxis und wird zu diesem Zeitpunkt nicht an die Datenannahmestelle übermittelt.
Dokumentation über die Haupt-BSNR
Um Ihre Datei erfolgreich an die Datenannahmestelle übermitteln zu können, beachten Sie bitte, dass beim Export zwingend die Hauptbetriebsstättennummer angegeben werden muss (technisches Feld im jeweiligen Dokumentationsmodul: „BSNRAMBULANT“).
Darmkrebsfrüherkennung nach oKFE-RL
Das Programm zur Früherkennung von Darmkrebs ist als bundesweit organisiertes Darmkrebsscreening – mit Anpassung der Gebührenordnungspositionen GOP 01737 bis 01741 EBM an die Inhalte der oKFE-RL – gestartet.
Anspruchsberechtigt sind alle gesetzlich krankenversicherten Personen ab dem Alter von 50 Jahren. Ab diesem Zeitpunkt besteht auch ein einmaliger Anspruch auf eine ärztliche Beratung über Ziel und Zweck des Programms zur Früherkennung von Darmkrebs. Die Beratung kann von allen Vertragsärztinnen und Vertragsärzten angeboten werden, die Darmkrebs-, Früherkennungs- oder Gesundheitsuntersuchungen durchführen.
Die Untersuchungen im Überblick:
- Frauen von 50 bis 54 Jahren können sich für einen jährlichen Test auf occultes Blut im Stuhl entscheiden.
- Männer von 50 bis 54 Jahren können zwischen einem jährlichen Test auf occultes Blut im Stuhl und einer Darmspiegelung (Koloskopie, alle 10 Jahre) entscheiden.
- Frauen und Männer ab 55 Jahre können zwischen einem Test auf occultes Blut im Stuhl, der alle 2 Jahre durchgeführt wird, und maximal 2 Früherkennungs-Darmspiegelungen (Koloskopien) im Abstand von 10 Jahren entscheiden.
- Bei auffälligen Stuhltests besteht immer ein Anspruch auf eine Darmspiegelung.
- Regelmäßige Einladungen und ausführliche Versicherteninformationen.
Alle Versicherten werden mit Erreichen des Alters von 50 Jahren von ihrer Krankenkasse zur Teilnahme am Darmkrebsscreening eingeladen. Weitere Einladungen erfolgen – sofern Versicherte nicht widersprechen – jeweils mit dem Erreichen des Alters von 55, 60 und 65 Jahren.
Anspruchsberechtigte können auch ohne eine Einladung der Krankenkasse die Beratungs- und Untersuchungsangebote des Programms innerhalb der vorgegebenen Abstände wahrnehmen.
Dokumentationspflichtige Gebührenordnungspositionen
01738 | Quantitative immunologische Bestimmung von occultem Blut im Stuhl (iFOBT) |
01741 | Koloskopischer Komplex gemäß Teil II. § 3 oKFE-RL |
13421 | Zusatzpauschale Koloskopie Abklärungsdiagnostik gemäß Teil II. § 8 der oKFE-RL |
Elektronische Dokumentation an die Datenannahmestelle
Die ab 01.10.2020 startende Dokumentation erfolgt nach den Vorgaben der Anlage III der oKFE-RL. Durchführende Ärztinnen und Ärzte bzw. Labore dokumentieren die Angaben und übermitteln diese elektronisch an die Datenannahmestelle.
Hinweis: Die GOP 01737 (Ausgabe und Weiterleitung eines Stuhlprobenentnahmesystems gemäß Teil II. § 6 oKFE-RL, inkl. Beratung) setzt keine elektronische Dokumentation gemäß der oKFE-RL voraus.
Einen Überblick beim Darmkrebsscreening finden Sie auf der Themenseite der KBV.
Gebärmutterhalskrebsfrüherkennung nach oKFE-RL
Nachdem der G-BA den Beschluss zur Einführung eines organisierten Programms zur Früherkennung von Zervixkarzinomen gefasst hat, ist die Richtlinie für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme (oKFE-RL) zum 1. Juli 2019 in Kraft getreten.
Folgende Vorgaben gelten ab dem 1. Januar 2020 für die organisierte Zervixkarzinomfrüherkennung:
- Frauen im Alter von 20 bis 34 Jahren haben Anspruch auf eine jährliche zytologische Untersuchung.
- Frauen ab 35 Jahren können im Abstand von drei Kalenderjahren ein kombiniertes Zervixkarzinomscreening (zytologische Untersuchung und HPV-Test) in Anspruch nehmen.
- Die klinische gynäkologische Untersuchung nach der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie (KFE-RL) kann unabhängig von der Zervixkarzinomfrüherkennung weiterhin ab dem Alter von 20 Jahren jährlich in Anspruch genommen werden. Wird eine Früherkennungsuntersuchung auf Zervixkarzinom inklusive klinischer Untersuchung nach oKFE-RL durchgeführt, besteht in dem Kalenderjahr der erfolgten Untersuchung kein weiterer Untersuchungsanspruch.
- Zytologische Untersuchungen können als konventioneller Abstrich oder mittels Dünnschichtverfahren durchgeführt werden. Die Befunde werden gemäß Münchner Nomenklatur III dokumentiert. Die Regelungen zur Qualitätssicherung gemäß der Qualitätssicherungsvereinbarung Zervix-Zytologie gelten weiterhin.
- Für den HPV-Test gelten spezifische Qualitätsvorgaben, die sich an den Eigenschaften der HPV-Tests orientieren, unter deren Verwendung in randomisierten Studien ein Nutzennachweis für Zervixkarzinomfrüherkennung erbracht wurde.
- Die Abklärung auffälliger Screeningbefunde erfolgt mittels Abstrichwiederholung und/oder HPV-Test sowie gegebenenfalls durch eine Abklärungskolposkopie (genehmigungspflichtig).
- In der Richtlinie wird das Vorgehen zur Abklärung auffälliger Befundkonstellationen detailliert geregelt. Allerdings kann in medizinisch begründeten Ausnahmefällen davon abgewichen werden.
Dokumentationspflichtige Gebührenordnungspositionen
Primärscreening
01761 | Krebsfrüherkennung bei der Frau gemäß Teil III. C. § 6 oKFE-RL |
01762 | Zytologische Untersuchung gemäß Teil III. C. § 6 der oKFE-RL |
01763 | HPV-Test gemäß Teil III. C. § 6 der oKFE-RL |
Abklärungsdiagnostik
01764 | Abklärungsdiagnostik gemäß Teil III. C. § 7 oKFE-RL |
01765 | Abklärungskolposkopie gemäß Teil III. C. §§ 7 und 8 oKFE-RL |
01766 | Zytologische Untersuchung gemäß Teil III. C. § 7 mittels Zytologie der oKFE-RL |
01767 | HPV-Test gemäß Teil III. C. § 7 der oKFE-RL |
01768 | Histologie bei Abklärungskolposkopie gemäß Teil III. C. § 7 der oKFE-RL |
Die Dokumentation für das Primärscreening und die Abklärungsdiagnostik, mittels Zytologie und HPV-Test, erfolgt nach den Vorgaben der Anlage VII der oKFE-RL. Durchführende Ärztinnen und Ärzte dokumentieren die Angaben und übermitteln diese elektronisch an die Datenannahmestelle.
Kolposkopierende Ärztinnen und Ärzte dokumentieren sowohl die Ergebnisse der Abklärungskolposkopie als auch die Ergebnisse von operativen Eingriffen und übermitteln diese elektronisch an die Datenannahmestelle.
Die Dokumentation der Zytologie und elektronische Übermittlung an die Datenannahmestelle erfolgt durch die durchführenden Ärztinnen und Ärzte bzw. Labore.
Die Dokumentation des HPV-Tests und elektronische Übermittlung an die Datenannahmestelle erfolgt durch den durchführenden Arzt bzw. Labor.
Hinweise:
Die Jahresstatistik über durchgeführte Zervix-Zytologie ist weiterhin zu erstellen und der Abteilung Qualitätssicherung zu übermitteln.
Die GOP 01760 (Krebsfrüherkennung bei der Frau gemäß Abschnitt B. II. §§ 6 und 8 oKFE-RL) setzt keine elektronische Dokumentation gemäß der oKFE-RL voraus.
Einen Überblick zur Früherkennung des Zervixkarzinoms finden Sie auf der Themenseite der KBV.