Für Praxen > Zulassung / Niederlassung
Ende der vertragsärztlichen Tätigkeit
Verwaltungsrichtlinie
Temporäre Fortführung der Praxis eines verstorbenen Vertragsarztes
Kontakt
Service Center
030 / 31 003-999
030 / 31 003-900
Kontaktformular
Stirbt ein Praxisinhaber oder eine -inhaberin oder wird infolge von Unfall oder Krankheit berufsunfähig, sollten sich die Angehörigen wegen der fortlaufenden Kosten für Miete und Personal umgehend darum bemühen, dass die Praxis weitergeführt wird. Existiert eine Generalvollmacht, haben die Hinterbliebenen Zugriff auf die Konten der Praxis und könnten davon die laufenden Kosten vorerst weiter bestreiten. Hilfreich ist für diesen Fall der Abschluss einer Praxisausfallversicherung.
Vorgehen im Todesfall
Fortführung der Praxis
Die KV Berlin kann die Weiterführung der Praxis einer verstorbenen Vertragsärztin oder eines verstorbenen Vertragsarztes durch eine:n andere:n Ärzt:in („Praxisverweser“) bis zur Dauer von zwei Quartalen genehmigen (§ 4 Abs. 3 BMV-Ä).
Sinn und Zweck der Regelung ist es, im Todesfall die Weiterführung der Praxis sowohl im Interesse der Patient:innen als auch der Rechtsnachfolger:innen/Erb:innen temporär zu ermöglichen und zugleich die Versorgung weiter sicherzustellen.
Da es bei der Tätigkeit als Praxisverweser um eine temporäre Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung durch eine Nicht-Vertragärzt:in geht, handelt es sich bei der Genehmigung dieser Tätigkeit um eine Sonderform der Ermächtigung.
Wenn in einer üBAG/BAG oder in einem MVZ eine als Niedergelassene tätige Ärztin oder ein als Niedergelassener tätiger Arzt von Todes wegen ausscheidet, handelt es sich um eine Praxisverwesung in Form einer der Praxis gewährten Sicherstellungsassistenz.
Voraussetzungen für die Ermächtigung
- Vollständiger Antrag durch die Erb:innen oder den Praxisverweser
- Approbation des Praxisverwesers
- Eintragung in das Arztregister einer KV bzw. im Falle der Sicherstellungsassistenz Vorliegen der Voraussetzungen für die Eintragung
- Grundsätzlich dieselbe Facharztgruppe
- Bei einer psychotherapeutischen Praxis ist die Praxisfortführung nur insoweit möglich, als seitens der Krankenkasse auf Antrag der Patient:innen einer Therapiefortführung zugestimmt worden ist
Dokumente zum Download
Antrag auf Genehmigung zur Fortführung der Praxis eines verstorbenen Vertragsarztes durch den Praxisverweser
Antrag auf Genehmigung zur Fortführung der Praxis eines verstorbenen Vertragsarztes durch die Erben des Vertragsarztes
Abrechnung
- Der ermächtigte Praxisverweser erhält eine eigene BSNR und ggf. LANR. Er erbringt die Leistungen eigenverantwortlich und rechnet mit seiner BSNR und LANR ab. Über die Zuordnung der Vergütung muss sich der Praxisverweser mit den Erb:innen einigen.
- Der im MVZ/in einer BAG als angestellter Sicherstellungsassistent tätige Praxisverweser rechnet über seine eigene LANR und BSNR des MVZ/der BAG ab.
Ausschreibung der Praxis
Die Genehmigung der Praxisfortführung durch einen Praxisverweser wird befristet erteilt. Sie endet mit Ablauf der zwei Quartale, die auf das Quartal, in welches der Todeseintritt fällt, folgen und kann nicht verlängert werden.
Daher sollten die Rechtsnachfolger:innen/Erb:innen zeitnah die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens beim Zulassungsausschuss beantragen.
Generalvollmacht
Praxisinhaberinnen oder Praxisinhaber sollten für den Fall der plötzlichen Berufsunfähigkeit vorsorgen und mindestens zwei Personen des Vertrauens (z. B. Ehepartner, ein guten Freund, eine vertrauenswürdige Kollegin oder ein Rechtsanwalt) eine Generalvollmacht erteilen, die insbesondere auch über den Tod hinaus gültig sein muss. Denn es kann im Todesfall sehr lange dauern, bis die Hinterbliebenen über die Wirtschaftsgüter, wie zum Beispiel die Praxis aber auch die Konten verfügen, wenn ein Erbschein ausgestellt wurde.
Die Vollmacht sollte zumindest in doppelter Ausfertigung ausgefertigt werden (für jeden Bevollmächtigten ein Exemplar).
Dokumente zum Download
Muster Generalvollmacht
Abrechnung vor dem Tod erbrachter Leistungen
Leistungen, die vor dem Todestag erbracht wurden, werden bei der KV eingereicht. Die entsprechenden Unterlagen können in Vertretung unterschrieben werden. Abgerechnete Leistungen dürfen jedoch kein Datum nach dem Todestag tragen; insbesondere Rezepte sind dann rechtlich unzulässig und können einen Regress auslösen. Das heißt, eventuell vorhandene Blanko-Formulare mit einer Unterschrift des Verstorbenen müssen sofort vernichtet werden.
Vertragskündigungen
Meist existieren für die Praxis eine ganze Reihe von Lieferverträgen: für Strom, Wasser, Telefon, Handy, etc. Alle diese Einrichtungen müssen angeschrieben werden und der Vertrag muss entweder gekündigt oder eine Übernahme beantragt werden.
Mitgliedschaften in Vereinen und Berufsverbänden müssen ebenfalls gekündigt werden.
Versicherungen
Hinterbliebene sollten alle Versicherungen, die nicht mehr benötigt werden, kündigen. Alle anderen Versicherungen sollten die Hinterbliebenen übertragen lassen. Dies ist wichtig, da in der Regel die private Haftpflichtversicherung für Angehörige in der Berufshaftpflichtversicherung integriert ist und diese somit im Todesfall des Praxisinhabers oder der Praxisinhaberin ihren Versicherungsschutz verlieren würden.
Führt ein von Todes wegen Ermächtigter die Praxis weiter, muss dieser eine eigene Berufshaftpflichtversicherung abschließen.
Dokumente zum Download
Muster Kündigungsschreiben Versicherung