Betroffen sind laut ZEPAI der Impfstoff Comirnaty Original/Omicron BA.1, die angepassten Comirnaty-Impfstoffe für Kinder und Kleinkinder sowie die Vakzine JCOVDEN und Vidpreytyn Beta.
Das Zentrum für Pandemie-Impfstoffe und –Therapeutika (ZEPAI) hat mitgeteilt, dass der COVID-19-Impfstoff Comirnaty Original/Omicron BA.1 sowie die nicht angepassten Comirnaty-Impfstoffe für Kinder und Kleinkinder ab 1. November nicht mehr zur Verfügung stehen, ebenso wie die Vakzine JCOVDEN und Vidprevtyn Beta. Alle Impfstoff-Chargen haben spätestens am 31. Oktober das Ende der Haltbarkeitsdauer erreicht. Eine Verwendung der Impfstoffe über dieses Datum hinaus ist nach Angaben des Instituts nicht möglich. Falls dann noch Dosen der genannten Impfstoffe in Arztpraxen vorhanden sind, sollten diese fachgerecht entsorgt werden.
Vom Bund werden weiterhin die COVID-19-Impfstoffe von BioNTech/Pfizer, Moderna und Valneva bereitgestellt. Der Impfstoff Nuvaxovid von Novavax ist derzeit nicht verfügbar. Ab voraussichtlich Dezember soll laut ZEPAI der an die Omikron-Variante XBB.1.5 angepasste Impfstoff von Novavax zur Verfügung stehen.
Diese Impfstoffe sind ab 1. November nicht mehr verfügbar
- Comirnaty Original/Omicron BA.1 (15/15 Mikrogramm)/Dosis Injektionsdispersion
- Comirnaty 10 Mikrogramm/Dosis Konzentrat zur Herstellung einer Injektionsdispersion (für 5- bis 11-Jährige)
- Comirnaty 3 Mikrogramm/Dosis Konzentrat zur Herstellung einer Injektionsdispersion (für Kinder im Alter von 6 Monaten bis 4 Jahren)
- VidPrevtyn Beta Lösung und Emulsion zur Herstellung einer Emulsion zur Injektion
- JCOVDEN (COVID-19-Vaccine Janssen) Injektionssuspension
Hinweis zum angepassten Moderna-Impfstoff
Bitte beachten Sie: Die KBV rät vor dem Hintergrund eines Regressrisikos weiterhin von der Verordnung des an die Omikron-Variante XBB.1.5 angepassten COVID-19-Impfstoffs des Unternehmens Moderna ab. Auch wenn der GKV-Spitzenverband darauf hinweise, dass im Einzelfall eine Verordnung dieses Impfstoffes möglich sei, bleibt aus Sicht der KBV offen, wann diese Ausnahme vorliegen könnte (siehe KBV-PraxisNachricht vom 12.10.2023)