Schliessen
LinkedInFacebookInstagramYoutube

Zurück

17.07.2024

Übergangsfrist bei Muster 10

Histopathologische Untersuchung

Der Text gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Über ggf. weitere Neuigkeiten zum Thema wird an anderer Stelle informiert.


Weitere Informationen

KBV-PraxisNachricht

Bei der Verwendung des Muster 10 gibt es aufgrund der Kurzfristigkeit bei der Umstellung eine Übergangsregelung.

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband haben zum April die Veranlassung histopathologischer Leistungen auf Muster 10 vereinheitlicht. Damit sollen Arbeitsabläufe vereinfacht werden. Bisher wurde je nach Untersuchung das Muster 6 oder das Muster 10 verwendet.

Pathologen, Landesverbände und der Bundesverband der Pathologen forderten aufgrund der Kurzfristigkeit der Umstellung eine Übergangsfrist zur Umsetzung. Es wird eine Übergangsfrist auf Muster 6 befürwortet. 

Diese Übergangsfrist gilt nicht für die EBM-Abschnitte 19.4 sowie 32.2 und 32.3. Die Pflicht von der Verwendung des Musters 39 für die Krebsfrüherkennungsuntersuchung beim Zervixkarzinom ist ebenfalls nicht betroffen.