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03.12.2024

Erstbefüllung weiterhin abrechenbar

Elektronische Patientenakte

Der Text gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Über ggf. weitere Neuigkeiten zum Thema wird an anderer Stelle informiert.


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KBV-PraxisNachricht

Der Bewertungsausschuss hat die EBM-Leistung zur Erstbefüllung der elektronischen Patientenakte (ePA) bis Ende 2025 verlängert. Demnach kann die entsprechende Pauschale weiterhin abgerechnet werden.

Derzeit gibt es drei Gebührenordnungspositionen (GOP), die im Zusammenhang mit der Befüllung einer ePA von Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen abrechenbar sind. Bei der Erstbefüllung wird die GOP 01648 abgerechnet. Diese GOP kann sektorübergreifend nur einmal je Patientin oder Patient abgerechnet werden. Die Leistung ist mit 89 Punkten (10,62 Euro; 2025: 11,03 Euro) bewertet und wird extrabudgetär vergütet.

Bei weiterere Befüllung der ePA wird die GOP 01647 (15 Punkte / 1,79 Euro; 2025: 1,86 Euro) berechnet. Sie wird als Zuschlag zur Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale extrabudgetär gezahlt und ist einmal im Behandlungsfall berechnungsfähig.

Kommt im Quartal weder ein persönlicher Kontakt noch einer im Rahmen einer Videosprechstunde zustande, da beispielsweise nur ein Rezept ausgestellt wird, rechnet die Praxis die GOP 01431 (3 Punkte / 36 Cent; 2025: 37 Cent) ab, sollte sie die ePA befüllt haben. Bei der GOP 01431 handelt es sich um eine Zusatzpauschale zu den GOP 01430, 01435 und 01820. Die GOP ist bis zu viermal im Arztfall berechnungsfähig.

Die genannten GOP sollen nach dem Beschluss des Bewertungsausschusses im nächsten Jahr auf Anpassungen überprüft werden.