Die Partner des Bundesmantelvertrages haben mit Wirkung zum 1. Januar 2024 eine Anpassung der Mindestpatientenzahl in der Onkologie-Vereinbarung (Anlage 7 BMV-Ä) beschlossen.
Die KBV und der GKV-Spitzenverband haben sich auf eine Anpassung der Mindestpatientenzahl in der Vereinbarung über die qualifizierte ambulante Versorgung krebskranker Patienten „Onkologie-Vereinbarung“ gemäß der Anlage 7 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) zum 1. Januar 2024 geeinigt.
Die Änderung betrifft die Anzahl nachzuweisender Patientinnen und Patienten mit intravasaler und/oder intrakavitärer und/oder intraläsionaler Behandlung („IV-Therapie“, drittes Kriterium).
Halbierung der Mindestpatientenzahl
Eine Voraussetzung zur Teilnahme an der Onkologie-Vereinbarung ist der Nachweis der Betreuung festgelegter durchschnittlicher Patientenzahlen pro Quartal und Arzt/Ärztin in den letzten 12 Monaten vor Antragsstellung.
Derzeit müssen Fachärzt:innen für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie 30 Patient:innen mit intravasaler und/oder intrakavitärer und/oder intraläsionaler Behandlung im Quartal nachweisen, alle anderen Fachgruppen (u. a. Urologie, Gynäkologie, Dermatologie) 20 Patient:innen.
Die KBV und der GKV-Spitzenverband haben sich nun auf eine Halbierung der Zahlen geeinigt. Das heißt, dass Fachärzt:innen für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie zur Erlangung beziehungsweise Aufrechterhaltung der Genehmigung zur Teilnahme an der Onkologie-Vereinbarung nur noch 15 Patient:innen mit intravasaler und/oder intrakavitärer und/oder intraläsionaler Behandlung im Quartal nachweisen müssen, alle anderen Fachgruppen nur noch zehn Patient:innen im Quartal.
Hinweis: Die angepasste Onkologie-Vereinbarung ist auch auf der Internetseite der KBV zu finden.
Für den KV-Bereich Berlin gilt weiterhin die Vereinbarung über die Teilnahmevoraussetzungen und die Vergütung für die qualifizierte ambulante Versorgung krebskranker Patienten in Berlin gemäß § 3 Abs. 7 und § 9 der Anlage 7 zu den Bundesmantelverträgen (BMV) ,,Onkologievereinbarung". Dort sind diese Mindestpatientenzahlen seinerzeit bereits modifiziert worden und nach wie vor geringer als die jetzige Vorgabe der Onkologie-Vereinbarung.