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22.11.2022

Ärzt:innen können Untersuchungen zur Verbeamtung von Lehrkräften durchführen

Gesundheitsvorsorgeuntersuchungen Land Berlin

Der Text gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Über ggf. weitere Neuigkeiten zum Thema wird an anderer Stelle informiert.


Ein Vertrag mit dem Land Berlin ermöglicht es, dass niedergelassene Ärzt:innen im Rahmen der Verbeamtung von Lehrkräften den Gesundheitszustand feststellen und eine ärztliche Empfehlung abgeben.

Die KV Berlin und die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie haben mit Wirkung zum 7. November 2022 einen Vertrag zur Durchführung von ärztlichen Gesundheitsvorsorgeuntersuchungen im Rahmen der Verbeamtung von Lehrkräften geschlossen. Konkret geht es darum, dass Ärzt:innen den Gesundheitszustand von berechtigten Lehrkräften vor der Verbeamtung zeitnah feststellen und eine ärztliche Empfehlung für eine Verbeamtung abgeben.

Voraussetzung für die Gesundheitsvorsorgeuntersuchung und die Erstellung der ärztlichen Empfehlung ist die Beauftragung durch die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie. Diese teilt den berechtigten Lehrkräften schriftlich mit, dass sie sich bei einem Arzt bzw. einer Ärztin ihrer Wahl vorzustellen haben. Teilnahmeberechtigt sind alle Ärztinnen folgender Fachgruppen:

  • Hausärz:innen
  • praktische Ärz:innen sowie Ärzt:innen ohne Gebietsbezeichnung, 
  • Innere Medizin mit und ohne Schwerpunkt
  • Anästhesiologie

Soweit weitere Untersuchungen von Ärzt:innen aus dem fachärztlichen Versorgungsbereich erforderlich sind, werden entsprechende Überweisungen ausgestellt. Die hinzugezogenen Fachärzt:innen können Leistungen ebenfalls gemäß des geschlossenen Vertrags erbringen.

Bitte beachten: Die zu untersuchenden Lehrkraft darf nicht bereits bei den jeweiligen Ärzt:innen bzw. in der jeweiligen Praxis in Behandlung gewesen sein. Zudem darf kein familiäres Verhältnis bestehen.

So rechnen Ärzt:innen die Leistung ab

Ärzt:innen rechnen die Leistung der Gesundheitsvorsorgeuntersuchung und die ärztliche Empfehlung im Ersatzverfahren ab, unter Angabe der SNR 91732. Die Leistung wird mit 130 Euro vergütet. Die hinzugezogenen Ärzt:innen aus dem fachärztlichen Versorgungsbereich können nur auf Überweisung durch den beauftragten Arzt / die beauftragte Ärztin tätig werden. Sie rechnen ihre erbrachten Leistungen mittels Überweisungsschein ab. Die Vergütung erfolgt für alle beteiligten Ärzt:innen extrabudgetär. Details zur Abrechnung und Vergütung sind dem Rundschreiben zu entnehmen.