Die Computertomographie-Koronarangiographie bei Verdacht auf eine chronische koronare Herzkrankheit ist ab 1. Januar eine EBM-Leistung.
Die CT-Koronarangiographie ist eine diagnostische Bildgebungsmethode zum Nachweis einer chronischen koronaren Herzkrankheit. Sie erfolgt im Gegensatz zur herkömmlichen Koronarangiographie (Herzkatheter) nicht invasiv und stellt damit eine risikoärmere Alternative bei der Diagnostik und dem Ausschluss von Koronarstenosen dar.
Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zu dieser neuen Leistung ist Ende April in Kraft getreten. Zur Abrechnung der neuen Untersuchung werden zwei neue Gebührenordnungspositionen (GOP) in den EBM im neuen Abschnitt 34.3.7 aufgenommen:
- GOP 34370: CT-Koronarangiographie – inklusive der nativen computertomographischen Darstellung des Herzens mit Bestimmung des Koronarkalks; einmal im Krankheitsfall, 1285 Punkte (159,26 Euro)
- GOP 34371: Interdisziplinäre Fallkonferenz nach erfolgter CT-Koronarangiographie – zur Entscheidung zum weiteren Vorgehen bei unklaren oder komplexen Befunden nach erfolgter CT-Koronarangiographie; 128 Punkte (15,86 Euro)
Beide GOP werden zunächst extrabudgetär vergütet.
Übergangsregelung für Genehmigungen
Die Berechnung der CT-Koronarangiographie setzt eine Genehmigung der KV Berlin gemäß der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie nach Paragraf 135 Absatz 2 SGB V voraus. Die Vereinbarung ist noch anzupassen und wird die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung der CT-Koronarangiographie regeln.
In der Übergangszeit sind die GOP 34370 und 34371 berechnungsfähig, wenn die KV Berlin das Vorliegen der Voraussetzungen zur Leistungserbringung gemäß der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung (§ 4 der Nr. 42 Anlage 1) des G-BA geprüft und eine Genehmigung erteilt hat. Demnach darf eine CCTA nur von Fachärzt:innen erbracht werden, die neben der Erfüllung der strahlenschutzrechtlichen Voraussetzungen folgende Erfahrungen nachweisen können:
- selbstständige Befundung der CCTA in 150 oder mehr Fällen und selbstständige Durchführung der CCTA in 50 oder mehr Fällen jeweils bereits vor Inkrafttreten dieses Beschlusses oder
- Befundung der CCTA in 150 oder mehr Fällen und Durchführung der CCTA in 50 oder mehr Fällen, jeweils unter Anleitung einer bereits erfahrenen Anwenderin oder eines bereits erfahrenen Anwenders im Falle der Neuanwendung. BAnz AT 26.04.2024 B2
Die eingesetzten Computertomographen haben mindestens 64 Detektorzeilen aufzuweisen.
In der Übergangszeit sind die beiden Leistungen formlos mit entsprechendem Nachweis bei der KV Berlin, Abt. Qualitätssicherung, zu beantragen.