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20.12.2024

Anpassungen bei In-vitro-Diagnostik und laborärztliches Honorar

Labor

Der Text gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Über ggf. weitere Neuigkeiten zum Thema wird an anderer Stelle informiert.


Ab 1. Januar 2025 gibt es neue Kostenpauschalen für In-vitro-Diagnostik sowie eine Anpassung des laborärztlichen Honorars.

Ab Januar 2025 werden für In-vitro-diagnostische Leistungen neue Kostenpauschalen in den EBM aufgenommen. Somit werden der Transport der Proben, die kostenfreie Bereitstellung des Entnahmematerials – Probengefäße und Abstrichbestecke – sowie Technik zur elektronischen Auftragserteilung spezifisch vergütet. Der Abschnitt 40.3 wurde neu gefasst und enthält die neuen Kostenpauschalen GOP 40089 bis 40095 der In-vitro-Diagnostik.

Durch den gefassten Beschluss gibt es zwei neue Transportpauschalen:

  • die Gebührenordnungsposition (GOP) 40094 für In-vitro-Diagnostikleistungen – ausgenommen die gynäkologische Zytologie und HPV
  • GOP 40095 für In-vitro-Diagnostik der gynäkologischen Zytologie und HPV

Sie werden jeweils als Zuschlag für in-vitro-diagnostische Auftragsleistungen gezahlt. Laborärzt:innen erhalten künftig für alle Behandlungsfälle mit Transportaufwand eine Transportpauschale.

Die neuen Kostenpauschalen ersetzen ab Januar 2025 die bisherige Transportpauschale 40100, auch die GOP 01699 und 12230 fallen weg. Mit den neuen Kostenpauschalen werden die Aufwände der Laborarztpraxen für Transport, Entnahmematerial und eine elektronische Auftragsübermittlung transparent im EBM ausgewiesen.

Laborärztliches Honorar

Im Zusammenhang mit dem laborärztlichen Honorar überprüfte der Bewertungsausschuss die Grundpauschale für Laborärzte im EBM-Kapitel 12. Das Ergebnis: Ärzt:innen, die zur Versorgung gemäß EBM-Kapitel 12 zugelassen sind, sollen über die laborärztlichen Grundpauschalen bei Vollauslastung den kalkulatorischen Arztlohn erreichen können. Hierfür wurden GOP angepasst und neu in den EBM aufgenommen.

Zudem sind die GOP des EBM-Kapitels 12 künftig ausschließlich von Fachärzt:innen für Laboratoriumsmedizin, Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie, Transfusionsmedizin sowie von ermächtigten Fachwissenschaftler:innen der Medizin berechnungsfähig. Die Ärzt:innen, die zukünftig von der Berechnung der GOP im EBM-Kapitel 12 ausgeschlossen sind, aber Auftragsleistungen des EBM-Kapitels 32 durchführen, rechnen zukünftig die GOP 01437 ab. 

Eine Übersicht über die Anpassungen ab 01.01.2025 entnehmen Sie bitte der KBV-PraxisNachricht.