Die monatliche TI-Pauschale erhöht sich zum 1. Januar entsprechend der Veränderung des Orientierungswertes.
Nach einer Festlegung des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) erhöht sich die monatliche TI-Pauschale jedes Jahr zum 1. Januar entsprechend der Steigerung des Orientierungswertes – gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1, TI-Festlegung. Die Erstattungsbeträge, die sich daraus ergeben, können in einer Übersicht zur Entwicklung der monatlichen TI-Pauschale entnommen werden. Mehr Informationen zur TI-Finanzierung sind auf einer KBV-Themenseite zusammengestellt.