Das E-Rezept ist eine Anwendung innerhalb der Telematikinfrastruktur und ist seit 1. Januar 2024 verpflichtend als neues Standardverfahren zur Verordnung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln eingeführt. Diese Seite informiert zu technischen Voraussetzungen, Funktionen und Einsatzbereichen.
Das benötigen Praxen für das E-Rezept
Praxen, die die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung digital (eAU) an die Krankenkasse versenden, erfüllen bereits die wichtigsten technischen Voraussetzungen:
- eHBA mit PIN für die qualifizierte elektronische Signatur (Achtung! SMC-B-Karte reicht für das E-Rezept nicht)
- Update „eHealth-Konnektor“ (PTV3), besser: PTV4+ für die Komfortsignatur
Außerdem braucht es:
- PVS-Software-Update mit E-Rezept-Funktion (Der TI-Score der gematik zeigt für viele PVS-Hersteller, ob und wie die Funktion umgesetzt wurde)
- Für die E-Rezept-Einlösung mit Papierausdruck und QR-Code: Drucker, der mindestens 300 dpi drucken kann (auch Tintenstrahldrucker möglich)
So funktioniert das E-Rezept
- Ärzt:innen stellen das E-Rezept elektronisch über ihr PVS aus und signieren es elektronisch.
- Das E-Rezept wird auf den E-Rezept-Server geladen.
- Patient:in geht in eine Apotheke seiner/ihrer Wahl und löst das E-Rezept ein (eGK, E-Rezept-App oder Token-Ausdruck (QR-Code))
- Apotheke ruft das Rezept vom E-Rezept-Server ab und händigt das Arzneimittel aus.
Hinweis: Ärzt:innen müssen für Patient:innen, die das wünschen, einen Ausdruck auf DIN A4 oder A5 mithilfe ihres PVS erstellen. Auf dem Ausdruck befinden sich ein oder mehrere Rezeptcodes, mit denen die Apotheke auf die Verordnungen zugreifen kann, sollten die Daten nicht per eGK oder App abgerufen werden können. Der Patientenausdruck muss nicht handschriftlich unterzeichnet werden. Die elektronische Signatur des E-Rezepts reicht aus.
Anwendungsfälle und Ersatzverfahren
In diesen Fällen kommt das E-Rezept zum Einsatz:
Anwendungsfall | Umsetzung | Ersatzverfahren / Alternative |
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apotheken- und verschreibungspflichtige Arzneimittel | | |
- verschreibungspflichtige Arzneimittel zulasten der GKV
| seit 1. Januar 2024 verpflichtend | Papierrezept nur unter bestimmten Voraussetzungen (Technische Probleme, Haus- u. Heimbesuche, eHBA nicht verfügbar, Ersatzverfahren ohne Versichertennummer, im Ausland Versicherte) |
- apothekenpflichtige, aber nicht verschreibungs-pflichtige Arzneimittel zulasten der GKV (z. B. für Kinder)
| optional | Papierrezept |
- zulasten der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen
| optional | Papierrezept |
- für Selbstzahler in der GKV
| optional | Privatrezept verschreibungspflichtig: „blaues Rezept“, nicht verschreibungspflichtig: „Grünes Rezept“ |
Blutprodukte, die ausschließlich in Apotheken abgegeben werden können | seit 1. Januar 2024 verpflichtend | Papierrezept |
In diesen Fällen können die Verordnungen weiterhin mit Muster 16 ausgestellt werden:
Verordnung von sonstigen nach § 31 SGB V einbezogenen Produkten (z.B. Verbandmittel und Teststreifen)
Verordnung von Hilfsmitteln
Verordnung von Sprechstundenbedarf
Verordnung von Blutprodukten, die von pharmazeutischen Unternehmen oder Großhändlern gemäß § 47 AMG direkt an Ärzte abgegeben werden
Verordnungen von Digitalen Gesundheitsanwendungen
Verordnungen zulasten von sonstigen Kostenträgern wie Sozialhilfe, Bundespolizei, Bundeswehr
Verordnungen für im Ausland lebende gesetzlich Krankenversicherte
Enterale Ernährung
Für diese Verordnungen gilt weiterhin das Papierverfahren
Für folgende Verordnungen gilt weiterhin ausschließlich das bisherige Papierverfahren:
- Betäubungsmittelrezepte
- T-Rezept
Finanzierung
Seit 1. Juli 2023 erhalten Praxen eine monatliche TI-Pauschale, abhängig von Praxisgröße, Ausstattungsgrad, Zeitpunkt der Erstausstattung und Zeitpunkt des Konnektorentauschs. Das BMG hat diese Pauschale per Rechtsverordnung festgelegt. Mit dieser Pauschale sollen alle Kosten abgedeckt sein, die Praxen durch die TI entstehen. Informationen zur TI-Pauschale sowie zum Nachweis gegenüber der KV Berlin finden Sie auf dieser Übersichtsseite.
Digital-Gesetz: Sanktionen bei Nichtinstallation des E-Rezept-Moduls
Bitte beachten Sie: Seit dem 1. Mai 2024 müssen Praxen nachweisen, dass sie das E-Rezept-Modul installiert haben, ansonsten kann es zu einer Honorarkürzung in Höhe von einem Prozent kommen (§ 360 SGB V Abs. 17). Die Honorarkürzungen greifen ab dem 2. Quartal 2024.
Die KV Berlin weist darauf hin, dass die Kürzung zu möglichen, bereits bestehenden TI-Honorarkürzungen aufaddiert wird. Das bedeutet beispielsweise: Fehlt der Nachweis über die TI-Anbindung (fehlendes VSDM) und auch das E-Rezept-Modul, kommt es insgesamt zu einer Honorarkürzung von 3,5 Prozent (2,5 Prozent für das fehlende VSDM + 1 Prozent für die fehlende E-Rezept-Anwendung).