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Qualitätssicherung
Botoxbehandlung bei Blasenfunktionsstörungen
Genehmigungspflichtig sind Leistungen gemäß:
Abschnitt 8.3 EBM (Gynäkologie)
- 08312 EBM Transurethrale Therapie mit Botulinumtoxin als Zuschlag zur GOP 08311
- 08313 EBM Beobachtung eines Patienten im Anschluss an einer transurethrale Therapie mit Botulinumtoxin als Zuschlag zur GOP 08312
Abschnitt 26.3 EBM (Urologie)
- 26316 EBM Transurethrale Therapie mit Botulinumtoxin als Zuschlag zu den GOP 26310 und 26311
- 26317 EBM Beobachtung eines Patienten im Anschluss an einer transurethrale Therapie mit Botulinumtoxin als Zuschlag zur GOP 26316
Darüber hinaus 40161 EBM als Kostenpauschale bei Durchführung einer transurethralen Therapie mit Botulinumtoxin entsprechend den Gebührenordnungspositionen 08312 und 26316 für den/die beim Eingriff eingesetze(n) zystoskopische Injektionsnadel(n), -kanüle(n) oder -katheter.
Hinweis: Die Finanzierung des Mehrbedarfs für die Aufnahme der GOP 08312, 08313, 26316 und 26317, der Kostenpauschale 40161 sowie der Leistungen der GOP 08311, 26310 und 26311, die in derselben Sitzung mit den GOP 08312 oder 26316 erbracht werden, erfolgt außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MVG).
Wer kann die Leistung beantragen?
Abschnitt 8.3 EBM
Fachärztinnen und Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe
Abschnitt 26.3 EBM
Fachärztinnen und Fachärzte für Urologie
Fachliche Anforderungen
Abschnitt 8.3 EBM bzw. Abschnitt 26.3 EBM
Nachweis der jährlichen Teilnahme an – von der Landesärztekammer anerkannten – Fortbildungen zur Therapie von Blasenfunktionsstörungen im Umfang von mindestens 8 CME-Punkten.
Wichtig: Ärztinnen und Ärzte dürfen diese Leistung erst erbringen und abrechnen, nachdem hierfür durch die Kassenärztliche Vereinigung Berlin eine Genehmigung erteilt wurde. Ausschlaggebend ist dabei das Datum der Bescheiderteilung. Rückwirkende Genehmigungen sind nicht möglich.
Anträge / Formulare zur Genehmigung der Leistung:
Antrag auf Abrechnungsgenehmigung