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Computertomographie

Genehmigungspflichtig sind computertomographische Untersuchungen aus dem Abschnitt 34.3 EBM sowie

  • 34504 EBM CT-gesteuerte schmerztherapeutische Intervention(en)
  • 34505 EBM CT-gesteuerte Intervention(en)

 


Fachärztlich tätige Ärztinnen und Ärzte gemäß § 7 der genannten Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und  -therapie

Bitte beachten Sie: Ungeachtet dessen ist grundsätzlich die Bindung des Arztes/der Ärztin an die Grenzen des Fachgebietes, für das er oder sie zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung zugelassen ist, zu beachten. Dies gilt unabhängig davon, dass dieses Erfordernis nicht ausdrücklich in der o.g. Qualitätssicherungsvereinbarung normiert ist.

  • Ganzkörper-Computertomographie einschl. des Kopfes und Spinalkanals (gemäß § 7 Abs. 1 der Vereinbarung)
    • Nachweis über die Anerkennung als Arzt/Ärztin für „Radiologische Diagnostik“ oder „Diagnostische Radiologie“ oder „Radiologie"
      oder
    • Nachweis über eine 10-monatige ganztägige Tätigkeit in der Computertomographie unter Leitung eines zur Weiterbildung befugten Arztes oder einer befugten Ärztin
      und
    • Nachweis über eine 30-monatige ganztägige Tätigkeit in der radiologischen, einschließlich neuroradiologischen Diagnostik unter Leitung eines zur Weiterbildung befugten Arztes oder einer befugten Ärztin
      und
    • erfolgreiche Teilnahme am Kolloquium gemäß § 7 Abs. 3
  • Computertomographie des Kopfes und Spinalkanals (gemäß § 7 Abs. 2 Buchstabe b und Abs. 3 der Vereinbarung)
    • Nachweis über eine 4-monatige ganztägige Tätigkeit in der Computertomographie, insbesondere des Kopfes und des Spinalkanals, unter Leitung eines zur Weiterbildung befugten Arztes oder befugten Ärztin
      und
    • Nachweis über eine 18-monatige ganztägige Tätigkeit in der radiologischen, einschließlich neuroradiologischen Diagnostik unter Leitung eines zur Weiterbildung befugten Arztes oder einer befugten Ärztin
      und
    • erfolgreiche Teilnahme am Kolloquium gemäß § 7 Abs. 3
  • Computergesteuerte Tomographie zur Bestrahlungsplanung (gemäß Kapitel 34.3.6 EBM-Nr. 34360)
    • Nachweis über die Anerkennung als „Ärztin bzw. Arzt für Strahlentherapie“ oder „Ärztin bzw. Arzt für Radiologie“, Teilgebiet: Strahlentherapie (nach Übergangsrecht der Weiterbildungsordnung) oder „Ärztin bzw. Arzt für Radiologie“ (sofern die fachliche Qualifikation für die Strahlentherapie erworben wurde).
  • Nachweis der erforderlichen Strahlenschutz-Fachkunde gemäß § 30 StrlSchV (bis 31.12.2018) bzw. § 47 StrlSchV (ab 01.01.2019) für das Gesamtgebiet der Anwendung offener radioaktiver Stoffe (Diagnostik und Therapie) und Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem anerkannten Kurs zur Aktualisierung der Strahlenschutzfachkunde (falls der Fachkundenachweis länger als 5 Jahre zurückliegt)
  • Nachweis des Sachverständigenprotokolls für das genutzte computertomographische Gerät
  • Genehmigung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) oder Anzeigebestätigung der zuständigen Behörde nach § 19 Abs. 1 StrlSchG
    Wenn keine Anzeigebestätigung der zuständigen Behörde vorliegt, erfolgt der Nachweis durch Vorlage der im Rahmen des Anzeigeverfahrens eingereichten Unterlagen bei der Kassenärztlichen Vereinigung und der Erklärung des Arztes, dass eine Untersagung des Betriebs durch die Behörde innerhalb der Frist nach § 20 StrlSchG nicht erfolgt ist.
  • ggf. Apparategemeinschaft

 

 

Wichtig: Ärztinnen und Ärzte dürfen diese Leistung erst erbringen und abrechnen, nachdem hierfür durch die Kassenärztliche Vereinigung Berlin eine Genehmigung erteilt wurde. Ausschlaggebend ist dabei das Datum der Bescheiderteilung. Rückwirkende Genehmigungen sind nicht möglich.

Anträge / Formulare zur Genehmigung der Leistung:
Antrag auf Abrechnungsgenehmigung
Bestätigung Apparategemeinschaft 
Erklärung über ausgelagerte Praxisräume 
Einverständniserklärung Ärztekammerinformation
Einverständniserklärung Informationen LaGetSi