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Qualitätssicherung
Rechtsgrundlage
Praxis-Service Telekonsile
Verpflichtungserklärung über die Erfüllung der Voraussetzungen für die telemedizinische Erbringung der konsiliarischen Befundbeurteilung von Röntgenaufnahmen
Telemedizinische Erbringung von konsiliarischen Befundbeurteilungen
Weitere Informationen
Nationale VersorgungsLeitlinie Nicht-spezifischer Kreuzschmerz
Bundesamt für Strahlenschutz 11/2022: Aktualisierte diagnostische Referenzwerte für diagnostische und interventionelle Röntgenanwendungen
Orientierungshilfe für bildgebende Untersuchungen - Empfehlung der Strahlenschutzkommission
Leitlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung in der Computertomographie
Kommissionen zur Qualitätssicherung und ihre Mitglieder im Überblick
Kontakt
030 / 31 003-562
QS-team-4@kvberlin.de
Computertomographie
Genehmigungspflichtig sind computertomographische Untersuchungen aus dem Abschnitt 34.3 EBM sowie
- 34504 EBM CT-gesteuerte schmerztherapeutische Intervention(en)
- 34505 EBM CT-gesteuerte Intervention(en)
Wer kann die Leistung beantragen?
Fachärztlich tätige Ärztinnen und Ärzte gemäß § 7 der genannten Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie
Bitte beachten Sie: Ungeachtet dessen ist grundsätzlich die Bindung des Arztes/der Ärztin an die Grenzen des Fachgebietes, für das er oder sie zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung zugelassen ist, zu beachten. Dies gilt unabhängig davon, dass dieses Erfordernis nicht ausdrücklich in der o.g. Qualitätssicherungsvereinbarung normiert ist.
Fachliche Anforderungen
- Ganzkörper-Computertomographie einschl. des Kopfes und Spinalkanals (gemäß § 7 Abs. 1 der Vereinbarung)
- Nachweis über die Anerkennung als Arzt/Ärztin für „Radiologische Diagnostik“ oder „Diagnostische Radiologie“ oder „Radiologie"
oder - Nachweis über eine 10-monatige ganztägige Tätigkeit in der Computertomographie unter Leitung eines zur Weiterbildung befugten Arztes oder einer befugten Ärztin
und - Nachweis über eine 30-monatige ganztägige Tätigkeit in der radiologischen, einschließlich neuroradiologischen Diagnostik unter Leitung eines zur Weiterbildung befugten Arztes oder einer befugten Ärztin
und - erfolgreiche Teilnahme am Kolloquium gemäß § 7 Abs. 3
- Nachweis über die Anerkennung als Arzt/Ärztin für „Radiologische Diagnostik“ oder „Diagnostische Radiologie“ oder „Radiologie"
- Computertomographie des Kopfes und Spinalkanals (gemäß § 7 Abs. 2 Buchstabe b und Abs. 3 der Vereinbarung)
- Nachweis über eine 4-monatige ganztägige Tätigkeit in der Computertomographie, insbesondere des Kopfes und des Spinalkanals, unter Leitung eines zur Weiterbildung befugten Arztes oder befugten Ärztin
und - Nachweis über eine 18-monatige ganztägige Tätigkeit in der radiologischen, einschließlich neuroradiologischen Diagnostik unter Leitung eines zur Weiterbildung befugten Arztes oder einer befugten Ärztin
und - erfolgreiche Teilnahme am Kolloquium gemäß § 7 Abs. 3
- Nachweis über eine 4-monatige ganztägige Tätigkeit in der Computertomographie, insbesondere des Kopfes und des Spinalkanals, unter Leitung eines zur Weiterbildung befugten Arztes oder befugten Ärztin
- Computergesteuerte Tomographie zur Bestrahlungsplanung (gemäß Kapitel 34.3.6 EBM-Nr. 34360)
- Nachweis über die Anerkennung als „Ärztin bzw. Arzt für Strahlentherapie“ oder „Ärztin bzw. Arzt für Radiologie“, Teilgebiet: Strahlentherapie (nach Übergangsrecht der Weiterbildungsordnung) oder „Ärztin bzw. Arzt für Radiologie“ (sofern die fachliche Qualifikation für die Strahlentherapie erworben wurde).
- Nachweis der erforderlichen Strahlenschutz-Fachkunde gemäß § 30 StrlSchV (bis 31.12.2018) bzw. § 47 StrlSchV (ab 01.01.2019) für das Gesamtgebiet der Anwendung offener radioaktiver Stoffe (Diagnostik und Therapie) und Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem anerkannten Kurs zur Aktualisierung der Strahlenschutzfachkunde (falls der Fachkundenachweis länger als 5 Jahre zurückliegt)
Apparative Anforderungen
- Nachweis des Sachverständigenprotokolls für das genutzte computertomographische Gerät
- Genehmigung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) oder Anzeigebestätigung der zuständigen Behörde nach § 19 Abs. 1 StrlSchG
Wenn keine Anzeigebestätigung der zuständigen Behörde vorliegt, erfolgt der Nachweis durch Vorlage der im Rahmen des Anzeigeverfahrens eingereichten Unterlagen bei der Kassenärztlichen Vereinigung und der Erklärung des Arztes, dass eine Untersagung des Betriebs durch die Behörde innerhalb der Frist nach § 20 StrlSchG nicht erfolgt ist. - ggf. Apparategemeinschaft
Wichtig: Ärztinnen und Ärzte dürfen diese Leistung erst erbringen und abrechnen, nachdem hierfür durch die Kassenärztliche Vereinigung Berlin eine Genehmigung erteilt wurde. Ausschlaggebend ist dabei das Datum der Bescheiderteilung. Rückwirkende Genehmigungen sind nicht möglich.
Anträge / Formulare zur Genehmigung der Leistung:
Antrag auf Abrechnungsgenehmigung
Bestätigung Apparategemeinschaft
Erklärung über ausgelagerte Praxisräume
Einverständniserklärung Ärztekammerinformation
Einverständniserklärung Informationen LaGetSi