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Qualitätssicherung
Rechtsgrundlage
Anlage 9.1 BMV-Ä (Versorgung chronisch niereninsuffizienter Patienten) in Verbindung mit der
Vereinbarung nach § 135 Abs. 2 SGB V zur Ausführung und Abrechnung von Blutreinigungsverfahren (Qualitätssicherungsvereinbarung zu Blutreinigungsverfahren)
Weitere Informationen
Kommissionen zur Qualitätssicherung und ihre Mitglieder im Überblick
Kontakt
030 / 31 003-567
QS-team-2@kvberlin.de
Dialyse
Genehmigungspflichtig sind folgende Leistungen:
- GOP 13600 bis 13602, 13610 bis 13612 EBM (Nephrologen)
- Kapitel 4.5.4 EBM (Kinderärzte)
- Kapitel 40.14 EBM (Sach- und Dienstleistungen)
Wer kann die Leistung beantragen?
- Fachärztinnen und Fachärzte für Innere Medizin mit Schwerpunktbezeichnung „Nephrologie"
- Fachärztinnen und Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin mit Zusatz-Weiterbildung Kinder-Nephrologie
Fachliche Anforderungen
- Schwerpunktbezeichnung Nephrologie, d.h. mit speziellen Kenntnissen auf dem Gebiet der Nierenkrankheiten (ab dem dritten Arzt ist die Schwerpunktbezeichnung nicht notwendig)
und
- für Kinderdialyse:
- Ärztin/Arzt mit der Gebietsbezeichnung Kinderheilkunde mit Zusatz-Weiterbildung Kinder-Nephrologie
oder - Ärztin/Arzt mit der Gebietsbezeichnung Kinderheilkunde sowie speziellen Kenntnissen auf dem Gebiet der Nierenkrankheiten bei Kindern und erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium.
- Ärztin/Arzt mit der Gebietsbezeichnung Kinderheilkunde mit Zusatz-Weiterbildung Kinder-Nephrologie
Organisatorische und apparative Anforderungen
- Die Dialyseeinrichtung muss bestimmte Dialyseverfahren vorhalten. Für den Fall, dass die Einrichtung nicht alle Verfahren und Formen selbst durchführen kann, müssen diese Verfahren durch Kooperation mit benachbarten Dialysepraxen oder anderen Dialyseeinrichtungen sichergestellt werden.
- Bei der Dialyse von Erwachsenen muss die Dialyseeinrichtung eine Kooperation mit einem Transplantationszentrum nachweisen.
- Bei der Dialyse von Kindern muss die Dialyseeinrichtung neben der notwendigen Anzahl von Dialyseplätzen nachweisen, dass die pädiatrische und psychosoziale Betreuung gewährleistet ist und eine Kooperation mit einem Transplantationszentrum für Kinder besteht.
- Gerätenachweis für Hämodialysegeräte
- Gerätenachweis für Umkehrosmose
- Mindestausstattung zur Behandlung von Notfällen
Voraussetzungen für die Abrechnung von Dialyseleistungen
Erforderlich für die Abrechnung von Dialyse-Leistungen ist die elektronische Dokumentation von Dialysedaten entsprechend der DeQS-RL (Nierenersatztherapie bei chronischem Nierenversagen einschließlich Pankreastransplantationen (QS NET).
Wichtig: Ärztinnen und Ärzte dürfen diese Leistung erst erbringen und abrechnen, nachdem hierfür durch die Kassenärztliche Vereinigung Berlin eine Genehmigung erteilt wurde. Ausschlaggebend ist dabei das Datum der Bescheiderteilung. Rückwirkende Genehmigungen sind nicht möglich.
Anträge / Formulare zur Genehmigung der Leistung:
Antrag auf Abrechnungsgenehmigung
Antrag auf Abrechnungsgenehmigung nichtärztlicher Vertragspartner
Fachkundenachweis Dialyse
Gerätenachweis Dialyse (Anlage 1)
Gerätenachweis Dialyse (Anlage 2)