LinkedInInstagramYoutube

Fachgebundene genetische Beratung (Gynäkologie)

Genehmigungspflichtig sind folgende Leistungen:

  • 01788 EBM Beratung nach GenDG zum nicht-invasiven Pränataltest Rhesus D (NIPT-RhD) 
  • 01789 EBM Beratung nach GenDG zum nicht-invasiven Pränataltest zur Bestimmung des Risikos autosomaler Trisomien 13, 18 und 21 
  • 01790 EBM Beratung nach GenDG bei Vorliegen eines positiven nicht-invasiven Pränataltests zur Bestimmung des Risikos autosomaler Trisomien 13, 18 und 21

Hinweis: Die Durchführung und Abrechnung der GOP 01789 und 01790 ist abhängig von der Genehmigung für die GOP 01788.


  • Fachärzt:innen für Frauenheilkunde und Geburtshilfe

Hinweis: Für Fachärzt:innen für Humangenetik oder auf dem Fachgebiet entsprechend qualifizierte Ärzt:innen mit der Zusatzbezeichnung „Medizinische Genetik“ ist keine Antragstellung erforderlich.

  • Gynäkolog:innen, die über eine entsprechende Qualifikation für die Beratung gemäß Gendiagnostikgesetz und den Richtlinien der Gendiagnostik-Kommission verfügen 

Für die entsprechende Qualifikation der Gynäkolog:innen sind 72 Fortbildungseinheiten und eine dazugehörige praktisch-kommunikative Qualifizierungsmaßnahme erforderlich (vgl. Abschnitt VII der Richtlinie Genetische Beratung; 10UE), wobei der praktisch-kommunikative Teil durch eine Abrechnungsgenehmigung für die psychosomatische Grundversorgung ersetzt werden kann

oder

Wissenskontrolle – umfassend für die Qualifikation zur fachgebundenen genetischen Beratung, wobei Zertifikate oder Teilnahmebescheinigungen nur von einer Landesärztekammer anerkannt werden

sowie 

eine Abrechnungsgenehmigung zur psychosomatischen Grundversorgung (bis 10.07.2016) bzw. ab 11.07.2016 zusätzlich der Nachweis über eine 5-jährige Berufstätigkeit nach der Facharztausbildung.

Nicht ausreichend ist die Qualifikation zur fachgebundenen genetischen Beratung im Kontext vorgeburtlicher Risikoabklärung oder diagnostischer genetischer Beratung!

Hinweis: Ärzt:innen, die eine „Qualifikation zur fachgebundenen genetischen Beratung“ erwerben möchten, können sich an ihre Landesärztekammer wenden.

 

Wichtig: Ärztinnen und Ärzte dürfen diese Leistung erst erbringen und abrechnen, nachdem hierfür durch die Kassenärztliche Vereinigung Berlin eine Genehmigung erteilt wurde. Ausschlaggebend ist dabei das Datum der Bescheiderteilung. Rückwirkende Genehmigungen sind nicht möglich.

Anträge / Formulare zur Genehmigung der Leistung
Für die Beantragung dieser Leistungen ist ein formloser Antrag ausreichend. Antragsformular folgt.
Erklärung über ausgelagerte Praxisräume