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Koloskopie

Genehmigungspflichtig sind folgende Leistungen:

  • 01741 und 01742 EBM zur präventiven Koloskopie sowie
  • 13421, 13422, 13423 und 13424 EBM zur kurativen Koloskopie

  • Fachärzt:innen für Innere Medizin mit der Schwerpunktbezeichnung Gastroenterologie
  • Fachärzt:innen für Kinder- und Jugendmedizin mit der Zusatzweiterbildung „Kinder-Gastroenterologie“ oder mit einer zusätzlich zu den Weiterbildungszeiten der Fachärztin bzw. des Facharztes abgeleisteten, mindestens 18-monatigen Weiterbildung an einer weiterbildungsbefugten Ausbildungsstätte im Bereich der Kinder-Gastroenterologie
  • Fachärzt:innen für „Kinderchirurgie“ oder „Visceralchirurgie“, sofern diese/r Chirurg/in nach dem für sie/ihn maßgeblichen Weiterbildungsrecht zur Durchführung von Koloskopien berechtigt ist.
  • Facharzt einer der o.g. Fachrichtungen

und

  • selbständige Indikationsstellung, Durchführung und Bewertung der Befunde von 200 Koloskopien und 50 Polypektomien (operative Entfernung des Polypen) unter Anleitung innerhalb von zwei Jahren vor Antragstellung.
    Kinderärzte und Kinderchirurgen haben die selbständige Indikationsstellung, Durchführung und Befundung von 100 Koloskopien unter Anleitung nachzuweisen.

und

  • Die Anleitung muss bei einem Arzt stattfinden, der nach der Weiterbildungsordnung in vollem Umfang für die Weiterbildung befugt ist. Ist der anleitende Arzt nicht in vollem Umfang für die Weiterbildung befugt, muss er zusätzlich über eine Koloskopiegenehmigung verfügen.
  • Intubationsbesteck (bei der Intubation wird eine Röhre vom Mund aus in den Kehlkopf eingeführt, z.B. bei drohender Erstickungsgefahr) und Frischluftbeatmungsgerät (Beatmungsbeutel)
  • Absaugvorrichtung
  • Sauerstoffversorgung
  • Defibrillator (ein Defibrillator beseitigt Herzkammerflimmern durch Stromstöße) mit Einkanal-EKG-Schreiber und Oszilloskop (Apparat, auf dem Messwerte, z.B. vom EKG, direkt betrachtet werden können)
  • Pulsoxymetrie (Messung der Sauerstoffsättigung des Blutes mittels eines - meistens an einem Finger angebrachten - Messfühlers) und Rufanlage

 

Wichtig: Ärztinnen und Ärzte dürfen diese Leistung erst erbringen und abrechnen, nachdem hierfür durch die KV Berlin eine Genehmigung erteilt wurde. Ausschlaggebend ist dabei das Datum der Bescheiderteilung. Rückwirkende Genehmigungen sind nicht möglich.

Anträge / Formulare zur Genehmigung der Leistung:
Antrag auf Abrechnungsgenehmigung Koloskopie
Antrag auf Abrechnungsgenehmigung Koloskopie - Kinderarzt
Teilnahme- und Verpflichtungserklärung